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Verwaltungsgericht Köln, 5 L 519/21

Datum:
23.03.2021
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 L 519/21
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2021:0323.5L519.21.00
 
Schlagworte:
Reisebeschränkungen, SARS-CoV-2, Corona-Pandemie
Normen:
Art. 6 Abs. 1 Buchst. e, Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Schengener Grenzkodex
Leitsätze:

Sachgebiet:Ausländer- und Auslieferungsrecht

 Leitsatz:

Die auf Ebene der EU zum Schutz vor den Gesundheitsgefahren der weltweiten Corona-Pandemie beschlossenen vorübergehenden Beschränkungen nicht unbedingt notwendiger Reisen von Drittstaatsangehörigen in die EU stehen der Einreise eines Drittstaatsangehörigen gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. e Schengener Grenzkodex entgegen. Dies gilt auch dann, wenn eine Infektion mit SARS-CoV-2 durch die Vorlage eines negativen PCR-Testes nahezu ausgeschlossen erscheint.

Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 23.03.2021, 5 L 519/21

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

1.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

2.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

3.

Der Tenor des Beschlusses wird den Beteiligten vorab telefonisch mitgeteilt.

 
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