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Der Bescheid vom 21.02.2020 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.
T a t b e s t a n d
2Der am 00.00.1986 in M. /Syrien geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit.
3Er reiste am 30.01.2016 in die Bundesrepublik ein und stellte am 15.08.2016 einen formellen Asylantrag bei der Beklagten. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, in Syrien herrsche Krieg und Chaos. In Aleppo seien ganze Häuserzeilen zerstört worden. Ihre Wohnung in Aleppo sei von einer Rakete getroffen worden. In Syrien gebe es viele Entführungen und Festnahmen. Einmal seien er selbst und seine Mutter betroffen gewesen, weil ein Video in ihrer Gegend gedreht worden sei, das im Fernsehen gezeigt worden sei. Daraufhin seien sie festgenommen worden, weil das System geglaubt habe, sie hätten das Video gedreht. Es habe sich jedoch herausgestellt, dass es nicht der Fall gewesen sei. In Aleppo habe er seit 2011 aufgehört zu arbeiten. Seit 2013 hätten sie auch in M. gewohnt. In M. habe er in der Landwirtschaft gearbeitet. Er habe Angst, bei der Rückkehr nach Syrien zu sterben. Mit Bescheid vom 29.09.2016 (00000000-000) wurde dem Kläger unter Ablehnung des Asylantrages im Übrigen der subsidiäre Schutz zuerkannt. Der Kläger erhob hiergegen Klage vor dem Verwaltungsgericht Trier und begründete diese ergänzend damit, dass er homosexuell und HIV-positiv sei. Er sei bereits in Syrien behandelt worden und befürchte, dass im Falle eines Bekanntwerdens seiner Erkrankung auch seine sexuelle Ausrichtung bekannt werde und ihm aufgrund dessen asylrechtlich erhebliche Verfolgungsmaßnahmen drohten. Die Klage wurde durch rechtskräftiges Urteil vom 16.11.2017 abgewiesen (1 K 7990/16.TR). Darin wurde betreffend die Homosexualität ausgeführt: „Schließlich droht ihm auch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine Verfolgung (etwa im Sinne von §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 4 Hs 2 AsylG) wegen seiner Homosexualität. Das syrische Strafgesetzbuch (§ 520 SyrStGB) stellt „widernatürlichen Geschlechtsverkehr“ in seiner von den dortigen Gerichten vorgenommenen Auslegung auch als „gleichgeschlechtlichen Geschlechtsverkehr“ unter Strafe. Dem Auswärtigen Amt ist jedoch kein Fall bekannt, in dem es aufgrund dieser Vorschrift tatsächlich zu einer Verurteilung eines Homosexuellen kam (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 27. September 2010, S. 12., Auskunft des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht vom 24. Juli 2007). Auch wenn Menschenrechtsaktivisten berichteten, dass es eine offene gesellschaftliche Diskriminierung basierend auf der sexuellen Orientierung und Geschlechtsidentität gibt (Republik Österreich, Länderinformationsblatt Syrien vom 3.03.2014, S. 8), so bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie den Schweregrad einer Verfolgungshandlung nach § 3a AsylG erreichen. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, dass seine Neigung dem syrischen Regime bekannt wird und ihm daher eine Verfolgung drohe (so VG Düsseldorf, Urteil vom 05. Mai 2017 – 17 K 7257/16.A –, juris). Primär geht die Gefahr für Homosexuelle vom IS aus. Der Kläger gibt zudem selber an bereits in Syrien wegen seiner HIV-Erkrankung in Behandlung gewesen zu sein. Seine Homosexualität war nicht bekannt. Warum sich dieser Zustand nach Rückkehr ändern sollte, ist nicht ersichtlich. Eine Verfolgung wegen seiner HIV-Erkrankung vor der Ausreise hat er nicht geltend gemacht.“
4Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 12.11.2019, bei der Beklagten eingegangen am 19.11.2019, stellte der Kläger einen weiteren Asylantrag. Zur Begründung führte er aus, er sei homosexuell, das habe auch das Verwaltungsgericht nicht in Abrede gestellt. Das Gericht sei seinerzeit von einer fehlenden Verfolgung Homosexueller in Syrien ausgegangen. Trotz der Strafandrohung seien homosexuelle Handlungen in Syrien in letzter Zeit anders als in anderen arabischen Ländern weniger bestraft worden. Die Gefahr einer Verfolgung für Homosexuelle bestehe jedoch in Syrien fort und eine Verhaftung durch den syrischen Geheimdienst sei nicht auszuschließen. Die Anwendung des Strafrechts beschränke sich öfter aus Sex mit Minderjährigen. Es träten aber immer wieder Fälle auf, in denen homosexuelle Männer vom Staat verfolgt würden. Wegen der Illegalität sei in Syrien weder eine gleichgeschlechtliche Ehe noch eine eingetragene Partnerschaft gesetzlich zugelassen. Aufgrund der Illegalität bestünden in Syrien keine LGTB-Communitys. Homosexuelle Menschen würden in den gesellschaftlichen Untergrund gedrängt. Generell sei das gesellschaftliche Leben aufgrund der strengen Religionsvorschriften und der staatlichen Überwachung seitens Polizei und Geheimdienst stark eingeschränkt. Der gesellschaftliche Druck, eine heterosexuelle Familie mit Kindern zu gründen, sei in Syrien hoch. Oftmals werde der Partner von den Eltern ausgesucht. Insbesondere verwies der Kläger auf folgenden Erlebnisbericht, der dem Verwaltungsbericht seinerzeit nicht vorgelegen habe: https://zeit.de/politik/ausland/2016-06/homosexualitaet-syrien-verfolgung.
5Mit Bescheid vom 21.02.2020 lehnte die Beklagte den Antrag als unzulässig ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es lägen keine Wiederaufgreifensgründe im Sinne des § 51 Abs. 1 VwVfG vor und somit sei kein weiteres Asylverfahren durchzuführen. Der Kläger knüpfe im Wesentlichen an den Vortrag an, der dem Klageverfahren vom 14.10.2016 zugrunde liege und mit dem bereits am 16.11.2017 die Klage abgewiesen worden sei. Neue Gründe seien nicht vorgetragen worden. Der Bescheid wurde dem Kläger am 28.02.2020 zu Händen seines Prozessbevollmächtigten zugestellt.
6Am 13.03.2020 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung verweist er auf sein außergerichtliches Vorbringen. Es liege nun auch ein neuer Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 18.02.2020 vor, aus dem sich vielfältige Verfolgungsmaßnahmen gegen Homosexuelle ergäben. Seit Ausbruch des Krieges habe die Gewalt gegen LGBTQ-Personen zugenommen. Zu diesem neuen Erkenntnismittel verhalte sich der Bescheid nicht. Auch habe das Auswärtige Amt in einer amtlichen Auskunft an das OVG NRW vom 15.01.2021 eine frühere Auskunft an das VG Berlin vom 22.06.2020 bestätigt und ausgeführt, die Verfolgung und Folter von Homosexuellen in Syrien könne man als gängige Praxis bezeichnen.
7Der Kläger beantragt,
8den Bescheid der Beklagten vom 21.02.2020 aufzuheben.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Zur Begründung beruft sie sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheides.
12Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
14Das Gericht kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 17.06.2022 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Die Beklagte hatte den Verzicht auf mündliche Verhandlung in ihrer allgemeinen Prozesserklärung vom 27.06.2017 klar und eindeutig erklärt. Nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen ist dieser Verzicht auf mündliche Verhandlung seitens der Beklagten im vorliegenden Verfahren weiterhin wirksam und auch die nunmehr erfolgte Aufhebung der allgemeinen Prozesserklärung mit Schreiben vom 23.12.2020 führt hier nicht zur Unwirksamkeit der vorausgegangenen Verzichtserklärung.
15Die Klage ist zulässig und begründet.
16Der Bescheid der Beklagten vom 21.02.2020 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, weil sein erneuter Asylantrag zulässig ist.
17Gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylVfG ist nach Rücknahme oder unanfechtbarer teilweiser Ablehnung eines früheren Asylantrags auf erneuten Antrag ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VwVfG vorliegen. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VwVfG liegen vor, wenn sich die der ersten Ablehnung zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Antragstellers geändert hat (Nr. 1), wenn neue Beweismittel vorliegen, die eine ihm günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2), oder wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind (Nr. 3). Das Verwaltungsgericht kann grundsätzlich nur die vom Antragsteller selbst geltend gemachten Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zugrunde legen. Nicht von Bedeutung ist, ob der neue Vortrag im Hinblick auf das glaubhafte persönliche Schicksal des Antragstellers sowie unter Berücksichtigung der allgemeinen Verhältnisse im Herkunftsland tatsächlich zutrifft, die Verfolgungsfurcht begründet erscheinen lässt und die Annahme einer relevanten Verfolgung rechtfertigt. Diese Prüfung hat im Rahmen eines neuen, mit den Verfahrensgarantien des Asylgesetzes ausgestatteten Asylverfahrens zu erfolgen. Lediglich wenn das Vorbringen des Antragstellers zwar glaubhaft und substantiiert, jedoch von vornherein nach jeder vertretbaren Betrachtungsweise ungeeignet ist, dem Antrag zum Erfolg zu verhelfen, darf der Folgeantrag als unzulässig abgelehnt beziehungsweise die Unzulässigkeitsentscheidung gerichtlich bestätigt werden.
18Vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 04.12.2019 – 2 BvR 1600/19 –, vom 03.03.2000 – 2 BvR 39/98 –, vom 13.03.1993 – 2 BvR 1988/92 – und vom 11.05.1993 – 2 BvR 2245/92 -.
19Liegen die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 51 Abs. 1 VwVfG vor, hat der Antragsteller einen Anspruch auf eine erneute Sachprüfung, in deren Rahmen der Sachverhalt umfassend aufzuklären ist und die erforderlichen Beweise zu erheben sind.
20Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.10.2019 – A 11 S 1203/19 –; Bay. VGH, Urteil vom 13.02.2019 – 8 B 18.30257 –.
21Die Regelung über den Folgeantrag in § 71 AsylG und hierzu ergangene vorstehend zitierte nationale Rechtsprechung ist im Lichte der aktuellen Rechtsprechung des EuGH zu den Art. 33 und 40 der Richtlinie 2013/32 (Verfahrensrichtlinie) unionsrechtskonform auszulegen.
22Eine Änderung der Sach- und Rechtslage im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 51 Abs. 1 VwVfG liegt demnach dann vor, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse betreffend die Frage, ob ein Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95 als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind. Ein Folgeantrag kann dabei sowohl auf Elemente oder Erkenntnisse gestützt werden, die insofern neu sind, als sie nach Erlass einer Entscheidung über den früheren Antrag zutage getreten sind, als auch auf Elemente oder Erkenntnisse, die insofern neu sind, als sie vom Antragsteller zum ersten Mal vorgebracht worden sind. Jede andere Auslegung von Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32 ginge über das hinaus, was erforderlich ist, um die Wahrung des Grundsatzes der Rechtskraft sicherzustellen, und würde die angemessene und vollständige Prüfung der Situation des Antragstellers beeinträchtigen.
23Vgl. EuGH, Urteil vom 09.09.2021 – C-18/20 –.
24Im Rahmen der vorzunehmenden individuellen Prüfung des Antrags sind auch die vom Antragsteller vorgelegten maßgeblichen Unterlagen zu berücksichtigen.
25Vgl. EuGH, Urteil v. 10.06.2021 – C-921/19 –.
26Wenn im Vergleich zum ersten Antrag auf internationalen Schutz tatsächlich solche neuen Elemente oder Erkenntnisse vorliegen, wird gemäß Art. 40 Abs. 3 der Richtlinie die Prüfung der Zulässigkeit des Folgeantrags fortgesetzt, um zu prüfen, ob diese neuen Elemente oder Erkenntnisse erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist.
27Vgl. EuGH, Urteil v. 10.06.2021 – C-921/19 –.
28Die Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG gilt für asylrechtliche Folgeanträge nicht mehr. Denn Art. 40 der RL 2013/32 sieht solche Fristen nicht vor und ermächtigt auch die Mitgliedstaaten nicht dazu, solche Fristen vorzusehen. Ausschlussfristen für die Stellung eines Folgeantrags sind nach der Richtlinie vielmehr ausgeschlossen.
29Vgl. EuGH, Urteil vom 09.09.2021 – C-18/20 –.
30Ob Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Folgeantrags weiterhin ist, dass der Asylbewerber gemäß § 51 Abs. 2 VwVfG ohne grobes Verschulden außerstande gewesen sein muss, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren geltend zu machen, ist zweifelhaft. Zwar können die Mitgliedstaaten nach Art. 40 Abs. 4 der Richtlinie 2013/32 vorsehen, dass der Antrag nur geprüft wird, wenn der Antragsteller ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage war, die in den Abs. 2 und 3 des Art. 40 genannten Elemente oder Erkenntnisse im früheren Verfahren vorzubringen. Bei dem Verweis auf § 51 Abs. 2 VwVfG in den asylrechtlichen Regelungen über Folgeanträge dürfte es sich aber nicht um eine Sondernorm zur Umsetzung des Art. 40 Abs. 4 der Richtlinie handeln, so dass es auf die Frage eines etwaigen Verschuldens eines Antragstellers gegenwärtig nicht ankommen dürfte. Dies bedarf vorliegend aber keiner abschließenden Entscheidung.
31Denn die Voraussetzungen für die Durchführung eines Folgeverfahrens liegen hier unabhängig davon vor, weil der Kläger sich im Rahmen seines Folgeantrags jedenfalls auch auf neue Erkenntnisse/Auskünfte berufen hat, die erst nach der bestandskräftigen Entscheidung über seinen Erstantrag aufgetreten sind. Er hat sich jedenfalls im gerichtlichen Verfahren auf mehrere neue Auskünfte berufen, aus denen sich eine Zunahme der Verfolgung homosexueller Menschen in Syrien durch eine Vielzahl von staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren seit Beginn des Bürgerkriegs im Jahr 2011 ergibt.
32Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Situation von homosexuellen Personen, Bericht vom 18.02.2020; Auswärtiges Amt, Auskünfte vom 15.01.2021 an das OVG NRW und vom 22.06.2020 an das VG Berlin.
33Diese Berichte und Auskünfte stellen neue Elemente bzw. eine erhebliche Änderung der Sachlage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG dar, die eine Neubewertung der Gefährdungslage erfordern und den Anspruch des Klägers auf eine erneute Sachprüfung begründen. Sie tragen – mit anderen Worten – im Sinne des Art. 40 Abs. 3 der Richtlinie erheblich zu der Wahrscheinlichkeit bei, dass dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist.
34Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 14.03.2022 – 12a K 9628/17.A.
35Dies gilt zusätzlich deshalb, weil nach einer Pressemitteilung des LSVD das Bundesinnenministerium des Innern zwischenzeitlich entschieden hat, dass sog. "Diskretionsprognosen" zukünftig bei der Entscheidung über Asylbegehren Homosexueller nicht mehr durchgeführt werden dürfen.
36Vgl. https://www.asyl.net/view/aenderung-der-entscheidungspraxis-keine-diskretionsprognosen-des-bamf-hinsichtlich-lsbti-gefluechteten.
37Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.
38Rechtsmittelbelehrung
39Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
401. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
45Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
46Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
47Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.