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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
2Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, 114, 121 der Zivilprozessordnung - ZPO -), wie sich aus nachstehenden Ausführungen ergibt.
3Soweit die Antragstellerin ein Einschreiten des BfDI gegen die Beigeladene begehrt, ist ihre beabsichtigte Klage voraussichtlich jedenfalls unbegründet.
4Ihre Datenschutzbeschwerde hat der BfDI mit Bescheid vom 25. Januar 2022 beschieden und abgewiesen.
5Die gerichtliche Kontrolle einer aufsichtsbehördlichen Beschwerdeentscheidung nach Art. 78 Abs. 1 DSGVO beschränkt sich aber grundsätzlich darauf, ob die Behörde sich mit der Beschwerde befasst, den Beschwerdegegenstand angemessen untersucht und den Beschwerdeführer über das Ergebnis der Prüfung unterrichtet hat,
6so Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. Oktober 2020 – 10 A 10613/20 -, juris; VG Berlin, Beschluss vom 28. Januar 2019 - 1 L 1.19 ‑, juris.
7Ein weitergehender Anspruch auf Einschreiten bzw. auf Erlass einer konkreten Maßnahme durch die Aufsichtsbehörde besteht hingegen voraussichtlich nicht,
8vgl. Pötters/Werkmeister in: Gola, DSGVO, 2. Aufl. 2018, Art. 77 Rdn. 2, 7.
9Der BfDI hat sich, wie sich aus dem mehrfachen Schriftverkehr mit der Beigeladenen ergibt, mit der Beschwerde der Klägerin in angemessenem Umfang befasst und Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts ergriffen.
10Rechtsmittelbelehrung
11Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.
12Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
13Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
14Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.