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Verwaltungsgericht Köln, 13 K 6477/19

Datum:
31.01.2022
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 K 6477/19
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2022:0131.13K6477.19.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 16 E 170/22
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der Antrag auf Ruhen des Verfahrens wird abgelehnt, weil das Ruhen nicht im Sinne des § 251 Satz 1 ZPO zweckmäßig ist. Nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 251 Satz 1 ZPO hat das Gericht das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Hier fehlt es an der Zweckmäßigkeit im Hinblick auf die Früchte eines bislang nur möglichen Musterverfahrens, weil die Klagefrist nicht gewahrt ist und eine Wiedereinsetzung aus den Gründen des gerichtlichen Hinweises vom 24. November 2021 ausscheidet.

 
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