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Verwaltungsgericht Köln, 7 L 241/21

Datum:
12.02.2021
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 L 241/21
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2021:0212.7L241.21.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 13 B 205/21
 
Tenor:

1. Der Antrag wird abgelehnt, wobei in Anbetracht der Kürze der für die Entscheidung zur Verfügung stehenden Zeit offengelassen wird, ob die angegriffene Maßnahme ernstlichen Rechtmäßigkeitszweifeln unterliegt. Jedenfalls ergibt eine an den Vollzugsfolgen orientierte Abwägung der gegenläufigen Interessen, dass Gemeinwohlbelange des Gesundheitsschutzes der Bevölkerung gegenüber den Interessen der Antragstellerin, sich am kommenden Wochenende bis einschließlich Montag in ihrer Wohnung mehrere Personen zu Besuch zu empfangen, überwiegt. Hierbei berücksichtigt die Kammer - ausgehend von der wissenschaftlich gestützten Annahme, dass das Zusammentreffen mehrerer Menschen in geschlossenen Räumen mit erheblichen Ansteckungsgefahren verbunden ist - neben dem nicht sicher abschätzbaren Gefahrenpotential der neuen Varianten des Coronavirus die Tatsache, dass gerade in der Zeit bis Rosenmontag, mit dem der Geltungszeitraum der Regelung endet, in der Stadt mit einem gesteigerten Besuchsaufkommen in privaten Haushalten zu rechnen ist.

Die Antragstellerin trägt gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird gem. § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 VwGO auf 5.000,00 Euro festgesetzt; eine Reduzierung im Hinblick auf das Eilverfahren war nicht angezeigt, da die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung faktisch die Hauptsache vorwegnimmt.

 
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