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1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3I. Ein Anspruch auf Zulassung zum Studium der Medizin bzw. auf Teilnahme an einem Losverfahren über freie Studienplätze in diesem Studienfach ist nicht glaubhaft gemacht worden (§ 123 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung – ZPO –).
4Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die vom Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein-Westfalen (Ministerium) für das Sommersemester 2021 festgesetzte Höchstzahl von 196 Studienplätzen für das erste Fachsemester – FS – der Vorklinischen Medizin an der Universität zu Köln,
5vgl. Anlage 1 der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2021 vom 17. Dezember 2020 (GV.NRW. 2021 S. 6),
6die vorhandene Ausbildungskapazität unterschreitet. Es stehen keine weiteren Studienplätze zur Verfügung.
7Die Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2020/2021 und damit auch für das Sommersemester 2021 basiert auf der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung) vom 25. August 1994 (GV.NRW. 1994 S. 732) – KapVO –, zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 12. August 2003 (GV.NRW. 2003 S. 544). Diese Verordnung gilt gemäß § 12 der Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens (Kapazitätsverordnung NRW 2017) vom 8. Mai 2017 (GV.NRW. 2017 S. 591) für Studiengänge, deren Plätze – wie hier – im zentralen Vergabeverfahren vergeben werden, fort.
8Die KapVO muss hier weiterhin Anwendung finden.
9Entgegen der Auffassung vereinzelter Antragsteller ist insbesondere nicht der Endbericht der Arbeitsgruppe „Ermittlung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität in den Modellstudiengängen der Humanmedizin“ vom 27. März 2021 des Bamberger Centrums für empirische Studien (BACES) im Sinne einer erschöpfenden Kapazitätsauslastung sofort auf die Kapazitätsberechnung im vorklinischen Studienabschnitt anzuwenden. Denn zum einen befasst sich der genannte Endbericht nur mit der patientenbezogenen Aufnahmekapazität und den in diesem Zusammenhang relevanten Parametern hinsichtlich der Kapazitätsberechnung im klinischen Bereich, wogegen im vorliegenden Verfahren die Aufnahmekapazität der Lehreinheit Vorklinik streitgegenständlich ist. Dass die Antragsgegnerin die Ausbildung der Studierenden im Studiengang Medizin im Rahmen eines Modellstudiengangs durchführt, ändert daran nichts. Denn die Antragsgegnerin hat – wie die Kammer und nachfolgend das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in den Vorjahren wiederholt ausgeführt haben – mit dem Modellstudiengang die dem früheren Regelstudiengang Humanmedizin und damit auch die den Berechnungsgrundlagen der Kapazitätsverordnung zugrundeliegende Trennung in einen vorklinischen und einen ganz maßgeblich durch die konkrete Ausbildung am Patientenbett geprägten klinischen Studienabschnitt nicht grundsätzlich aufgegeben. Selbst wenn sich vorklinische Studieninhalte im Modellstudiengang möglicherweise im Detail von denen des Regelstudiengangs unterscheiden und im Modellstudiengang bereits in der Vorklinik Patientenkontakte vorgesehen sein sollten, so hat die Antragsgegnerin damit im Ergebnis noch keinen einheitlich konzipierten Studiengang mit intensiver vorklinisch-klinischer Ausrichtung aller Veranstaltungen geschaffen.
10Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Juli 2018 – 13 B 305/18 –, juris, Rn. 8.; Verwaltungsgericht (VG) Köln, Beschluss vom 21. April 2021 – 6 Nc 46/20 –, juris, u.a.
11Zum anderen ist derzeit noch völlig offen, welche Rückschlüsse der nordrhein-westfälische Verordnungsgeber aus dem Endbericht für den Regelstudiengang und die in NRW angebotenen (unterschiedlichen) Modellstudiengänge zieht.
12Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Oktober 2020 – 13 C 8/20 –, juris, Rn. 31 ff., vom 2. November 2020 – 13 C 14/20 u.a. –, n.v., m.w.N., und vom 25. Oktober 2019 – 13 C 49/19 –, n.v.
13Von einer verfassungswidrigen Untätigkeit des Verordnungsgebers ist insoweit gegenwärtig nicht auszugehen.
14Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. November 2020 – 13 C 14/20 u.a. –, n.v.
15Auch aus dem Verfassungsrecht lassen sich keine konkreten Berechnungsgrundsätze für die Kapazitätsberechnung ableiten, die als allein zutreffend gelten könnten. Dem Verordnungsgeber ist ein Gestaltungsspielraum eingeräumt, bei dessen Ausgestaltung er den widerstreitenden Grundrechtspositionen – nämlich dem Zugangsrecht der Hochschulbewerber aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG), der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG), den Ausbildungsbedürfnissen bereits zugelassener Studierender und bei Einbeziehung in die Ausbildung auch den Grundrechten der Patienten – Rechnung zu tragen hat.
16Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Oktober 2019 – 13 C 49/19 –, n.v., m.w.N.
17Nach dem Berechnungsverfahren der mithin weiterhin heranzuziehenden KapVO ist die Ausbildungskapazität durch eine rechnerische Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage sowie eine Überprüfung des Berechnungsergebnisses anhand der Bestimmungen des Dritten Abschnitts der Kapazitätsverordnung zu ermitteln, wobei sich bei summarischer Überprüfung im vorliegenden Fall keine über die festgesetzte Zulassungszahl hinausgehende Kapazität ergibt.
181. Lehrangebot
19a) Das Lehrangebot errechnet sich nach dem Zweiten Abschnitt der KapVO. Hierbei ist zunächst die Summe der Lehrverpflichtungen (Lehrdeputate) aller Lehrpersonen der Lehreinheit, ausgedrückt in Semesterwochenstunden (Deputatstunden = DS), zu bilden (§§ 8, 9 Abs. 1 KapVO). Der Umfang der Lehrverpflichtung ergibt sich aus § 3 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (LVV NRW) vom 24. Juni 2009 (GV.NRW. 2009 S. 409) i. d. F. der 2. Änderungsverordnung vom 1. Juli 2016 (GV.NRW. 2016 S. 526).
20Das Ministerium geht zum Berechnungsstichtag (15. September 2020) davon aus, dass der Lehreinheit Vorklinische Medizin im Studienjahr 2020/2021 insgesamt 61 Stellen zur Verfügung stehen. Damit steht ein Gesamtlehrdeputat von 347 DS zur Verfügung. Dieses Ergebnis hat das Ministerium auf der Grundlage der von der Antragsgegnerin übermittelten Daten wie folgt ermittelt:
21Stellenart |
Deputat |
Stellen |
Davon HP |
Deputatstunden |
W 3 Universitätsprofessor |
9 |
7,00 |
0 |
63,00 |
W 2 Universitätsprofessor |
9 |
5,00 |
0 |
45,00 |
A 15-13 Akademischer Rat mit ständigen Lehraufgaben |
9 |
3,00 |
0 |
27,00 |
A 15-13 Akademischer Rat ohne ständige Lehraufgaben |
5 |
1,00 |
0 |
5,00 |
A 14 Akademischer Oberrat auf Zeit |
7 |
3,00 |
0 |
21,00 |
A 13 Akademischer Ratauf Zeit |
4 |
12,00 |
0 |
48,00 |
TVL/TVÄ Wiss. Angest.(befristet) |
4 |
26,00 |
9,00 |
104,00 |
TVL/TVÄ Wiss. Angest.(unbefristet) |
8 |
4,00 |
0 |
32,00 |
Zusätzliches Lehrangebot* |
2,00 |
|||
Summe |
61,00 |
347,00 |
*Zusätzliches Lehrangebot aufgrund auf Dauer angelegter, vom Stellenplan abweichender Stellenbesetzung durch Personen mit individuell höherer dienstrechtlicher Lehrverpflichtung
23Gegen diese Festsetzung bestehen nach Auswertung der vorgelegten Unterlagen keine Bedenken.
24Soweit die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin ein zusätzliches Lehrdeputat von 2 DS aufweist, liegt dem zugrunde, dass zwei unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter mit einem individuellen Lehrdeputat von 8 DS jeweils auf Stellen eines Akademischen Oberrats auf Zeit mit einem Deputat von 7 DS geführt werden. Daraus resultiert die Einstellung von zwei zusätzlichen DS in die Berechnung der Antragsgegnerin.
25Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die Lehreinheit ein – über das berücksichtigte hinausgehendes – zusätzliches Lehrangebot bereithält, sind nicht ersichtlich.
26Die Bemessung der einzelnen Lehrdeputate gemäß der Lehrverpflichtungsverordnung vom 24. Juni 2009 (a. a. O.) begegnet keinen Bedenken. Eine Erhöhung des Lehrdeputats folgt auch nicht aus der zum 1. Juli 2016 in Kraft getretenen zweiten Verordnung zur Änderung der Lehrverpflichtungsverordnung (GV.NRW. 2016 S. 536).
27Bei der Ermittlung der zur Verfügung stehenden Kapazität ist im Ausgangspunkt zu beachten, dass die Kapazitätsverordnung auf der Lehrangebotsseite durch das sog. Stellenprinzip (vgl. § 8 KapVO) geprägt ist. Danach ist für die einzelne Stelle die abstrakt festgelegte Regellehrverpflichtung der Stellengruppe, der die einzelne Stelle angehört, anzurechnen. Die Stelle geht grundsätzlich unabhängig von ihrer Besetzung mit dem sog. Stellendeputat in die Lehrangebotsberechnung ein, selbst wenn sie vakant ist, wodurch die Hochschule mittelbar zur alsbaldigen Besetzung einer vakanten Stelle entsprechend deren Amtsinhalt angehalten ist. Die abstrakt an die Lehrpersonalstellen anknüpfende Berechnungsmethode der Kapazitätsverordnung führt zu einem Ausgleich der beteiligten Interessen, nämlich einerseits das der Studienbewerber an einer praktikablen Bestimmung der Ausbildungskapazität und einer relativ stabilen Zahl von Studienplätzen, andererseits das der Hochschule an einer ihrem Lehrpotential entsprechenden Studentenzahl.
28Mit Blick auf das Stellenprinzip kommt den Befristungen von Arbeitsverträgen nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz allein arbeitsrechtliche, nicht aber kapazitätsrechtliche Bedeutung zu. Dementsprechend ist im Kapazitätsrechtstreit nicht zu prüfen, ob die rechtlichen Vorgaben des WissZeitVG eingehalten und die Befristungsabreden wirksam sind,
29vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Februar 2016 – 13 C 21/15 u.a. – und vom 12. Juni 2012 – 13 B 376/12 –, m. w. N.
30Dies gilt sinngemäß, wenn sich die Befristung nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz – TzBfG – richtet.
31Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2017 – 13 B 110/17 –, juris, Rn. 23.
32Im Kapazitätsrechtsstreit sind daher weder eine lange Befristungsdauer noch das Alter der Mitarbeiter oder ihre arbeitsrechtliche Eingruppierung erheblich. Es besteht keine Überprüfungspflicht hinsichtlich des gesamten akademischen Lebenslaufes der befristet angestellten Mitarbeiter.
33Nach Auffassung des OVG NRW rechtfertigt sich das geringere Deputat – ebenso wie die Befristung selbst – aus dem wichtigen Interesse der Allgemeinheit und der Hochschule an ausreichender Heranbildung von wissenschaftlichem Nachwuchs.
34Dabei ist eine typisierende Betrachtung geboten, sodass es auf eine ins Einzelne gehende Feststellung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die jeweiligen Stelleninhaber tatsächlich eigene Fort- und Weiterbildung betreiben, grundsätzlich nicht ankommt. Weder das Stellenprinzip noch das Kapazitätserschöpfungsgebot verpflichten die Hochschule zum Nachweis, ob sich bestimmte Stelleninhaber im Einzelfall tatsächlich (noch) in der Weiterbildung befinden und deshalb die Befristung des Arbeitsvertrages gerechtfertigt ist.
35Vor dem Hintergrund der gebotenen typisierenden Betrachtung begegnet es auch keinen durchgreifenden Einwänden, dass einige Stellen von wissenschaftlichen Mitarbeitern mit befristetem Arbeitsvertrag auf Stellen zur Bewältigung von zusätzlichen Lehraufgaben im Rahmen des Hochschulpaktes geführt werden. Ihre jeweilige arbeitsvertragliche Lehrverpflichtung entspricht derjenigen, die nach dem Stellenprinzip maßgeblich ist.
36Auch wenn diese Stellen nicht vornehmlich der Qualifizierung des wissenschaftlichen Nachwuchses dienen, so können die einzelnen Studienbewerber gleichwohl keine weitergehende Berücksichtigung eines Lehrdeputats verlangen.
37Die Kammer hat wiederholt entschieden, dass den einzelnen Studienbewerbern kein subjektives Recht auf Schaffung weiterer Studienplätze aus dem Hochschulpakt II in Verbindung mit der Sondervereinbarung zusteht,
38vgl. VG Köln, Beschlüsse vom 17. Juni 2013 – 6 L 437/13 – und vom 13. März 2013 – 6 Nc 191/12 –.
39Die Antragsgegnerin ist ihrer Verpflichtung zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze in dem mit dem Ministerium vereinbarten Umfang nachgekommen und hat die vereinbarte Zahl an weiteren Plätzen realisiert. Würde sie weniger Studienplätze als vereinbart zur Verfügung stellen, müsste sie Mittel des Hochschulpaktes zurückerstatten.
40Auch das OVG NRW hat den Ansatz eines Lehrdeputats von 4 DS für die im Rahmen des Hochschulpaktes tätigen Mitarbeiter ausdrücklich gebilligt,
41vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2016, – 13 B 375/16 –, juris, sowie Beschluss vom 18. Juli 2018 – 13 B 305/18 u. a –, juris (bezogen auf das Wintersemester 2017/2018).
42Auf der Grundlage dieser rechtlichen Bewertung bestand für die Kammer kein Anlass, die Arbeitsverträge der befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter beizuziehen.
43Vom nach dem Stellenprinzip maßgeblichen Regellehrdeputat kann nach der Rechtsprechung des OVG NRW nur abgewichen werden, wenn die Hochschule die Stelle bewusst dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt, die individuell eine höhere Lehrverpflichtung als die der Stelle hat und dadurch der Stelle faktisch einen anderen dauerhaften, deputatmäßig höherwertigen Amtsinhalt vermittelt.
44vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2016 –13 C 21/15 –, juris, m. w. N.
45Ausgehend von diesen Grundsätzen ist hier nicht erkennbar, dass eine Stelle bewusst dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt ist, die eine im Verhältnis zur innegehabten Stelle individuell höhere Lehrverpflichtung hat. Soweit dies – wie in Bezug auf die beiden genannten unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter – der Fall ist, hat die Antragsgegnerin die zusätzliche Kapazität berücksichtigt.
46Nicht bei der Ermittlung des Lehrangebots nach § 8 Abs. 1 KapVO zu berücksichtigen sind Drittmittelbedienstete. Ihnen kommt kein Lehrdeputat zu.
47Ständige Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. z. B. Beschlüsse vom 28. Mai 2004 – 13 C 20/04 –, vom 11. März 2005 – 13 C 161/05 –, vom 25. Mai 2007 – 13 C 115/07 –, vom 24. Juli 2009 – 13 C 10/09 – und vom 21. Juni 2012 – 13 C 21/12 u. a. –, jeweils juris.
48Soweit geltend gemacht worden ist, es sei aufgrund einer eventuellen Nichterfüllung der Lehrverpflichtung von Lehrpersonen in anderen Lehreinheiten (Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin und Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin) von diesem Personenkreis eine Lehrleistung in der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu erbringen, kann dem nicht gefolgt werden. Dies ergibt sich weder aus der Lehrverpflichtungsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen noch aus der KapVO. Nach § 7 Abs. 3 KapVO erfolgt die Kapazitätsermittlung nämlich ausschließlich anhand der Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage in der Lehreinheit Vorklinische Medizin. Die Aufteilung des Studiengangs Medizin in drei Lehreinheiten bewirkt, dass Zulassungsanträge von Studienanfängern wirksam nur für den vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin gestellt werden können und weitergehende Anträge – jedenfalls im überschießenden Teil – abzulehnen sind. Aus diesem Grund ist eine Beiziehung der Berechnungsunterlagen der Klinischen Lehreinheiten bei der Frage der Überprüfung der Ausbildungskapazität in der Vorklinischen Medizin entbehrlich.
49Ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. u. a. VG Köln, Beschlüsse vom 21. Dezember 2005 – 6 Nc 412/05 u. a. – (WS 05/06), vom 20. Januar 2009 – 6 Nc 184/08 – (WS 08/09), vom 15. Dezember 2010 – 6 Nc 146/10 – (WS 10/11) und vom 23. Februar 2012 – 6 Nc 306/11 – (WS 11/12).
50Dies entspricht der Rechtsprechung des OVG NRW.
51Vgl. Urteil vom 20. März 1984 – 13 A 1422/93 –; Beschluss vom 31. Januar 1978 – XIII B 5190/78 –, KMK HSchR1978, S. 524 ff., 527; Beschlüsse vom 13. März 2006 – 13 C 97/06 –, vom 12. Februar 2007 – 13 C 1/07 –, juris, vom 15. September 2008 – 13 C 232/08 –, vom 17. März 2011 – 13 C 26/11 –, juris, vom 31. Juli 2012 – 13 C 28/12 –, juris, und vom 13. März 2020 – 13 C 55/19 –.
52Ebenso ist eine Verlagerung von Stellen aus anderen medizinischen Lehreinheiten in die Lehreinheit Vorklinische Medizin nach dem Kapazitätserschöpfungsgebot nicht geschuldet. Dieses verpflichtet nur zur Ausschöpfung der vorhandenen Kapazität, nicht aber zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze.
53Als unbereinigtes Lehrangebot nach Formel (1) der Anlage zur KapVO ergeben sich demnach insgesamt (345 DS + 2 DS) 347 DS.
54Dem Lehrangebot möglicherweise hinzuzurechnende Lehraufträge liegen – wie im Vorjahr – nicht vor. Es liegt auch kein den Lehraufträgen gleich zu erachtendes zusätzliches Lehrangebot in einer entsprechenden Anwendung des § 10 KapVO vor.
55Als Bruttolehrangebot ergibt sich demnach die ausgewiesene Summe von 347 DS.
56b) Das so ermittelte Lehrangebot ist gemäß § 11 KapVO um die Dienstleistungen zu vermindern, die die Lehreinheit Vorklinische Medizin für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat.
57Dabei sind für die Lehreinheit Zahnmedizin erbrachte Dienstleistungen in Höhe von 27,65 DS abzuziehen. Das Ministerium hat den CAq-Wert mit 0,97 angesetzt. Die schwundbereinigte halbe Anfängerzahl für den Studiengang Zahnmedizin in Köln beträgt 28,50. Als Dienstleistungsexport ergibt sich nach der Formel (2) der Anlage 1 zur KapVO (E = q CAq x Aq: 2) die Summe von 27,65 DS (gerundet von 27,645).
58Des Weiteren ist ein Dienstleistungsabzug von 6,99 DS zugunsten des Bachelorstudienganges Neurowissenschaften, der ebenfalls einer – örtlichen – Zulassungsbeschränkung unterliegt, in Ansatz gebracht worden.
59Der CAq beträgt 1,27. Die schwundbereinigte halbe Studienanfängerzahl Aq/2 beläuft sich auf 5,50. Aus der Multiplikation beider Werte ermittelt sich der Dienstleistungsbedarf in Höhe von 6,985 DS, gerundet 6,99 DS.
60Für den zugehörigen Masterstudiengang Experimentelle und Klinische Neurowissenschaften ist ein Dienstleistungsabzug von 0,36 DS in Ansatz gebracht worden.
61Der CAq beträgt 0,08. Die schwundbereinigte halbe Studienanfängerzahl Aq/2 beläuft sich auf 4,50. Als Dienstleistungsexport ergibt sich die Summe von 0,36 DS.
62Der Dienstleistungsexport beträgt danach insgesamt 27,65 + 6,99 + 0,36 = 35,00 DS.
63Einer Festsetzung der Curricular(norm)werte für die vorgenannten Einheiten durch Rechtsverordnung oder Satzung bedarf es nicht. Ein solcher genereller Normvorbehalt lässt sich weder dem nordrhein-westfälischen Hochschulzulassungsrecht noch dem Verfassungsrecht entnehmen.
64Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2009 – 13 C 93/09 –, juris; zur Rechtslage in Bayern siehe auch BayVGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 – 7 CE 09.10572 u. a. –, juris, Rn. 19 ff. m. w. N.
65Damit errechnet sich folgendes Nettolehrangebot:
66347 – 35 = 312 DS je Semester, bzw. 624 DS je Jahr.
672. Lehrnachfrage
68Diesem Lehrangebot ist die Lehrnachfrage gegenüber zu stellen. Auf der Lehrnachfrageseite hat die Antragsgegnerin wie in den Vorjahren einen Curriculareigenanteil (CAp) in Höhe von 1,59 in ihre Berechnung eingestellt. Das ist nicht zu beanstanden.
69Aufgrund Artikel I Nr. 4a der Dritten Änderungsverordnung zur Kapazitätsverordnung vom 12. August 2003 (a.a.O.), ist der Curricularnormwert (CNW) für die Vorklinische Medizin von 2,17 auf 2,42 erhöht worden. Gleichzeitig hat sich der der Eigenanteil der Vorklinischen Fächer Anatomie, Physiologie und Biochemie, bezogen auf die Verhältnisse an der Universität zu Köln, von 1,53 auf 1,59 erhöht. Die kapazitativen Änderungen sind auf die Änderung der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405) zurückzuführen, in welcher die Rahmenbedingungen der Ausbildung zum Arzt teilweise neu geregelt worden sind. Weiter hat die Antragsgegnerin bereits in den Vorjahren ausgeführt, dass sie diesen Wert seit Jahren in kapazitätsfreundlicher Weise ihren Berechnungen zugrunde lege und die Abbildung des tatsächlichen Lehraufwands zu einem höheren Lehraufwand und damit Curriculareigenanteil der vorklinischen Fächer Anatomie, Physiologie und Biochemie führe und damit zu einer niedrigeren Aufnahmekapazität führen würde.
70Die Kammer und das OVG NRW haben den in die Berechnung eingestellten Wert von 1,59 in der Vergangenheit stets bestätigt,
71vgl. u.a. VG Köln, Beschluss vom 15. September 2020 – 6 Nc 1/20 –, und Beschlüsse des OVG NRW vom 4. Juni 2020 – 13 B 454/20 –, und vom 13. März 2020 – 13 C 55/19 –, n.v.
72Soweit vereinzelte Antragsteller eine Abweichung von Gruppengrößen im Rahmen der Berechnung des Curriculareigenanteils vom ZVS-Studienplan geltend machen, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass ein solcher für den in der Approbationsordnung für Ärzte beschriebenen Regelstudiengang Humanmedizin nicht mehr existiert und die Antragsgegnerin im Übrigen seit Jahren – unbeanstandet – von dem genannten Wert ausgeht.
73Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2020 – 13 C 55/19 –, n.v.
74Ferner bezieht die angesprochene Empfehlung zu Gruppengrößen einzelner Lehrveranstaltungen der Hochschulrektorenkonferenz sich auf die Sicherung der Qualität von Studium und Lehre in Bachelor- und Masterstudiengängen und kann daher schon keine unmittelbare Anwendung auf den streitgegenständlichen Studiengang finden.
75Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin im Verfahren 6 Nc 21/21 aus Sicht der Kammer nachvollziehbar erläutert, auf welcher Grundlage der Ansatz der gerügten Gruppengrößen beruht. Überdies sind die angegriffenen Gruppengrößen bereits in den Beschlüssen der Kammer zum Sommersemester 2019 bestätigt und nachfolgend im Beschwerdeverfahren vom OVG NRW nicht beanstandet worden.
76Vgl. VG Köln, Beschluss vom 11. September 2019, – 6 Nc 5/19 –, juris, Rn. 98; OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2020 – 13 C 55/19 –, n.v.
77Die jährliche Aufnahmekapazität errechnet sich alsdann nach der Formel (5) der Anlage 1 zur KapVO mit
782 x 312 (= 624,00) DS: 1,59 CAp = 392,45
79gerundet also 392
80Studienplätzen für das erste Fachsemester im Studienjahr 2020/2021.
813. Überprüfung des Berechnungsergebnisses
82Gemäß § 14 Abs. 1 KapVO ist das nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der Kapazitätsverordnung berechnete Ergebnis zur Festsetzung der Zulassungszahlen anhand der weiteren, in § 14 Abs. 2 und 3 KapVO aufgeführten kapazitätsbestimmenden Kriterien zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte gegeben sind, dass sie sich auf das Berechnungsergebnis auswirken.
83Der Ansatz eines Schwundausgleichsfaktors dient dazu, eine im Voraus erkennbare grobe Nichtausschöpfung vorhandener Ausbildungskapazität durch Ersparnis beim Lehraufwand infolge rückläufiger Studierendenzahlen in höheren Fachsemestern auszugleichen.
84Ein derartiger Ausgleich ist hier nicht geboten. In nicht zu beanstandender Weise ist – wie in den Vorjahren – ein Schwundausgleichsfaktor nicht angesetzt worden.
85Die Praxis der Antragsgegnerin, keinen Schwundausgleichsfaktor anzusetzen, ist darauf zurückzuführen, dass etwaige freie Studienplätze in höheren Fachsemestern durch externe Bewerber besetzt werden können und regelmäßig auch werden. Im zweiten bis vierten Fachsemester sind jeweils 196 Studienplätze festgesetzt. Eingeschrieben sind nach den Angaben der Antragsgegnerin im Verfahren 6 Nc 21/21 im zweiten 199, im dritten 197 und im vierten Fachsemester 195 Studierende (Stand: 18. Mai 2021).
86Vor diesem Hintergrund haben das erkennende Gericht – soweit dies entscheidungserheblich war – sowie das OVG NRW das Absehen von einem Schwundausgleichsfaktor in der Vergangenheit stets gebilligt.
87Vgl. VG Köln, Beschlüsse vom 2. Januar 2014 – 6 Nc 144/13 –, und 13. März 2013 – 6 Nc 191/12 –; Beschluss des OVG NRW vom 26. August 2013 – 13 C 98/13 –, jeweils juris.
88Die Kammer hat auch im das Wintersemester 2020/2021 betreffenden Beschluss entgegen der Auffassung vereinzelter Antragsteller nicht festgestellt, dass die Ausbildungskapazität bei 198 Studienplätzen pro Semester liegt. Vielmehr hat die Kammer die Frage, ob der Ansatz eines Schwundausgleichsfaktors zwingend geboten sei, ausdrücklich offengelassen.
89Vgl. VG Köln, Beschluss vom 21. April 2021 – 6 Nc 46/20 –, juris, Rn. 83.
90Somit ergibt sich – berechnet auf das Studienjahr – eine Kapazität von 392 Studienplätzen, wovon rechnerisch 196 auf das Wintersemester 2020/2021 und weitere 196 Studienplätze auf das Sommersemester 2021 entfallen.
914. Erschöpfung der Kapazität
92Nach den glaubhaften Angaben der Antragsgegnerin sind die Plätze des ersten Fachsemesters im zentralen Studienplatzvergabeverfahren für das Sommersemester 2021 sämtlich besetzt worden. Ausgehend von den o. g. Einschreibungszahlen ist die im vierten Fachsemester vorhandene Unterlast von einem Studierenden mit den Überlasten der anderen Fachsemester gemäß § 34 Abs. 3 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (Vergabeverordnung NRW – VergabeVO NRW) vom 13. November 2020 (GV.NRW. 2020 S. 1060) zu verrechnen. Anlass, die Angaben der Antragsgegnerin anhand von detaillierten Immatrikulationslisten zu überprüfen, bestand für die Kammer nicht.
93Entgegen der Ansicht vereinzelter Antragsteller sind auch keine Anhaltspunkte für eine erhebliche, sich möglicherweise kapazitätserhöhend auswirkende, Überbuchung, insbesondere im ersten Fachsemester des Wintersemesters 2020/2021, ersichtlich.
94Vgl. so schon OVG NRW, Beschluss vom 5. Juli 2021 – 13 C 22/21 –, n.v.
95II. Der Hilfsantrag auf vorläufige Zulassung beschränkt auf den vorklinischen Studienabschnitt entspricht im Ergebnis dem Hauptantrag, da es sich bei der Vorklinischen Medizin um eine eigene Lehreinheit handelt. Er hat aus den oben genannten Gründen ebenfalls keinen Erfolg.
96III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
97IV. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Sie entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Beschlüsse vom 2. März 2009 – 13 C 278/08 – juris und vom 26. November 2014 – 13 E 1272/14 –).
98Rechtsmittelbelehrung
99Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
100Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
101Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
102Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
103Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
104Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
105Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
106Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
107Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.