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Verwaltungsgericht Köln, 2 K 5255/19

Datum:
26.01.2021
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 5255/19
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2021:0126.2K5255.19.00
 
Leitsätze:

 

  1. Zu den Voraussetzungen für die Umnutzung einer vormals nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierten baulichen Anlage in eine weitere nicht privilegierte Wohneinheit nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bzw. Nr. 4 BauGB.
  2. Beeinträchtigt ein Vorhaben Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 1. Alt. BauGB , weil es mit den Verboten eines Landschaftsplans nicht in Einklang zu bringen ist, kann es nach § 35 Abs. 2 BauGB nicht zugelassen werden. § 35 Abs. 4 BauGB hilft über dieses Hindernis nicht hinweg, weil sich diese Bestimmung auf diesen öffentlichen Belang nicht bezieht.
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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