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Verwaltungsgericht Köln, 19 L 2191/21

Datum:
23.02.2022
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
19. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 L 2191/21
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2022:0223.19L2191.21.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 6 B 336/22
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO untersagt, eine Beförderung der Beigeladenen in ein Amt der Besoldungsgruppe A10 vorzunehmen, bis der Antragsgegner über die Beförderung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine erneute Auswahlentscheidung getroffen hat.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 10.000 Euro festgesetzt.

 
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