Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
2Der Antrag,
3festzustellen, dass die Antragstellerin durch die Vorlage des ärztlichen Attestes des Dr. med. T. vom 05.01.2021 nachgewiesen hat, dass sie aus medizinischen Gründen im Rahmen der schulischen Nutzung nicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtet ist,
4hat keinen Erfolg.
5Die Kammer geht bei verständiger Würdigung der Anträge nach §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO davon aus, dass die Antragstellerin nicht nur für das Schulgelände der Gemeinschaftsgrundschule, sondern für die schulische Nutzung insgesamt festgestellt haben will, dass sie nicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtet ist. Über den zusätzlichen Antrag, den Schulbesuch ohne das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Präsenzunterricht zu gestatten musste nicht selbstständig entschieden werden, da dieser keinen über den Feststellungsantrag hinausgehenden Inhalt hat.
6Der so verstandene Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere statthaft, da zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis in Streit steht. Anders als die Vorgängerregelungen sieht die aktuelle Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-Cov-2 im Bereich der Betreuungsinfrastruktur vom 07.01.2021 in der ab dem 15.03.2021 geltenden Fassung (CoronaBetrVO) eine ausdrückliche Befreiungsentscheidung nicht mehr vor. Nach der Regelungssystematik besteht gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 CoronaBetrVO grundsätzlich eine Maskenpflicht im Rahmen der schulischen Nutzung. Diese gilt nicht, wenn einer der Ausnahmetatbestände des § 1 Abs. 3 Satz 4 CoronaBetrVO, also etwa das Vorliegen medizinischer Gründe, greift. Da die medizinischen Gründe jedoch auf Verlangen nachzuweisen sind, muss der Betroffene im Streitfall durch einen Feststellungsantrag klären können, ob die Anwendung der Norm durch die zuständige Stelle rechtmäßig ist.
7Der Antrag ist jedoch unbegründet.
8Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahr zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO voraus, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft machen kann. Eine Glaubhaftmachung liegt vor, wenn das Vorliegen von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sich als überwiegend wahrscheinlich darstellt.
9Dies zugrunde gelegt liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vor. Die Antragstellerin hat bei der in Verfahren dieser Art allein möglichen summarischen Prüfung keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Sie hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie im Rahmen der schulischen Nutzung aus medizinischen Gründen nicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verpflichtet ist.
10Als Schülerin der Gemeinschaftsgrundschule T. Str. 00 ist die Antragstellerin gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 CoronaBetrVO im Rahmen der schulischen Nutzung grundsätzlich zum Tragen einer medizinischen Maske verpflichtet. Soweit Schülerinnen und Schüler bis zur Klasse 8 aufgrund der Passform keine medizinische Maske tragen können, kann ersatzweise eine Alltagsmaske getragen werden; dies gilt insbesondere im Bereich der Primarstufe (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 3 CoronaBetrVO). Durchgreifende Bedenken gegen die Maskentragungspflicht sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich (Vgl. zur Maskenpflicht an Grundschulen zuletzt OVG NRW, Beschl. v. 09.03.2021 - 13 B 266/21.NE - sowie Beschl. vom gleichen Tag - 13 B 267/21.NE -, beide bei juris abrufbar; zur Maskenpflicht generell OVG NRW, Beschl. v. 20.08.2020 - 13 B 1197/20.NE -, juris).
11Die Antragstellerin kann sich auch nicht auf die Ausnahmevorschrift des § 3 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 CoronaBetrVO berufen. Danach gilt die Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske oder einer medizinischen Maske nicht für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können. Das Vorliegen der medizinischen Gründe ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzulegen ist. Zwar hat der Antragsteller hier ein ärztliches Attest vorgelegt. Das Attest genügt jedoch nicht den inhaltlichen Anforderungen, die nach der Rechtsprechung der erkennenden Kammer und des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen an einen solchen Nachweis zu stellen sind.
12Wie das OVG NRW in seinem aktuellen Beschluss vom 03.03.2021 - 13 B 20/21 - noch einmal bestätigt hat, sind an ein Attest, durch das der Betroffene letztlich eine Ausnahme von der Maskenpflicht erreichen möchte, bestimmte Mindestanforderungen zu stellen. Für den Nachweis der medizinischen Gründe bedarf es grundsätzlich der Vorlage eines aktuellen ärztlichen Attestes, das gewissen Mindestanforderungen genügen muss, um der Schule eine sachgerechte Entscheidung über das Vorliegen einer Ausnahme von der sog. „Maskenpflicht“ zu ermöglichen. Aus dem Attest muss sich regelmäßig jedenfalls nachvollziehbar ergeben, welche konkret zu benennenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf Grund der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Schule alsbald zu erwarten sind und woraus diese im Einzelnen resultieren. Soweit relevante Vorerkrankungen vorliegen, sind diese konkret zu bezeichnen. Darüber hinaus muss im Regelfall erkennbar werden, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt ist (Vgl. OVG NRW, Beschl. v. 24.09.2020 - 13 B 1338/20 -, juris Rn. 11; sowie Beschl. v. 03.03.2021 - 13 B 20/21 -; Beschlüsse der erkennenden Kammer v. 17.12.2020 - 7 L 2312/20 - und v. 19.01.2021 - 7 L 2007/20 -, beide bei juris abrufbar). An dieser Rechtsprechung hält die Kammer auch nach dem Vorbringen der Antragstellerin weiterhin fest.
13Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Rechtsprechung der erkennenden Kammer und des zuständigen 13. Senats des OVG NRW auch im vorliegenden Fall anwendbar. Soweit sie meint, der Schulleitung stehe nach der Änderung der Coronabetreuungsverordnung im Hinblick auf die medizinischen Gründe keine Prüfungskompetenz mehr zu, kann sie damit nicht durchdringen. Zwar trifft es zu, dass in der aktuellen Fassung der CoronaBetrVO keine ausdrückliche Befreiungsentscheidung mehr erfolgen muss. Eine Prüfungskompetenz ergibt sich aber im Umkehrschluss bereits daraus, dass die Schulleitung bei Nichtbeachtung der Maskenpflicht gemäß § 1 Abs. 3 Satz 6 CoronaBetrVO einen Schulausschluss auszusprechen hat. Im Rahmen dieser Entscheidung muss die Schulleitung selbstverständlich auch in die Lage versetzt werden zu prüfen, ob eine Ausnahme von der Maskenpflicht besteht.
14Dessen ungeachtet gelten die dargestellten Mindestanforderungen an die Glaubhaftmachung eines Ausnahmetatbestandes auch deshalb für die neue Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 CoronaBetrVO, da nur unter diesen Voraussetzungen das Vorliegen medizinischer Gründe nicht nur behauptet, sondern – wie erforderlich – auch nachgewiesen wird. Das OVG NRW hat hierzu in dem bereits zitierten Beschluss vom 03.03.2021 - 13 B 20/21 - wie folgt ausgeführt:
15„Der Umstand, dass in § 1 Abs. 4 CoronaBetrVO a. F. bzw. § 1 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 CoronaBetrVO n. F. nunmehr ausdrücklich geregelt ist, dass das Vorliegen medizinischer Gründe durch ärztliches Zeugnis nachzuweisen ist und – im Gegensatz zu der entsprechenden Regelung in der Coronabetreuungsverordnung vom 15. September 2020 – die Entscheidungszuständigkeit der Schulleitung über die Befreiung nicht mehr ausdrücklich erwähnt wird, rechtfertigt nicht die Annahme, der Verordnungsgeber habe die Vorlage (irgendeines) ärztlichen Attests genügen lassen und der Schulleitung die Prüfung, ob das Attest den Mindestanforderungen an den Nachweis medizinischer Gründe für die Befreiung von der Maskenpflicht genügt, entziehen wollen. Vielmehr dürfte die Normierung der Pflicht zum Nachweis durch ärztliches Zeugnis der Klarstellung gedient haben, dass die medizinischen Gründe, die zur Befreiung von der Maskenpflicht führen sollen, aufgrund medizinischer Fachkunde festgestellt worden sein müssen.“
16Diesen Ausführungen, denen sich die Kammer aus eigener Überzeugung anschließt, ist nichts hinzuzufügen.
17Anders als die Antragstellerin meint, rechtfertigt auch der Umstand, dass der Verordnungsgeber qualitative Anforderungen an das ärztliche Zeugnis nach Ergehen des oben genannten Senatsbeschlusses nicht in die Vorschrift übernommen hat, keine andere Bewertung. Insoweit ist maßgeblich, dass durch die Vorlage des ärztlichen Attests ein rechtlicher Vorteil erwirkt werden soll, nämlich ausnahmsweise von der Maskentragungspflicht verschont zu bleiben. In derartigen Konstellationen muss die Verwaltung – hier die Schulleitung – bzw. das Gericht, wie auch in anderen Rechtsgebieten, aufgrund konkreter und nachvollziehbarer Angaben in den ärztlichen Bescheinigungen in die Lage versetzt werden, das Vorliegen der jeweiligen Tatbestandsvoraussetzungen selbständig zu prüfen. Ferner hätte der Verordnungsgeber, wenn er keine oder weniger strenge Anforderungen an den Inhalt der ärztlichen Zeugnisse zur Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer Maske als ausreichend erachten würde, eine entsprechende Regelung in die nach Ergehen des oben genannten Beschlusses neu erlassene Vorschrift aufnehmen können. Eine solche Klarstellung ist jedoch nicht erfolgt. Sie ergibt sich auch nicht aus der von der Antragstellerin vorgelegten – rechtlich unverbindlichen – Pressemitteilung vom 05.12.2020, wonach ein ordnungsgemäßes ärztliches Zeugnis, mit dem bescheinigt werde, dass aus medizinischen Gründen keine Alltagsmaske getragen werden könne, zu akzeptieren sei, und dieses Attest keine Diagnose enthalten müsse (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 03.03.2021 13 B 20/21 - m.w.N.).
18Auch der Hinweis der Antragstellerin auf den Beschluss des OVG Berlin Brandenburg vom 04.01.2021 - 11 S 132/20 - rechtfertigt keine andere Bewertung. In dem Beschluss hatte der zuständige Senat die landesrechtliche Regelung des § 2 Abs. 2 Satz 2 der dritten Verordnung über befristete Eindämmungsmaßnahmen aufgrund der SARS-CoV-2-Virus und Covid-19 im Land Brandenburg (3. SARS-Cov-2-EindV) vom 18.12.2020 vorläufig außer Vollzug gesetzt. Die vom OVG Berlin Brandenburg außer Vollzug gesetzte Regelung ist mit der hier streitgegenständlichen nicht vergleichbar. Die brandenburgische Regelung sah generell - und nicht nur für den schulischen Bereich - bestimmte Mindestanforderungen für ärztliche Zeugnisse zur Befreiung von der Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, vor, u.a. die Nennung von Diagnosen. Diese Bescheinigungen waren nach der außer Vollzug gesetzten Regelung „vor Ort“ vorzuzeigen, also bei verschiedensten Gelegenheiten auch gegenüber Privaten. Die datenschutzrechtlichen Bedenken des OVG Berlin Brandenburg lassen sich auf den hier zu entscheidenden Fall nicht übertragen, da für die Schulleitung gemäß § 120, 122 SchulG NRW strenge datenschutzrechtliche Vorgaben gelten. Schulleiter, wie auch alle übrigen Lehrkräfte der Schule, unterliegen zudem der Pflicht zur Verschwiegenheit (vgl. § 37 BeamtStG, § 3 Abs. 2 TVL) (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 03.03.2021 - 13 B 20/21 -; Beschluss der erkennenden Kammer vom 19.01.2020 - 7 L 2007/20 -, abrufbar bei juris.)
19Das von der Antragstellerin vorgelegte Attest des Herrn Dr. med. T. vom 05.01.2021 entspricht nicht den oben dargelegten inhaltlichen Anforderungen.
20In dem ärztlichen Attest vom 05.01.2021 heißt es, die Antragstellerin könne aus gesundheitlichen Gründen keine Mund-Nasen-Bedeckung / Face Shield tragen. Zur Begründung wird angeführt, dass die Vitalfunktion Atmung beeinträchtigt wird mit konsekutiven individuellen Beschwerden, wie Atemnot, Schwindel, Dermatitis und Kopfschmerzen. Insoweit werden zwar bestimmte Beeinträchtigungen aufgezählt bzw. Diagnosen gestellt. Es fehlt jedoch eine plausible Erläuterung, woraus diese Beschwerden im Einzelnen resultieren und wie sich die Beeinträchtigungen im konkreten Fall auswirken. Allein aufgrund der Aufzählung der Beeinträchtigungen ist es der Schulleitung bzw. dem erkennenden Gericht nicht möglich zu prüfen, ob es sich hierbei um Beschwerden handelt, die über das normale Maß hinausgehen, oder ob es sich insoweit um Beeinträchtigungen handelt, die eine Vielzahl von Menschen betrifft, die eine Maske tragen müssen. Bei der Diagnose „Dermatitis“ etwa ist nicht ohne weiteres ersichtlich, ob es sich hierbei „nur“ um leichte Hautirritationen handelt, die nach einigen Minuten ohne Maske wieder verschwinden, oder ob es sich um eine schwerwiegende Hauterkrankung handelt. Eine nähere Erläuterung zu den Wirkungszusammenhängen wäre im vorliegenden Fall vor allem deshalb erforderlich, weil der attestierende Arzt ausdrücklich auch das Tragen eines Face Shield ablehnt. Unabhängig davon, ob ein Face Shield überhaupt als Alternative zur Maske in Betracht kommt, ist es jedenfalls nicht ohne weiteres plausibel, warum das Tragen eines Face Shield die Vitalfunktion Atmen beeinflussen sollte oder zu einer Dermatitis führt. Schließlich wird aus dem Attest nicht deutlich, wie der behandelnde Arzt zu der Diagnose gekommen ist. Es ist nicht ersichtlich, ob die Diagnosen auf Grundlage einer eigenen Untersuchung festgestellt wurden, auf Grundlage von bereits bestehenden Arztberichten, oder allein auf den Berichten der Antragstellerin beruhen.
21Im Übrigen liegt der Kammer in einem Parallelverfahren ein weiteres ärztliches Attest von Herrn Dr. med. T. vor, in dem nahezu wortgleich von der Maskenpflicht befreit wurde. Insoweit bestehen zumindest Zweifel an der Glaubhaftigkeit der attestierten medizinischen Gründe.
22Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
23Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG und berücksichtigt die mit dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beabsichtigte Vorwegnahme der Hauptsache.
24Rechtsmittelbelehrung
25Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
26Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
27Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
28Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
29Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
30Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
31Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
32Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
33Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.