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1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 40,- Euro festgesetzt.
Gründe
2Die Bezeichnung der Antragstellerin war dahingehend zu berichtigen, dass deren Namen die römische Ziffer „I“ statt der in der Klage- und Antragsschrift angegebenen „III“ enthält. Das ergibt sich mit hinreichender Sicherheit aus dem beigefügten Bescheid, so dass das Rubrum entsprechend korrigiert werden konnte.
3Vgl. zur Rubrumsberichtigung OVG NRW, Urteil vom 30. November 2021 – 9 A 118/16 –, juris Rn. 47 m.w.N.
4Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin,
5die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 3582/22 gegen den Beitragsbescheid vom 13. Mai 2022 anzuordnen,
6ist unzulässig, weil die Antragstellerin ihn nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form bei Gericht eingereicht hat.
7Nach dem seit dem 1. Januar 2022 geltenden § 55d S. 1 VwGO (eingefügt durch Gesetz vom 10. Oktober 2013, BGBl. I S. 3786) sind vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig (§ 55d S. 3 VwGO). Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen (§ 55d S. 5 VwGO).
8Entgegen diesen Anforderungen hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin den am 14. Juni 2022 bei Gericht eingegangenen Eilantrag nicht den Anforderungen des § 55d S. 1, § 55a VwGO entsprechend als elektronisches Dokument, sondern per Post übermittelt, ohne mit der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach eine technisch bedingte vorübergehende Unmöglichkeit glaubhaft zu machen.
9Die fehlende Möglichkeit, die Antragsschrift als elektronisches Dokument zu übermitteln, muss auf technischen Gründen im Sinn von § 55d Satz 3 VwGO beruhen. Denn § 55d Satz 3 VwGO entbindet professionelle Einreicher nicht von der Notwendigkeit, die notwendigen technischen Einrichtungen für die Einreichung elektronischer Dokumente vorzuhalten und bei technischen Ausfällen unverzüglich für Abhilfe zu sorgen.
10Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 17/12634 vom 6. März 2013, S. 28 (zur Parallelvorschrift des § 130d ZPO); OVG NRW, Beschlüsse vom 31. März 2022 – 19 A 448/22.A –, juris Rn. 4, und vom 9. Mai 2022 – 16 B 69/22 –, juris Rn. 4.
11Auf Hinweis in der gerichtlichen Eingangsverfügung führte der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin mit einem am 20. Juni 2022 bei Gericht eingegangenen Schreiben lediglich aus: „In der Anlage übersenden wir Ihnen eine Kopie von unserem Sperrauftrag unserer alten beA-Karte, daher ist es uns auch noch nicht möglich elektronisch Post zu empfangen. Eine Neue beA-Karte ist beantragt und wird uns in den nächsten Tagen zugeschickt.“ Beigefügt war ein an die Zertifizierungsstelle der Bundesnotarkammer adressierter „Sperrauftrag“, in dem als Sperrgrund „Karte defekt“ angegeben ist; der Vordruck wurde ausweislich eines Datumsaufdrucks am unteren rechten Rand wohl am 1. Juni 2022 heruntergeladen und ausgedruckt.
12Diese Erklärung genügt bereits nicht den inhaltlichen Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer technischen Störung. Hierzu wäre es zumindest erforderlich gewesen, die Umstände der Störung so zu schildern, dass eine Abgrenzung von einem bloßen Bedienfehler oder einer unzulänglichen Vorbereitung des Einsatzes des beA möglich ist. Zu der Glaubhaftmachung gehört daher z.B. die Feststellung, dass das beA zuvor funktionsfähig war, die Feststellung des Zeitpunktes oder Zeitraums des Auftretens der Störung, die Schilderung, wie sich die Störung geäußert hat, z.B. durch Wiedergabe des Wortlautes evtl. Fehlermeldungen oder durch Bezeichnung der nicht (mehr) funktionierenden Komponenten. Hieran fehlt es. Es ist weder erkennbar, dass das beA bereits einsatzbereit gewesen ist bzw. wie dieses – obwohl dem Prozessbevollmächtigten offenbar nur eine Zugangskarte zur Verfügung stand – an den ausweislich des Briefkopfes vier verschiedenen Standorten der Kanzlei in L. , C. , F. und G. betrieben worden ist. Zudem ist weder erkennbar, an welchem Datum der Sperrauftrag unterschrieben wurde, noch ist die Übermittlung des Sperrauftrags an die Bundesnotarkammer bzw. der dortige Eingang glaubhaft gemacht. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass offenbar elektronische Dokumente von der Kanzlei auch nicht empfangen werden konnten, was bei einem bloßen Defekt der beA-Karte – der nach derzeitigem technischen Verständnis zwar möglicherweise die Zugänglichkeit des elektronischen Postfaches für den Rechtsanwalt, nicht aber automatisch auch dessen generelle Funktionsfähigkeit bzw. Erreichbarkeit betreffen dürfte – jedenfalls erläuterungsbedürftig erscheint.
13Unabhängig davon wäre die Glaubhaftmachung, unterstellt sie genügte den inhaltlichen Anforderungen, nicht rechtzeitig erfolgt. Nach § 55d S. 4 Halbsatz 1 VwGO ist die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen. Dies ist im Interesse des dahinterstehenden Beschleunigungsgedankens dahingehend zu verstehen, dass die Glaubhaftmachung mit der Ersatzeinreichung grundsätzlich vorrangig zu erfolgen hat. Lediglich dann, wenn der Rechtsanwalt erst kurz vor Fristablauf feststellt, dass eine elektronische Einreichung nicht möglich ist und bis zum Fristablauf keine Zeit mehr verbleibt, die Unmöglichkeit darzutun und glaubhaft zu machen, genügt es, die Glaubhaftmachung unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, nachzuholen.
14OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 2022 – 16 B 69/22 –, juris Rn. 7; OVG Schl.-H., Beschluss vom 25. Januar 2022 - 4 MB 78/21 -, juris Rn. 5 unter Bezug auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 17/12634 vom 6. März 2013, S. 28 (zur Parallelvorschrift des § 130d ZPO) m.w.N.
15Dafür, dass die anwaltliche Versicherung der Übermittlungsprobleme am 20. Juni 2022, und damit erst knapp eine Wochen nach Eingang des Antrags am 14. Juni 2022, noch ohne schuldhaftes Zögern erfolgte, ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich.
16Vorsorglich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Klage auch den Anforderungen an die (Papier-)Schriftform nicht genügt. Zwar ist die Rechtsprechung insofern großzügig als selbst das vollständige Fehlen einer Unterschrift die Formgerechtigkeit nicht schlechthin ausschließt, denn auch ohne jede eigenhändige Namenszeichnung kann sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen, das Schreiben in den Verkehr zu bringen, ergeben und dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit genügt sein. Entscheidend ist, ob sich aus dem bestimmenden Schriftsatz allein oder in Verbindung mit beigefügten Unterlagen die Urheberschaft und der Wille, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen, hinreichend sicher ergeben, ohne dass darüber Beweis erhoben werden müsste. Ein maschinengeschriebener Text, der nicht durch den Handzug des in ihm angegebenen Verfassers legitimiert wird, kann als solcher allerdings in der Regel weder zuverlässig Auskunft über seinen Urheber noch darüber geben, wessen Erklärungen er wiedergibt. Um ein solches Schriftstück demjenigen zuzurechnen, den es als Verfasser und Absender angibt, müssen weitere Umstände erkennen lassen, dass das Schriftstück von dem stammt und mit dem Willen dessen in den Rechtsverkehr gelangt ist, dem es zugerechnet werden soll.
17BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1988 – 9 C 40.87 –, BVerwGE 81, 32-41, juris Rn. 10.
18An diesen Voraussetzungen fehlt es vorliegend. An keiner Stelle geht aus der Antragsschrift hervor, dass der Schriftsatz von dem im Briefkopf genannten Rechtsanwalt X. stammt. Als Sachbearbeiter wird vielmehr der Name „F1. “ genannt. In der Unterschriftenzeile wird ebenfalls kein einzelner Anwalt genannt, sondern lediglich die „U. -K. F2. .N. .C1. .G.F2. .N.C1. .S. .O.I.C.H Rechtsanwaltsgesellschaft UG“. Durch die Benutzung des Pronomens „wir“ („Wir haben dieses Schreiben persönlich bearbeitet. Anschließend wurde es automatisch erstellt und versandt.“) und den bewussten Verzicht auf eine Unterschrift („maschinell erstellt / ohne Unterschrift gültig“) wird eine Zuordnung zu einem bestimmten Ersteller unmöglich gemacht. Auch inhaltlich bestehen Zweifel, ob das Schreiben in dieser Form bereits in den Rechtsverkehr gegeben werden sollte. So lautet der wörtlich gestellte Antrag im Eilverfahren: „Des Weiteren wird beantragt, die Aussetzung auf Vollziehung Fälligkeit.“, was angesichts der missglückten Formulierung eher auf eine Entwurfsfassung als auf eine endgültige und von einem Rechtsanwalt gebilligte Fassung eines Eilantrags schließen lässt. Ein anderes Ergebnis lässt sich aufgrund dieser Besonderheiten auch nicht aus der Unterschrift der Geschäftsführerin der Antragstellerin auf der Antragsschrift entnehmen. Durch diese sollte ausdrücklich nur Vollmacht erteilt werden; die Antragstellung selbst – die offenbar gerade durch einen Rechtsanwalt erfolgen sollte – ist damit von der Unterschrift gerade nicht abgedeckt.
19Unabhängig davon ist der Antrag schließlich auch deshalb unzulässig, weil es an einem vorangegangenen Antrag nach § 80 Abs. 6 VwGO fehlt.
20Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
21Der festgesetzte Streitwert entspricht einem Viertel der Höhe der mit dem streitigen Bescheid festgesetzten Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Es entspricht ständiger Praxis der Verwaltungsgerichte, im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes über auf eine bezifferte Geldleistung gerichtete Verwaltungsakte den Streitwert mit einem Viertel des für die Hauptsache anzunehmenden Streitwerts anzusetzen (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Ziffer 1.5).
22Rechtsmittelbelehrung
23Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
24Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
25Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
26Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
27Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
28Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
29Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
30Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.