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Verwaltungsgericht Köln, 4 L 1017/21

Datum:
01.06.2021
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 L 1017/21
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2021:0601.4L1017.21.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

1.

Der Antrag wird abgelehnt. Er ist bereits unzulässig. Der Antragsteller ist nicht antragsbefugt. Er wendet sich gegen die Terminierung von Sitzungen von Fachausschüssen des Rates der Stadt X.          , in denen er selbst gar nicht Mitglied ist. Eine mögliche Verletzung der organschaftlichen Rechte des Antragstellers als Ratsmitglied ist insofern weder dargelegt noch ersichtlich. Darüber hinaus fehlt dem Antragsteller auch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Der Antrag verletzt den Grundsatz der Organtreue. Dieser verlangt die rechtzeitige Rüge des beabsichtigten, für rechtswidrig gehaltenen Verfahrens gegenüber dem Organ selbst. Der Antragsteller hat sich jedoch mit seinem Begehren nicht an den Rat als zuständiges Organ gewandt, das auf die begehrte Koordinierung der Ausschusssitzungen hinwirken könnte. Er hat vielmehr lediglich den auch als Antragsgegner benannten Oberbürgermeister der Stadt X.          mit Schreiben vom 21. Mai 2021 zur Abänderung der zeitgleichen Durchführung von Ausschusssitzungen aufgefordert.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2.

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i. V. m. Nr. 22.7 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 5.000 Euro festgesetzt.

 
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