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1.
Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2.
Der Streitwert wird auf 60,50 Euro festgesetzt.
Gründe
2Die Beteiligten haben das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Dem Schriftsatz des Antragstellers vom 02.06.2021 ist nach Auslegung (§ 133 BGB) eine entsprechende Erklärung zu entnehmen. Soweit er in der Erklärung des Antragsgegners, die Vollziehung des angegriffenen Bescheides bis zum rechtskräftigen Abschluss der Hauptsache auszusetzen, ein gerichtliches Anerkenntnis erblickt und dieses annimmt, ist sein inhaltliches Begehren auf die Beendigung des Rechtsstreits gerichtet, nachdem der Antragsgegner seinem Sachbegehren formal entsprochen hat. In Zusammenschau mit der Verwahrung gegen die Kostenlast ist darin eine Hauptsachenerledigungserklärung mit dem Antrag, dem Antragsgegner die Kosten aufzuerlegen, zu sehen. Dieses Verständnis der Prozesserklärung ist zu Gunsten des Antragstellers auch deswegen geboten, da es an einem Anerkenntnis des Antragsgegners fehlt. Dessen Erklärung im Schriftsatz vom 18.05.2021 kann nicht entnommen werden, dass der Antragsgegner die Vollziehung des angegriffenen Bescheids wegen der vom Antragsteller behaupteten Nichtigkeit des Verwaltungsakts erklärt hat. Vielmehr handelt es sich – wie dem Gericht aus der langjährigen Befassung mit dieser Rechtsmaterie bekannt ist – um die gängige Reaktion des Antragsgegners, mit der Vollziehung des Bescheids bis zur gerichtlichen Klärung in der Hauptsache zu warten.
3In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärte Verfahren einzustellen. Unter den gegebenen Umständen entspricht es billigem Ermessen i.S.v. § 161 Abs. 2 VwGO, dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen. Maßgeblich hierfür ist nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands, dass der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Zeitpunkt unmittelbar vor Eintritt der Erledigung (hier die Aussetzung der Vollziehung durch den Antragsgegner) voraussichtlich erfolglos geblieben wäre.
4Nach Erlass des mit Klage vom 19.04.2021 (Eingang bei Gericht am 20.04.2021) angegriffenen Widerspruchsbescheids vom 17.03.2021 richtete sich der vorliegende Eilantrag, mit dem zunächst die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 04.01.2021 gerichtet war, auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der o.g. Klage (6 K 2194/21). Mit seiner Klage begehrt der Antragsteller die Feststellung der Nichtigkeit der im Widerspruchsbescheid vom 17.03.2021 genannten Festsetzungsbescheide vom 02.07.2020 und 04.01.2021 in der Fassung des Widerspruchsbescheides, wobei jedenfalls die Vollstreckung aus den vorgenannten Festsetzungsbescheiden für unzulässig erklärt werden soll. Unabhängig von der prozessualen Zulässigkeit der so formulierten Verknüpfung der beiden Sachanträge ist in jedem Fall der hier vorliegende Eilantrag mangels Statthaftigkeit unzulässig. Denn die Hauptsache könnte keine aufschiebende Wirkung entfalten. Aufschiebende Wirkung können lediglich der Widerspruch und die Anfechtungsklage entfalten (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO), nicht dagegen die Feststellungsklage, auch wenn diese auf Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts gerichtet ist. Da die Nichtigkeitsfeststellungsklage an keine Frist gebunden ist, kann § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO mangels vergleichbarer Interessenlage auch nicht entsprechend angewendet werden.
5Vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflage 2011, Rn. 637; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 10.10.2014 – 9 L 1277/14 –, juris, Rn. 5.
6Gleiches würde für den Fall gelten, dass für den (weiteren) Antrag in der Hauptsache, die Vollstreckung aus den Festsetzungsbescheiden für unzulässig zu erklären, die Leistungsklage statthaft wäre. Auch ihr kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu.
7Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für der Antragsteller ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 53 Abs. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG). Der festgesetzte Wert entspricht mit Blick auf die Vorläufigkeit der hier begehrten Regelung der Hälfte des in der Hauptsache (6 K 2194/21) festzusetzenden Streitwerts.
8Rechtsmittelbelehrung
9Ziffer 1 dieses Beschlusses ist unanfechtbar (entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 2, § 158 Abs. 2 VwGO).
10Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
11Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
12Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
13Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem das Verfahren sich erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
14Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
15Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.