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Verwaltungsgericht Köln, 15 K 966/17.A

Datum:
14.04.2022
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 K 966/17.A
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2022:0414.15K966.17A.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 17 A 1148/22.A
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffern 1. und 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19.01.2017 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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