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1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
2Der Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 3564/21 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 03.07.2021 anzuordnen,
4bleibt ohne Erfolg.
5Er ist mit dem Ziel, die Quarantäneanordnung in ihrer Wirksamkeit gegenüber dem Antragsteller zu suspendieren, nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO statthaft. Rechtsbehelfen gegen Maßnahmen der zuständigen Behörden nach § 30 Abs. 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes (zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 07.05.2021, BGBl. I S. 850 - IfSG -) kommt gem. § 28 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu.
6In der Sache setzt die Entscheidung über die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs eine Abwägung zwischen dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung der Verwaltungsentscheidung voraus. Erweist sich diese bei der in Verfahren der vorliegenden Art gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig, ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen, da am Vollzug einer rechtswidrigen Verwaltungsentscheidung kein öffentliches Interesse bestehen kann. Ist die Rechtswidrigkeit nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellbar, ist die Entscheidung des Gesetzgebers für eine sofortige Vollziehung in § 16 Abs. 8 IfSG zu berücksichtigen. Eine Aussetzung der Vollziehung kommt dann regelmäßig nur in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen.
7Solche ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Regelung bestehen nicht. Die Ordnungsverfügung vom 03.07.2021 ist bei der in Verfahren dieser Art allein möglichen summarischen Prüfung rechtmäßig.
8Die das Kind betreffende Anordnung, sich bis einschließlich 14.07.2021 in häuslicher Quarantäne abzusondern, findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG. Hiernach kann die zuständige Behörde bei Erkrankten, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern anordnen, dass sie in einem geeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise abgesondert werden ("Quarantäne").
9Die Voraussetzungen für die Quarantäneanordnung liegen bei vorläufiger Bewertung vor. Insbesondere dürfte es sich bei der Antragstellerin nach den ersichtlichen Erkenntnissen um einen Ansteckungsverdächtigen im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG handeln. Ansteckungsverdächtig ist eine Person, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein. Bei der Beantwortung der Frage, ob eine Person ansteckungsverdächtig ist, sind die Art der übertragbaren Krankheit, namentlich ihre Infektiosität, die Übertragungswege, die Inkubationszeit sowie Zeitpunkt, Zeitdauer und Art des Kontakts des Betroffenen mit dem Kranken bzw. Krankheitsverdächtigen zu berücksichtigen. Maßgebend sind dabei die aktuellen epidemiologischen Erkenntnisse zur Verbreitung einer Infektion. Bei einem Ansteckungsverdächtigen besteht eine ungewisse Gefahrenlage, bei der objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Gefahr sprechen.
10vgl. Beschlüsse der Kammer vom 31.08.2020 - 7 L 1540/20 -, juris Rn. 8 m.w.N. und vom 28.05.2021 - 7 L 957/21 -.
11Eine Aufnahme von Krankheitserregern ist anzunehmen, wenn der Betroffene mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Kontakt zu einer infizierten Person oder einem infizierten Gegenstand hatte. Im Interesse eines wirksamen Infektionsschutzes sind dabei an die erforderliche Wahrscheinlichkeit nach allgemeinen Grundsätzen im Gefahrenabwehrrecht umso geringere Anforderungen zu stellen, je höher und folgenschwerer der möglicherweise entstehende Schaden ist. Daher kann im Fall eines hochansteckenden Krankheitserregers, der bei einer Infektion zu einer tödlich verlaufenden Erkrankung führen kann, gegen die eine wirksame medikamentöse Therapie nicht zur Verfügung steht, auch eine vergleichsweise geringe Übertragungswahrscheinlichkeit genügen.
12Vgl. VG Köln, Beschluss vom 31.08.2020 - 7 L 1540/20 -, juris Rn. 8 mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 22.03.2012 - 3 C 16/11 -, juris, Rn. 31, 32.
13Zudem entspricht das mit einem Ansteckungsverdächtigen verbundene Gefahrenbild in den Kategorien des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts einer Gefahr in Gestalt eines Gefahrenverdachts. Im Interesse eines effektiven Infektionsschutzes räumt das Gesetz der zuständigen Behörde hier Handlungsbefugnisse ein, die über die bloße Erforschung des Verdachts hinausgehen und auf eine Behandlung des Betroffenen wie eine infizierte Person hinauslaufen. Denn Ziel des Infektionsschutzes ist es, Infektionsketten frühzeitig aufzudecken und zu unterbrechen.
14Vgl. Kluckert, in: Das neue Infektionsschutzrecht, 2. Auflage 2021, § 2 Rn. 171; Merz, COVuR 2021, 14 (16); ferner BVerwG, Urteil vom 03.07.2002 - 6 CN 8/01 -, BVerwGE 116, 347.
15Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe bestehen gegen die Anordnung der Antragsgegnerin im vorliegenden Einzelfall keine durchgreifenden Bedenken. Insbesondere hat sie die Antragstellerin in Einklang mit den aktuellen RKI-Empfehlungen,
16vgl. RKI-Empfehlung, Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei SARS-CoV-2-
17Infektionen, Stand: 20.05.2021, abrufbar unter:
18https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson /Management.html,
19welche die Kammer als die maßgebliche Zusammenfassung des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes zugrunde legt, zutreffend als „enge Kontaktperson“ zu einem bestätigten COVID-19-Fall eingeordnet. Maßgebend hierfür ist nach den RKI-Empfehlungen in erster Linie ein enger Kontakt, d.h. ein Abstand zur infizierten Person (Indexfall) von weniger als 1,50 m und über einen längeren Zeitraum als 10 Minuten ohne adäquaten Schutz. Darüber hinaus gilt aber auch als enge Kontaktperson, wer mit dem Indexfall unabhängig von der Gesprächsdauer ein Gespräch geführt (sog. Face-to-Face-Kontakt) und keinen adäquaten Schutz getragen hat. Schließlich begründet der gleichzeitige Aufenthalt von Kontaktperson und Indexfall im selben Raum mit wahrscheinlich hoher Konzentration infektiöser Aerosole unabhängig vom Abstand für mehr als 10 Minuten ein erhöhtes Infektionsrisiko. Dies gilt auch dann, wenn durchgängig Masken getragen wurden, da die Aerosole an der Maske vorbeigeatmet werden können.
20Unter Punkt 3.1.1 der Empfehlungen führt das RKI beispielhafte Konstellationen für eine enge Kontaktperson an. Dort heißt es: „Optional (nach Ermessen des Gesundheitsamtes, auch im Hinblick auf die Praktikabilität): Personen mit Aufenthalt mit dem bestätigten COVID-19-Fall in einem Raum (auch für eine Dauer < 10 Minuten), oder schwer zu überblickende Kontaktsituation (z.B. Schulklassen, gemeinsames Schulessen, Gruppenveranstaltungen) und unabhängig von der individuellen Risikoermittlung.“
21vgl. RKI-Empfehlung, Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei SARS-CoV-2-
22Infektionen, Stand:20.05.2021, abrufbar unter:
23https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson /Management.html,
24Dies zu Grunde gelegt, bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Einwände gegen die Einordnung der Antragstellerin als enge Kontaktperson. Sie beruht auf einer fallbezogenen Bewertung der konkreten Situation in der Klasse 2 der (...) nicht nur im Unterricht im Klassenzimmer, sondern auch während der Pausen und der weiteren schulischen Veranstaltungen. Aus der Ermittlungsniederschrift der Antragsgegnerin vom 02.07.2021 ergibt sich, dass während des Aufenthalts draußen, also namentlich während der Pausen keine Masken getragen wurden. Nach den Angaben der stellvertretenden Klassenlehrerin gab es auch „mitunter“ Unterricht außerhalb des Gebäudes sowie „Spielsituationen“ während der Unterrichtszeit auf dem Spielplatz. Noch am 03.07.2021 ergab sich, dass das Mittagessen offenbar gemeinsam in einem Raum eingenommen wird. Näheres zu Sitzordnung und Abständen konnte nicht ermittelt werden. Gänzlich ungeklärt bleibt für die Antragsgegnerin die Gestaltung der Nachmittagsbetreuung (OGS), da die Betreuungspersonen ebenso unklar blieben wie die konkrete Betreuungssituation.
25Vor diesem tatsächlichen Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin von einer „schwer zu überblickenden Kontaktsituation“ im Sinne der RKI-Empfehlungen ausgeht und diese ihrer Entscheidung zugrunde legt. Dies betrifft namentlich die Kontakte während der Pause, auf dem Spielplatz und während des gemeinsamen Mittagessens. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass hierbei stets eine Maske getragen wurde, wie das wohl während des Unterrichts der Fall gewesen sein dürfte. Im Gegenteil ist bei einer lebensnahen Betrachtung von wiederholten Nahkontakten auszugehen. Es handelt sich um ca. 7-8-jährige Kinder, die spontan handeln und gerade außerhalb des Unterrichts nur schwer im Sinne von Kontaktbeschränkungen anzuleiten sind.
26Die Kammer ist sich der besonderen Belastung durchaus bewusst, der die betroffenen Kinder und ihre Eltern durch die Maßnahme ausgesetzt sind. Insbesondere für die Eltern von Kindern in der hier fraglichen Altersgruppe löst die Quarantäne des Kindes zusätzlichen Betreuungsbedarf aus, der oftmals nur schwer zu organisieren sein dürfte. Auch handelt es sich wohl nicht um die erste Maßnahme dieser Art im Zuge der Corona-Pandemie. Erschwerend tritt hinzu, dass die Quarantäne mit dem Beginn der Ferien- und Urlaubszeit zusammenfällt und familiäre Urlaubspläne zerstören kann. Gleichwohl erweist sie sich nicht als unverhältnismäßig. Die Notwendigkeit, mögliche Infektionsketten zu unterbrechen, besteht trotz der derzeit erfreulichen Infektionslage. Nachdem zwischen April und Mitte Juni 2021 ein deutlicher Rückgang der 7-Tage-Inzidenz zu beobachten war, stagniert das Infektionsgeschehen derzeit auf relativ niedrigem Niveau. Der Reproduktionswert („7-Tage-R-Wert“) pendelt um 1, d.h. jeweils eine infizierte Person steckt statistisch eine weitere Person an. Eine zusätzliche Unsicherheit erfährt die gegenwärtige Situation durch den Umstand der zunehmenden Verbreitung von Virusmutationen, von denen die Variante B.1.617.2 („Delta-Variante“), die nach gegenwärtigem Kenntnisstand deutlich ansteckender ist als andere Virustypen, in Deutschland inzwischen (Stand: 08.07.2021) vorherrschend ist. Angesichts dessen stuft das RKI auch mit Blick auf die noch nicht ausreichend hohe Impfquote die Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland insgesamt als hoch ein. Zwar ließen sich insgesamt wieder mehr Infektionsketten nachvollziehen, aber Ausbrücke vor allem in Privathaushalten, Kitas, Schulen sowie dem beruflichen Umfeld träten weiterhin auf. Neue Varianten verbreiteten sich leichter und führten zu schwereren Krankheitsverläufen. Aus diesem Grund hält das RKI die Fallfindung, die Kontaktpersonennachverfolgung und die konsequente Umsetzung kontaktreduzierender Maßnahmen weiterhin für unabdingbar, um schwere Krankheitsverläufe, intensivmedizinische Behandlungen und Todesfälle zu vermeiden.
27RKI, Lagebericht und Risikobewertung Deutschland (Stand 07.07.2021)
28Die Kammer folgt dieser Bewertung. Sie wird – gerade auch in Bezug auf die neuen Virusvarianten – gestützt durch die Erkenntnisse aus anderen Ländern, z.B. Israel, Großbritannien und Australien, die trotz zum Teil hoher Quoten Erst- und Zweitgeimpfter mit steigenden Infektionszahlen zu kämpfen haben. Insbesondere in Großbritannien, das seit dem 07.07.2021 als „Hochinzidenzgebiet“ geführt wird,
29vgl. hierzu: RKI, Information zur Ausweisung internationaler Risikogebiete durch das Auswärtige Amt, BMG und BMI (Stand 05.07.2021),
30wird die Ausbreitung der Delta-Variante an Schulen immer wieder hervorgehoben. Bemerkenswert ist dabei insbesondere die Geschwindigkeit der Ausbreitung. Stimmen aus Großbritannien werden dabei mit der Einschätzung zitiert, Schulen seien „Inkubationszentren für die neue Delta-Variante“,
31Pharmazeutische Zeitung vom 28.06.2021, https//:www.pharmazeutische-zeitung.de/zahl-der-corona-ausbrueche-in-schulen-steigt-deutlich-an-126560/.
32Zwar verlaufen pädiatrische SARS-CoV-2-Infektionen in der Mehrzahl mild oder asymptomatisch. Schwere Krankheitsverläufe kommen jedoch auch bei Kindern vor. Zudem können auch asymptomatisch infizierte Kinder nach einer aktuellen SARS-CoV-2-Infektion seltene, aber schwere Folgeerkrankungen entwickeln. Erschwerend kommt hinzu, dass für die hier fragliche Altersgruppe derzeit kein zugelassener Impfstoff zur Verfügung steht. Angesichts dessen hält das RKI die Gruppe der Kinder unter 12 im Vergleich zur Gesamtbevölkerung für das Virus besonders empfänglich und kommt zu der Einschätzung, dass sich gerade in ihr ein beträchtlicher Teil des Infektionsgeschehens im Herbst und Winter 2021/2022 abspielen könnte.
33RKI, Epidemiologisches Bulletin, 26/2021 vom 01.07.2021.
34Angesichts dieses Gesamtbildes stellt die Absonderung von Kontaktpersonen eine geeignete, aber auch erforderliche Maßnahme des präventiven Infektionsschutzes dar. Dies gilt auch dann, wenn – wie vorliegend – die Einzelheiten des Kontakts nicht mehr mit Gewissheit ermittelbar sind. Mildere, aber gleich effektive Mittel der Gefahrenabwehr standen nicht zu Gebote. Das gilt insbesondere für eine „Freitestung“. Ein negatives Ergebnis jedweden Tests während der Quarantäne hebt das Gesundheitsmonitoring nicht auf und ist nicht geeignet, die Quarantänezeit zu verkürzen. Denn erst nach Ablauf des 14-tägigen Inkubationszeitraums kann mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die Kontaktperson nicht mehr infektiös ist.
35Die Dauer der Quarantäne hält sich mit 14 Tagen ab dem angenommenen Letztkontakt mit der Indexperson im Rahmen der Empfehlungen des RKI.
36Vgl. RKI-Empfehlung, Kontaktpersonen-Nachverfolgung bei SARS-CoV-2-
37Infektionen, Stand: 20.05.2021, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson /Management.html.
38Sie zu ertragen, ist der Antragstellerin und der mittelbar betroffenen Familie trotz der angesprochenen besonderen Umstände angesichts der weiterhin problematischen Infektionslage zumutbar.
39Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
40Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Eine Reduzierung des Streitwertes war im Hinblick darauf, dass der Antrag faktisch auf die Vorwegnahme der Hauptsache zielte, nicht angezeigt.
41Rechtsmittelbelehrung
42Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
43Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
44Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
45Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
46Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
47Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
48Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
49Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
50Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.