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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
I.
2Die Antragstellerin wendet sich gegen die Bezifferung von Rückstandszinsen in einem Stundungsbescheid des Bundesverwaltungsamtes. Die Antragstellerin erhielt in den Jahren 2001 bis 2006 eine Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Mit Bescheid vom 8. August 2010 stellte das Bundesverwaltungsamt die Höhe des Darlehens mit 13.150,13 Euro fest. Es setzte das Ende der Förderungshöchstdauer auf den letzten Tag des Monats 03.2016 und davon ausgehend den Rückzahlungsbeginn auf den 30. April 2011 fest. Es forderte die Klägerin auf, vierteljährliche Raten in Höhe von 315 Euro beginnend ab dem 30. Juni 2011 zu zahlen. Der Bescheid kam mit der Bemerkung „VERZOGEN!“ in den Postrücklauf und konnte auch nach Maßnahmen der Anschriftenermittlung der Antragstellerin nicht bekanntgegeben werden. Die fällige Forderung wurde im Jahr 2012 befristet niedergeschlagen.
3Mit Zinsbescheid vom 28. November 2014 erhob das Bundesverwaltungsamt Zinsen in Höhe von 2.691,39 Euro wegen eines Zahlungsrückstands im Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum 28. November 2014. Der Bescheid wurde auf der Homepage des Bundesverwaltungsamtes öffentlich zugestellt.
4Nach erneuter Anschriftenermittlung im Jahr 2017 erhob das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 28. März 2017 Anschriftenermittlungskosten in Höhe von 25 Euro. Als Anlage wurde ein Schreiben übermittelt, laut dem die Antragstellerin mit einem Betrag von 9.963,39 Euro im Zahlungsrückstand sei. Hiergegen erhob die Antragstellerin anwaltlich vertreten Widerspruch und bat um Erläuterung der Gesamtforderung. Die Rechtsanwälte legten eine Vollmacht vor, welche u.a. die Befugnis umfasste, Zustellungen zu bewirken und entgegenzunehmen. Mit Schreiben vom 1. Juni 2017 übermittelte das Bundesverwaltungsamt den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 8. August 2010 sowie den Zinsbescheid vom 28. November 2014 an die damaligen Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin zur weiteren Veranlassung. Mit Bescheid vom 1. Juni 2017, welcher ebenfalls an die Verfahrensbevollmächtigten übermittelt wurde, erhob das Bundesverwaltungsamt weitere Zinsen in Höhe von 1.821,07 Euro wegen eines Zahlungsrückstands in der Zeit vom 29. November 2014 bis zum 1. Juni 2017.
5Der jetzige Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin bestellte sich gegenüber dem Bundesverwaltungsamt mit Schreiben vom 3. November 2017. Ihm wurde auf seinen Antrag im Juli 2018 durch Übersendung eines Aktenausdrucks Akteneinsicht in die Darlehensakte gewährt. Die Klägerin beantragte vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigen mit Schreiben vom 14. September 2018 eine Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung und führte u.a. aus, dass sie erstmalig mit der Übersendung der Darlehensakte Kenntnis von dem Feststellungsbescheid erlangt habe. Es sei daher nicht gerechtfertigt, ab Juli 2011 Zinsen von der Gesamtforderung zu verlangen.
6Mit Bescheid vom 11. Oktober 2018 erhob das Bundesverwaltungsamt Zinsen in Höhe von 261,67 Euro wegen eines Zahlungsrückstands in der Zeit vom 2. Juni 2017 bis zum 8. November 2017. Mit weiterem Bescheid vom 11. Oktober 2018 stellte das Bundesverwaltungsamt die Antragstellerin für die Zeit vom 1. Juli 2017 bis zum 31. Dezember 2019 von der Rückzahlungsverpflichtung frei. Mit weiterem Bescheid vom 11. Oktober 2018 stundete das Bundesverwaltungsamt fällige Raten in Höhe von 7.875 Euro, Mahnkosten in Höhe von 10 Euro, Anschriftenermittlungskosten in Höhe von 50 Euro, aufgelaufene Rückstandszinsen in Höhe von 4.512,46 Euro sowie die mit Bescheid vom 11. Oktober 2018 erhobenen Rückstandszinsen in Höhe von 261,67 Euro.
7Die Antragstellerin erhob gegen den Zinsbescheid vom 11. Oktober 2018 und den Stundungsbescheid vom 11. Oktober 2018 mit anwaltlichen Schreiben vom 15. November 2018 Widerspruch. Hinsichtlich des Widerspruchs gegen den Stundungsbescheid führte der Prozessbevollmächtigte u.a. aus, dass der Widerspruch sich nicht gegen die Stundung an sich, sondern gegen die erstmalig geforderten Rückstandszinsen richte.
8Den Widerspruch gegen den Zinsbescheid wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 13. März 2019 zurück. Den Widerspruch gegen den Stundungsbescheid wies es mit der Antragstellerin nach deren Angaben am 18. Juni 2018 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2019, zurück und führte aus, dass die Rückstandszinsen mit Bescheiden vom 28. November 2014 und vom 1. Juni 2017 festgestellt worden seien und nach Eintritt der Unanfechtbarkeit eine Überprüfung nicht mehr stattfinde.
9Die Antragstellerin hat vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten am 18. Juli 2019 um 19.39 Uhr einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage gegen den Stundungsbescheid vom 11. Oktober 2016 gestellt, mit der die Änderung des Bescheides dergestalt erreicht werden soll, dass der Stundungsbetrag ohne die aufgelaufenen Rückstandszinsen beziffert wird. Die Antragstellerin hat am 18. Juli 2019 eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozesskostenhilfe vorgelegt, auf dem sie angegeben hat, Arbeitslosengeld II zu beziehen. Sie hat angegeben, ein Girokonto zu haben. Sie hat einen ungefähren Kontostand angegeben. Sie hat einen Bescheid des Jobcenters vom 24. November 2018 vorgelegt. Einen Kontoauszug hat sie nicht vorgelegt.
10Zur Begründung des Antrags führt der Prozessbevollmächtigte aus, dass er eine Vielzahl von Prozesskostenhilfeanträgen durch Einreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und des Bescheides über Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Zweites Buch – (SGB II) gestellt habe. Es sei keinesfalls die Regel gewesen, dass ein Gericht die Vorlage weiterer Unterlagen, etwa eines Kontoauszugs, verlangt habe. Wenn ein Gericht derartige Unterlagen für erforderlich gehalten habe, so habe es darauf hingewiesen, so dass die noch angeforderten Unterlagen hätten erbracht werden können. Empfänger von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch – (SGB XII) müssten noch nicht einmal Angaben zum Vermögen machen. In den amtlichen Vordrucken sei nicht der Hinweis enthalten, dass ein Antragsteller Kontoauszüge einreichen solle. Es könne auch nicht überzeugen, dass der Antrag deshalb keinen Erfolg haben könne, weil die Antragstellerin selbst hätte Klage erheben können.
11Die Antragstellerin beantragt,
12ihr für eine noch zu erhebende Klage mit dem Antrag,
13die Beklagte zu verpflichten, den Stundungsbescheid vom 11. Oktober 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 2019 abzuändern und zwar insoweit, dass die Summe des Stundungsbetrages ohne die aufgelaufenen Rückstandszinsen beziffert wird,
14Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Königstein aus Frankfurt am Main zu bewilligen.
15Die weitere Beteiligte verweist auf die Ausführung im Widerspruchsbescheid.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Bundesverwaltungsamtes ergänzend Bezug genommen.
17II.
18Der Antrag hat keinen Erfolg.
19Gemäß § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
20Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs.1 Grundgesetz (GG) und Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe versagt werden darf, weil ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Schwierige, bisher nicht hinreichend geklärte Rechts- und Tatsachenfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren geklärt werden,
21vgl. die ständige Rechtsprechung des OVG NRW, u.a. Beschluss vom 12. September 1996 – 8 E 593/96 –, im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 1991 – 1 BvR 1386/91 –, NJW 1992, 889, und Beschluss vom 13. März 1990 – 2 BvR 94/88 u.a. –, NJW 1991, 413.
22Gemessen hieran liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht vor, weil die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
23Die beabsichtigte Klage gegen den Stundungsbescheid ist – sei es in Form der angekündigten Verpflichtungsklage, sei es als (Teil-)Anfechtungsklage – unzulässig.
24Denn der Stundungsbescheid vom 11. Oktober 2018 enthält keine feststellende Regelung dahingehend, dass die genannten Beträge entstanden bzw. fällig geworden sind.
25VG Köln, Urteil vom 23. November 2015 – 26 K 3313/15 – n.v., zur Stundung einer Darlehensschuld nach dem BAföG; VG Köln, Urteil vom 20. September 2012 – 26 K 1803/12 –, juris Rn. 32 zur Stundung eines kinder- und jugendhilferechtlichen Kostenbeitrags.
26Daran ändert auch der Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2019 nichts. Zwar weist dieser den Widerspruch nicht schon wegen der fehlenden Beschwer durch den Bescheid vom 11. Oktober 2018 zurück, sondern führt aus, dass die Rückstandszinsen durch vorherige Zinsbescheide bestandskräftig festgestellt worden ist. Aber auch dadurch wird deutlich, dass das Bundesverwaltungsamt mit dem angegriffenen Bescheid die Zinshöhe gerade nicht regeln wollte.
27Eine noch zu erhebende Klage wäre – eine derartige Regelungswirkung unterstellt – zudem deshalb unzulässig, weil die Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO nicht mehr gewahrt werden kann und der Antragstellerin auch nicht nach § 60 Abs. 1 VwGO Wiedereinsetzung in die Klagefrist gewährt werden kann.
28Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist demjenigen, der ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Dies kommt etwa in Betracht, wenn der Rechtsmittelführer an der Einhaltung der Rechtsmittelfrist wegen des für ihn nicht tragbaren Kostenrisikos ohne sein Verschulden gehindert war. Dies setzt regelmäßig voraus, dass der Rechtsmittelführer innerhalb der Frist für die Einlegung des Rechtsmittels ein Prozesskostenhilfegesuch in bescheidungsfähiger Form angebracht hat.
29Std. Rspr., vgl. aus jüngster Zeit etwa Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. März 2021 – A 12 S 91/21 –, juris Rn. 7.
30Ein solches nicht tragbares Kostenrisiko für das Einhalten der Klagefrist ist jedoch dann nicht gegeben, wenn es sich – wie hier – um ein gerichtskostenfreies Verfahren handelt. Die Antragstellerin hätte zur Wahrung der Klagefrist ohne Einschaltung eines Rechtsanwaltes selbst Klage erheben können, ohne befürchten zu müssen, im Falle des Unterliegens außer mit den eigenen Aufwendungen wie Porti und Telefongebühren, von denen die mittellose Partei auch durch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht befreit würde, mit zusätzlichen Kosten belastet zu werden, da die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf die Erstattung der dem Gegner entstandenen Kosten keinen Einfluss hat (§ 123 Zivilprozessordnung – ZPO – ). Dann ist es aber auch nicht gerechtfertigt, wegen des Prozesskostenhilfeantrags eine Wiedereinsetzung in die Klagefrist zu gewähren.
31OVG NRW, Beschluss vom 20. März 2019 – 12 E 888/18 –, juris Rn. 11; dass., Beschluss vom 9. Januar 2019 – 12 E 860/18 –, n.v.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. Mai 1996 – 7 S 297/95 –, juris Rn. 6; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15. Februar 2013 – 4 PA 25/13 –, juris Rn. 4; Thüringer OVG, Beschluss vom 15. Mai 2013 – 3 ZO 738/12 –, juris Rn. 5; VG Köln, Beschluss vom 6. Juli 2009 – 26 K 2122/09 –, n.v.
32Soweit das OVG Berlin-Brandenburg in Fällen, in denen die Beiordnung eines Rechtsanwaltes beantragt war und eine Vertretung durch ihn im Sinne von § 166 VwGO, § 121 Abs. 2 ZPO erforderlich erscheint, davon ausgeht, dass die Rechtsverfolgung des nicht bemittelten Beteiligten entgegen Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 3 Abs. 1 GG unverhältnismäßig erschwert würde, wenn er trotz des Erfordernisses anwaltlicher Beiordnung darauf verwiesen wird, zunächst ohne anwaltlichen Beistand Klage zu erheben und die Bescheidung seines Prozesskostenhilfegesuchs abzuwarten,
33OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Mai 2008 – OVG 9 M 61.08 –, juris Rn. 3,
34überzeugt dies die Kammer nicht. Denn es wäre der Antragstellerin nicht verwehrt gewesen, neben dem durch einen Rechtsanwalt gestellten Prozesskostenhilfeantrag selbst Klage zu erheben,
35so auch OVG NRW, Beschluss vom 18. September 2009 – 12 E 1026/09 –, juris Rn. 4.
36Auf diese Weise hätte die Klägerin sich bei der Stellung des Prozesskostenhilfeantrags anwaltlich unterstützen lassen können, ohne dass wegen der Vertretung im Klageverfahren anstatt der 1fachen Gebühr nach Ziffer 3335 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) die 1,3fache Gebühr nach Ziffer 3100 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG entstanden wäre.
37Gründe dafür, dass die Antragstellerin aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse nicht in der Lage gewesen wäre, selbständig Klage zu erheben, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Angesichts der Tatsache, dass sie sich schon vor Klageerhebung hat anwaltlich vertreten lassen, könnte sie sich hierauf ohnehin nicht berufen.
38OVG NRW, Beschluss vom 18. September 2009 – 12 E 1026/09 –, juris Rn. 4.
39Zudem setzt die Wiedereinsetzung nach § 60 Abs. 1 VwGO, wie bereits ausgeführt, regelmäßig voraus, dass der Rechtsmittelführer innerhalb der Frist für die Einlegung des Rechtsmittels ein Prozesskostenhilfegesuch in bescheidungsfähiger Form angebracht hat. Denn nur dann hat er alles getan, was von ihm zur Fristwahrung erwartet werden kann.
40VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. März 2021 – A 12 S 91/21 –, juris Rn. 7 m.w.N.
41Das ist vorliegend nicht der Fall. Denn dem Prozesskostenhilfeantrag war ein Kontoauszug nicht beigefügt. Dem Prozesskostenhilfeantrag sind nach § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Belege zu dem vorgetragenen Kontostand, also zur Höhe des Vermögens, hat die Antragstellerin nicht vorgelegt. Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass auf den amtlichen Vordrucken nicht angegeben sei, dass sie Kontoauszüge einreichen solle, so widerspricht dies bereits der Gestaltung des Formulars, welches neben allen Angaben, auch zu einem Girokonto, ein Feld mit der Bezeichnung „Beleg Nummer“ enthält, und auf Seite 1 darauf hinweist, dass Belege in Kopie durchnummeriert beizufügen sind. In dem Hinweisblatt, dessen Lektüre die Klägerin durch die Unterschrift unter die Erklärung bestätigt hat, heißt es zudem ausdrücklich, dass zu den Angaben unter „G“ entsprechende Belege in Kopie beizufügen sind.
42Vgl. Anlage zur Prozesskostenhilfeformularverordnung in der Fassung vom 6. Januar 2014.
43Ein gerichtlicher Hinweis auf die Unvollständigkeit der Unterlagen hätte nicht mehr zu einer Vorlage der vollständigen Unterlagen innerhalb der Klagefrist führen können, weil der Antrag erst am Tag des Fristablaufs nach Dienstschluss eingegangen ist.
44Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 2016 – 9 PKH 3/16 –, juris Rn. 2.
45Die Kammer weist lediglich ergänzend darauf hin, dass die Klägerin die im Stundungsbescheid genannten Rückstandszinsen schuldet, weil sie bestandskräftig festgesetzt worden sind. Selbst wenn die öffentliche Zustellung des Bescheides vom 28. November 2014 unwirksam gewesen sein sollte, so wurde ein etwaiger Zustellungsmangel durch die Übersendung an die damaligen Verfahrensbevollmächtigten „zur weiteren Veranlassung“ geheilt. Der weitere Zinsbescheid vom 1. Juni 2017 wurde ebenfalls an die damaligen Verfahrensbevollmächtigten bekanntgegeben. Rechtsbehelfe wurden nicht erhoben. Der Zinsbescheid vom 11. Oktober 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2019 ist ebenfalls bestandskräftig.
46Rechtsmittelbelehrung
47Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.
48Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
49Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
50Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.