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Verwaltungsgericht Köln, 5 L 130/21

Datum:
09.02.2021
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 L 130/21
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2021:0209.5L130.21.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 16 B 201/21
Schlagworte:
Lebensunterhaltsicherung, nachhaltige Integration,
Normen:
§ 2 Abs. 3 AufenthG, § 25b AufenthG; § 25 Abs. 5 AufenthG, § 60a AufenthG; §123 Abs. 1 VwGO,
Leitsätze:

Einzelfall einer einstweiliger Anordnung auf Aufenthaltssicherung wegen möglicher Aufenthaltserlaubnis aus nachhaltiger Integration (verneint)

 
Tenor:

1. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtanwalt N.       aus B. wird mangels Vorlage einer Erklärung der Antragsteller über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse abgelehnt.

Der Antrag auf Abschiebungsschutz wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 6.250,- Euro festgesetzt.

 
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