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1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
2Der Antragsteller wendete sich ursprünglich gegen § 1 Nr. 1a (Ausgangsbeschränkung) der von der Antragsgegnerin erlassenen Änderung der Allgemeinverfügung vom 02.10.2020 zur regionalen Anpassung der Coronaschutzverordnung an das Infektionsgeschehen in der Stadt Köln vom 16.04.2021 und begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Allgemeinverfügung erhobenen Klage. Die streitgegenständliche Regelung ist mit Wirkung zum 17.05. außer Kraft getreten bzw. nach diesem Zeitpunkt nicht verlängert worden. Die Allgemeinverfügung insgesamt ist mit Ablauf des 28.06.2021 außer Kraft getreten.
3Der vor diesem Hintergrund wörtlich gestellte Antrag,
4festzustellen, dass die in § 1 Nr. 1a der Änderung der Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 02.10.2020 zur regionalen Anpassung der Coronaschutzverordnung an das Infektionsgeschehen in der Stadt Köln vom 16.04.2021 (hilfsweise diese Änderung der Allgemeinverfügung insgesamt) bis zum 17.05.2021 rechtswidrig gewesen ist,
5hat keinen Erfolg.
6Der Antrag ist unzulässig.
7Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht statthaft.
8vgl. VG Köln, Beschl. v. 28.03.2003 - 24 L 3136/02 -, juris Rn. 4 mit Hinweis auf Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Auflage 1998, Rn. 981; Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, Werkstand: 40 EL Februar 2021, § 80 Rn. 365; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 113 Rn. 139; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 113 Rn. 317 jeweils auch mit weiteren Nachweisen.
9Dies folgt aus der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes. Der vorläufige Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO dient der Sicherung des Hauptsacherechtsschutzes. Es soll verhindert werden, dass bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch die behördliche Vollziehung "vollendete Tatsachen" geschaffen werden, die auch bei einem späteren Obsiegen nicht oder nur schwer rückgängig gemacht werden können.
10vgl. Schoch/Schneider, VwGO, Vorbemerkung § 80 Rn. 34, Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 113 Rn. 139.
11Die nunmehr begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ausgangsbeschränkung ist für dieses Ziel ungeeignet. Sie ist auf Feststellung eines in der Vergangenheit liegenden Sachverhalts gerichtet und dient damit nicht mehr der Sicherung des Hauptsacheverfahrens.
12vgl. VG Köln, Beschl. v. 28.03.2003 - 24 L 3136/02 -, juris Rn. 9.
13Im Übrigen kann der Antragsteller die begehrte Feststellung durch eine entsprechende Erklärung im Klageverfahren erreichen.
14Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
15Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Der Auffangstreitwert war nicht im Hinblick auf das vorliegende Eilverfahren zu reduzieren, da die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung faktisch auf die Vorwegnahme der Hauptsache zielte.
16Rechtsmittelbelehrung
17Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
18Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
19Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
20Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
21Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
22Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
23Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
24Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
25Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.