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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe:
2I.
3Der 1928 in N-Marjewka geborenen Klägerin wurde am 18.07.1994 ein Aufnahmebescheid erteilt. Die Klägerin siedelte im November 1994 nach Deutschland über und erhielt am 18.08.1995 eine Spätaussiedlerbescheinigung.
4Am 28.08.2014 beantragte die Klägerin, ihre 1952 geborene Tochter T. L. und deren 1949 geborenen Ehemann Z. L1. in ihren Aufnahmebescheid nachträglich einzubeziehen. Die Beklagte forderte in der Folgezeit von der Klägerin u.a. Sprachnachweise auf dem Niveau A1 für ihre Tochter und ihren Schwiegersohn an. Die Tochter und ihr Ehemann reisten am 02.03.2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie sprachen am 24.06.2015 bei der Außenstelle Friedland des Bundesverwaltungsamtes vor. Ausweislich des Aktenvermerks hierüber habe die Tochter so gut wie kein Deutsch gesprochen, den Eheleuten sei empfohlen worden, zurück in das Herkunftsgebiet zu reisen, um dort die Bescheiderteilung abzuwarten. Am 10.09.2015 beantragten die Eheleute Asyl. Ausweislich des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10.02.2017, mit dem ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festgestellt wurde, gaben sie an, die Ukraine aufgrund der wirtschaftlichen Situation verlassen zu haben; aus Angst vor dem bewaffneten Konflikt im Gebiet Donezk seien sie zunächst nach Charkiv gereist, wo sie bis zur Ausreise nach Deutschland gewohnt hätten.
5Mit Schreiben vom 18.08.2017 bat die Klägerin, die Entscheidung über ihren Antrag noch 6 Monate zurückzustellen; ihre Tochter und ihr Schwiegersohn befänden sich noch in Sprachausbildung, um das verlangte Zertifikat zu erlangen. Später legte die Klägerin ärztliche Bescheinigungen vom 04.03.2019 vor, wonach der Tochter und dem Schwiegersohn aus gesundheitlichen Gründen und aufgrund fortgeschrittenen Alters der Erwerb von geforderten Sprachkenntnissen nicht möglich sei.
6Mit Bescheid vom 20.05.2019 lehnte das Bundesverwaltungsamt die nachträgliche Einbeziehung von Tochter und Schwiegersohn der Klägerin in den Aufnahmebescheid ab, weil diese nicht im Aussiedlungsgebiet verblieben seien, sondern in D. lebten, zudem sei der Schwiegersohn der Klägerin nicht ein Abkömmling von dieser.
7Mit ihrem hiergegen erhobenen Widerspruch verwies die Klägerin auf das Asylverfahren ihrer Tochter mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg.
8Mit Widerspruchsbescheid vom 20.04.2020 wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
9Am 19.05.2020 hat die Klägerin einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellt und eine Verpflichtungsklage für den Fall der Bewilligung angekündigt.
10II.
11Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Klage nicht die nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
12Die Klägerin hat keinen Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung ihrer Tochter und ihres Schwiegersohnes in ihren Aufnahmebescheid.
13Nach § 27 Abs. 2 Satz 3 BVFG kann der im Aussiedlungsgebiet verbliebene Abkömmling eines Spätaussiedlers, der – wie die Klägerin – seinen ständigen Aufenthalt in Deutschland hat, nachträglich in dessen Aufnahmebescheid einbezogen werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.
14Der Schwiegersohn der Klägerin ist schon kein Abkömmling der Klägerin.
15Die Tochter der Klägerin ist zwar ein Abkömmling der Klägerin, sie ist aber nicht im Aussiedlungsgebiet verblieben. Vielmehr hält sich seit dem Jahr 2015 tatsächlich in Deutschland auf.
16Zwar ermöglicht die Härtefallregelung in § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG eine Ausnahme vom Grundsatz, dass das Einbeziehungsverfahren vom Aussiedlungsgebiet aus durchzuführen ist, wenn es der einzubeziehenden Person nicht zuzumuten ist, hierfür im Aussiedlungsgebiet zu verbleiben. Die Eintragung kann nach dieser Vorschrift nachgeholt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.
17Die Nachholung der Einbeziehung nach dieser Regelung bleibt jedenfalls an die Voraussetzung des § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG gebunden, dass es sich um eine Einbeziehung zum Zweck der gemeinsamen Aussiedlung handeln muss. Von diesem Zweck kann keine Rede mehr sein, wenn die Einbeziehung erst nach vollständigem Abschluss der Aussiedlung des Spätaussiedlers und ohne jeden noch erkennbaren zeitlichen Zusammenhang mit dieser beantragt wird.
18Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2016 – 1 C 19.15 –, BVerwGE 156, 171-180, Rn. 31, juris.
19Ausgehend davon kann die Einbeziehung der Tochter der Klägerin nicht gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BVFG nachgeholt werden, weil die bereits 1994 ausgesiedelte Klägerin den Antrag auf nachträgliche Einbeziehung erst im Jahr 2014 gestellt hat.
20Davon abgesehen erfüllt die Tochter der Klägerin auch nicht die sonstige Voraussetzung des Besitzes von Grundkenntnissen der deutschen Sprache, § 27 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 und 1 BVFG. Die hiernach vom Familienangehörigen geforderten Grundkenntnisse der deutschen Sprache müssen schon bei dessen Einreise nach Deutschland vorliegen.
21Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2018 – 1 C 36.16 –, Rn. 14, juris.
22Dies war bei Einreise der Tochter der Klägerin im Jahr 2015 nicht der Fall ausweislich des Vermerks des Bundesverwaltungsamtes über die Vorsprache am 24.06.2015 und nach den eigenen Angaben der Klägerin im Schreiben vom 18.08.2017. Auf die erst am 04.03.2019 ausgestellte ärztliche Bescheinigung, die zudem nur unsubstantiiert am Spracherwerb hindernde gesundheitliche Gründe nennt, kommt es daher nicht an.
23Rechtsmittelbelehrung
24Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.
25Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
26Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.
27Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.