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Verwaltungsgericht Köln, 7 L 284/21

Datum:
19.02.2021
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 L 284/21
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2021:0219.7L284.21.00
 
Tenor:

1. Die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 15.02.2021 (Änderung der Allgemeinverfügung vom 02. Oktober 2020 zur regionalen Anpassung der Coronaschutzverordnung an das Infektionsgeschehen in der Stadt Köln vom 15. Februar 2021) wird angeordnet. Bei summarischer Prüfung bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung, sodass die im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Antragsgegnerin ausfällt. Die Antragsgegnerin stützt die angegriffene Regelung auf § 16 Abs. 2 S. 2 der CoronaSchV NRW vom 07.01.2021 in der jeweils gültigen Fassung und begründet die Verlängerung der Kontaktbeschränkungen im privaten Bereich damit, dass die Geltungsdauer der Verordnung um eine Woche verlängert wurde. Der § 16 Abs. 2 Satz 2 der seit dem 16.02.2021 geltenden Fassung der CoronaSchV NRW trägt die angefochtenen Maßnahmen jedoch nicht. Ausweislich des Wortlautes können zusätzliche Schutzmaßnahmen nur ergriffen werden, wenn nach Einschätzung der Behörden ein Absinken der 7-Tage-Inzidenz auf einen Wert unter 50 bis zum 14.02.2021 nicht zu erwarten ist. Diese Frist ist abgelaufen und wurde vom Verordnungsgeber nicht verlängert. Es ist auch nicht ersichtlich, dass es sich hierbei lediglich um ein redaktionelles Versehen des Verordnungsgebers gehandelt hat. Denn in anderen Vorschriften, wie etwa § 13 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung, wurden entsprechende Fristen bis zum 21.02.2021 verlängert. Darüber hinaus dürfte die Maßnahme bei summarischer Betrachtung auch deshalb rechtswidrig sein, weil die Antragsgegnerin nach eigenen Angaben nicht erneut das Einvernehmen des zuständigen Ministeriums hergestellt hat.Die Antragsgegnerin trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.

2.Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V. § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Dabei wurde berücksichtigt, dass der Antrag die Hauptsache faktisch vorweg nimmt.

 
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