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1. Die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung werden abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Streitwertstufe bis 500 Euro festgesetzt.
Gründe
2Die Anträge des Antragstellers,
3„die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Verwaltungsgebühren anzuordnen“
4und
5„die aufschiebende Wirkung der Klageerweiterung anzuordnen“,
6haben keinen Erfolg. Sie sind bereits unzulässig.
7Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 ganz oder teilweise anordnen.
8Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung „der Klage hinsichtlich der Verwaltungsgebühren“ ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO zwar statthaft, weil ein Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO vorliegt, wonach die aufschiebende Wirkung einer Klage im Fall der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kraft Gesetzes entfällt. Dabei geht das Gericht davon aus, dass mit der Verpflichtungsklage auf Erteilung der begehrten Fahrerlaubnis in Form der Versagungsgegenklage zugleich die Aufhebung der ablehnenden Sachentscheidung sowie der damit verbundenen Entscheidung über die Verwaltungsgebühren verbunden ist. Vor diesem Hintergrund ist Gegenstand des kassatorischen Teils der Versagungsgegenklage der Ablehnungsbescheid der Antragsgegnerin vom 26.02.2021 sowie die darin enthaltene Verwaltungsgebührenfestsetzung in Höhe von 95,32 Euro.
9Hinsichtlich dieses Antrags fehlt es allerdings an dem gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO erforderlichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheides vom 26.02.2021. Der vorherige Aussetzungsantrag war hier auch nicht gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO wegen Drohens einer Vollstreckung entbehrlich. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Vollstreckung der mit Bescheid vom 26.02.2021 festgesetzten Gebührenforderung drohen würde. Nichts anderes folgt aus der vom Antragsteller vorgelegten Vollstreckungsankündigung der Antragsgegnerin vom 11.08.2021. Denn die darin angekündigte Vollstreckung betrifft ausweislich der der Vollstreckungsankündigung beigefügten Aufstellung Gebührenforderungen aus dem Jahr 2020, die nicht Gegenstand der am 28.02.2021 erhobenen und unter dem 05.03.2021 umgestellten (Verpflichtungs)Klage gegen den Versagungsbescheid vom 26.02.2021 sind.
10Der daneben gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klageerweiterung ist ebenfalls nicht zulässig. Der Antragsteller hat die Klage (6 K 1043/21) unter dem 17.08.2021 um die Feststellung erweitert, dass „die Verwaltungsgebühr für die Akteneinsicht nicht durch den Kläger geschuldet ist“. Unabhängig davon, ob ein solcher Feststellungsantrag in der Hauptsache in Bezug auf eine Gebührenforderung mit Blick auf die von § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO statuierte Subsidiarität der Feststellungsklage überhaupt zulässig ist, fehlt es an der Statthaftigkeit des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klageerweiterung. Denn nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO kommt die – hier begehrte – aufschiebende Wirkung (nur) dem Widerspruch und der Anfechtungsklage zu. Die hier im Wege der Klageerweiterung erhobene Feststellungsklage hat diese Wirkung nicht. Eine Anfechtungsklage gegen Gebührenforderungen der Antragsgegnerin hat der Antragsteller – mit Ausnahme der mit der Klage gegen den Versagungsbescheid vom 26.02.2021 zugleich mitangefochtenen Verwaltungsgebührenfestsetzung – gerade nicht erhoben. Für eine Klärung der den Antragsteller interessierenden Frage, ob Gebühren für eine Akteneinsicht durch den Verfahrensbevollmächtigten gegenüber dem Mandanten vollstreckt werden dürfen, bietet das vorliegende, auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Feststellungsklage gerichtete Verfahren keinen Raum.
11Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
12Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Da der Antrag des Antragstellers offensichtlich die ihm gegenüber angekündigte Zwangsvollstreckung verhindern sollte, bemisst das Gericht das Interesse des Antragstellers an der Höhe der mitgeteilten Vollstreckungssumme, die – auch ohne die im Eilverfahren angezeigte Reduzierung des in der Hauptsache insoweit anzusetzenden Wertes – unterhalb der niedrigsten Streitwertstufe von 500 Euro liegt.
13Rechtsmittelbelehrung
14Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
15Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
16Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
17Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
18Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
19Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
20Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
21Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
22Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.