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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
2Der Kläger begehrt die Verlängerung einer Auskunftssperre.
3Er ist Sachbearbeiter in der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden: BaFin) in der Abteilung „M. - [...]“, Referat „M. 0 -[...] (NW, HE, TH, SN)“. Die Abteilung M. teilt sich auf in fünf Referate und erfasst 70 Mitarbeiter, ca. 2,5 % der Gesamtbelegschaft der BaFin mit über 2800 Beschäftigten.
4Auf Antrag des Klägers, vertreten durch die BaFin, richtete die Beklagte erstmals mit Bescheid vom 23. Juni 2003 für den Kläger eine Auskunftssperre im Melderegister auf Basis von § 21 Abs. 5 des damals geltenden Melderechtsrahmengesetzes bzw. § 34 Abs. 6 des damals geltenden Meldegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen ein.
5Die Auskunftssperre wurde fortlaufend antragsgemäß verlängert, zuletzt bis zum 24. November 2018.
6Nach entsprechender Aufforderung der Beklagten gab die BaFin unter dem 14. November 2018 eine ausführliche Begründung für die Notwendigkeit einer Auskunftssperre ab und bat um Verlängerung dieser. Sie führte unter anderem aus, dass die BaFin als Gefahrenabwehrbehörde mit umfangreichen Ermittlungs- und Eingriffskompetenzen ausgestattet sei, die nach Art und Weise sowie Eingriffsintensität mit denen der Strafverfolgungsbehörden vergleichbar seien. Erhärte sich der Verdacht, dass erlaubnispflichtige Geschäfte ohne die gesetzlich erforderliche Erlaubnis betrieben würden, was strafbar sei, könne die BaFin gegenüber dem Unternehmen und den Mitgliedern seiner Organe anordnen, dass der Geschäftsbetrieb sofort einzustellen und die Geschäfte unverzüglich abzuwickeln seien. Ihre Maßnahmen setze die Behörde im Wege des Verwaltungszwanges durch. Im Vorfeld eines Eingriffs habe die BaFin neben Auskunftsbefugnissen auch umfangreiche Durchsuchungsbefugnisse auf der Grundlage richterlicher Durchsuchungsbeschlüsse. Die Ermittlungsrechte schlössen die Durchsuchung von Geschäftsräumen, Wohnungen und auch die Personen-durchsuchung ein. Darüber hinaus würden ihre Einstellungsanordnungen auf der Website der BaFin unter Namensnennung des Betreibers veröffentlicht. Diese Aufgaben oblägen der Abteilung M., in der der Kläger Sachbearbeiter sei. Die Tätigkeit bringe für den Kläger - aber auch für alle anderen Angehörigen der Abteilung M., insbesondere für die Beschäftigten des gehobenen und des höheren Dienstes - besondere Gefahren für Leben und Gesundheit mit sich. Unter den von der BaFin verfolgten Personen seien regelmäßig auch solche, die bei Polizei und Staatsanwaltschaften im Rahmen der Finanz- und/oder Gewaltkriminalität bereits einschlägig bekannt seien. Die Bandbreite reiche von unberechenbaren Einzeltätern bis hin zur organisierten Kriminalität. Schon die Gefahr, die von kleineren, nationalen Betreibern ausgehe, dürfe nicht unterschätzt werden. Durch die Einstellungs- und Abwicklungsanordnungen werde den Betreibern ihre oft einzige wirtschaftliche Geschäftsgrundlage dauerhaft sofort entzogen. Darüber hinaus habe die namentliche Veröffentlichung erhebliche Prangerwirkung. Es sei daher in jedem Einzelfall zu befürchten, dass die Betreiber neben oder unabhängig von dem Beschreiten des Rechtsweges versuchen würden, den Kläger als Sachbearbeiter unter Druck zu setzen oder sich für eine ergangene Durchsuchung und/oder Einziehungsanordnung zu rächen. Betroffene hätten in der Vergangenheit immer wieder versucht, Beschäftigte unaufgefordert im Büro aufzusuchen. Ohne eine entsprechende Meldesperre würde sich diese Bedrohungsgefahr auch auf den privaten Lebensbereich auswirken. Die Gefährdungslage steige noch an, soweit die Betreiber in größerem Rahmen national bzw. international organisiert agieren würden, so beispielsweise das Unternehmen A., das nachweislich enge Verbindungen zur bulgarischen Mafia habe, oder die Fälle des „J.“, bei dem von „einschlägigen ethnischen Täterkreisen“ große Summen zwischen In- und Ausland verschoben würden. Hier bestünden im Einzelfall Anhaltspunkte für Terrorismusfinanzierung. Die Zahl der Vorgänge, in die sogenannte Reichsbürger involviert seien, nehme stetig zu. Exemplarisch zu nennen sei der Fall des selbsternannten „Königs von Deutschland“, der - nach Durchsuchungen seines „Reichsgeländes“ durch die Abteilung M. der BaFin - seine Sympathisanten in Internetforen bundesweit aufgefordert habe, Anschriften, Angehörige und Fotos speziell der Beschäftigten der Abteilung M. zu ermitteln, um diese nach der weiteren Ausdehnung des Königreichs „zur Verantwortung“ zu ziehen. Vor seiner Verhaftung sei er vor dem Gebäude der BaFin erschienen und habe später versucht, durch eine Geldüberweisung auf ein Konto eines Beschäftigten aus der Abteilung M. einen Korruptionsverdacht zu erregen. Erwähnenswert seien ferner Banden aus Osteuropa, die sich unter anderem auf Geldwäsche und Menschenhandel spezialisiert hätten, sowie Personenunternehmen, die Wirtschaftswäsche im Rockermilieu unter anderem der Z. W. betrieben. Telefonische Bedrohungen kämen regelmäßig vor, sodass alle Beschäftigten der BaFin die Anweisung hätten, bei Anrufen zu verbinden, nicht aber die dienstliche Telefonnummer weiterzugeben. Die Vor-Ort-Maßnahmen wie Durchsuchungen erfolgten mit Polizeischutz und von der Behörde angeschafften Schutzwesten. Aufgrund dieser beschriebenen Tätigkeit und geschilderten Vorfälle ergebe sich, dass für den Kläger in den typischen Situationen eines Mitarbeiters in der Abteilung M. der BaFin bei der Bearbeitung jedes einzelnen Verfolgerfalles erhebliche Risiken der genannten Art erwachsen könnten.
7Mit Bescheid vom 10. Dezember 2018 lehnte die Beklagte den Antrag auf Verlängerung einer Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 BMG mit der Begründung ab, für die Eintragung einer Auskunftssperre wegen Gefährdung genüge es nicht, dass jemand einer bestimmten Berufs- bzw. Tätigkeitsgruppe angehöre. Eine Gefährdung im Einzelfall sei für den Kläger nicht nachgewiesen. Alle Meldeanfragen, ob behördlich oder privat, würden bei einer bestehenden Auskunftssperre dokumentiert. Die Auskunftssperre des Klägers bestehe seit dem Jahr 2003. Bis heute sei keine private Meldeanfrage zu seiner Person gestellt worden.
8Der Kläger hat am 4. Januar 2019 Klage hiergegen erhoben und einen Tag zuvor einen Eilantrag (Az.: 25 L 10/19), gerichtet auf einstweilige Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren, gestellt. Das Eilverfahren ist nach beidseitiger Erledigungserklärung aufgrund der Zusage der Beklagten, eine Löschung der Auskunftssperre vorerst zu unterlassen, mit Beschluss vom 19. März 2019 eingestellt worden.
9Der Kläger nimmt im Wesentlichen Bezug auf die Antragsschrift der BaFin vom 14. November 2018 und führt ergänzend aus: Die BaFin habe den gesetzlichen Auftrag, die Gewährung einer effektiven Finanzmarktaufsicht zu gewährleisten. Die Durchsetzung des gesetzlichen Erlaubnisvorbehalts etwa für Bankgeschäfte habe eine hohe Bedeutung, was sich nicht zuletzt anhand der weitreichenden Kompetenzen, die der Bundesgesetzgeber der Behörde bereits im Rahmen der Sachverhaltsermittlung beimesse, zeige. Jeder Beamte, der in dem Verfolgungsbereich arbeite, sei um des gesetzlichen Auftrags Willen bereit, ein erhöhtes Risiko für sich und seine Angehörigen in Kauf zu nehmen. Gerade er als Sachbearbeiter trete gegenüber den Betroffenen in Erscheinung und sei für diese „das Gesicht“ der BaFin. Er sei auch bei Durchsuchungen und ähnlichen Ermittlungshandlungen anwesend, in denen er und seine Kollegen nicht selten Polizeischutz benötigten und teilweise übelsten Beschimpfungen ausgesetzt seien. Im Gegensatz zu anderen Behörden stehe die BaFin im besonderen Fokus der Reichsbürger, da diese die essentiellen finanziellen Aktivitäten betreffe. Die Beklagte stelle zu hohe Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Intensität der Gefährdungslage. Durch die Gesetzesänderung des § 51 BMG aufgrund des Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität, in Kraft getreten im April 2021, sei zudem nunmehr der Schutzbereich ausdrücklich auf diejenigen ausgeweitet, die durch ihr berufliches oder ehrenamtliches Engagement in den Fokus gewaltbereiter Personen oder Gruppen geraten könnten. Dadurch werde klargestellt, dass für im öffentlichen Bereich tätige Personen eine abstrakte Gefährdung für die Auskunftssperre nach § 51 BMG ausreiche. Die Gesetzesauslegung der Beklagten widerspreche dem Willen des Gesetzgebers und dem Grundsatz der Bundestreue, indem sie aktiv das Anliegen des Bundes, eine effektive Durchsetzung des Erlaubnisvorbehalts zu gewährleisten, konterkariere.
10Auf gerichtliche Nachfrage hat der Kläger eine ergänzende Stellungnahme der BaFin vom 17. Januar 2019 eingereicht, in der einzelne Vorkommnisse, die nach Ansicht der BaFin auf eine Gefährdung der Mitarbeiter der Abteilung M. schließen lassen, geschildert werden. Wegen der Einzelheiten wird auf diese Bezug genommen.
11Der Kläger beantragt,
12die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 10. Dezember 2018 zu verpflichten, eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 BMG in Bezug auf seine Person im Melderegister für weitere zwei Jahre einzutragen.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Sie ist der Auffassung, dass die Dienstherrenerklärung vom 14. November 2018 nicht ausreichend sei, um eine gegenwärtige Gefahr für ein erhebliches Rechtsgut durch die Möglichkeit der Erteilung einer Melderegisterauskunft an eine andere Person darzulegen. Der Kläger müsse konkrete, individuelle Gefährdungsmomente in seiner Person aufzeigen, die eine Auskunftssperre rechtfertigen könnten. In der Regel sei auch die bloße Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe für sich genommen nicht ausreichend, um eine Gefahr im Sinne des § 51 BMG zu begründen. Für den Fall, dass dies ausnahmsweise doch einmal zu bejahen sei, sei es erforderlich, dass die Gefahrenschwelle schon alleine durch die berufstypischen Risiken überschritten wäre, denen sich die betroffene Berufsgruppe per se ausgesetzt sähe. Hiervon sei im Falle des Klägers nicht auszugehen. In der Dienstherrenerklärung vom 17. Januar 2019 seien insgesamt ganze vier Vorkommnisse benannt, die sich in einem Zeitraum von 16 Jahren ereignet hätten und den Kläger selber nicht beträfen. Von einer signifikanten Häufung relevanter Ereignisse könne somit nur schwerlich gesprochen werden. Hinzu komme, dass die besagten Vorkommnisse für sich genommen schon im Grundsatz nicht geeignet seien, eine Gefahr für die von § 51 Abs. 1 BMG geschützten Güter zu begründen. Die Anerkennung der betreffenden Abteilung der BaFin als betroffene Berufsgruppe auf Grundlage der bisherigen Ausführungen des Klägers verstieße gegen den Regel-Ausnahme-Charakter, den das Bundesverwaltungsgericht eindeutig formuliert habe. Demgegenüber wäre die Erfüllung der Pflicht der Meldebehörde zur Erteilung von Melderegisterauskünften aus § 2 BMG in beachtlichem Umfang beeinträchtigt, wenn Einzelpersonen ohne Darlegung einer konkreten Gefahr oder Angehörige ganzer Berufsgruppen allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu selbigen eine Auskunftssperre beanspruchen könnten. Auch unter Zugrundelegung der Gesetzesänderung von § 51 BMG könne keine Auskunftssperre eingerichtet werden. Nach wie vor sei es für die Eintragung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe erforderlich, dass der jeweilige Antragsteller eine repräsentative Anzahl an Vorfällen aufzeige, die den Schluss zuließen, dass jeder Angehörige der jeweiligen Berufsgruppe einer berufstypischen Gefährdung ausgesetzt sei. Die Gesetzesänderung sei insoweit lediglich eine Klarstellung.
16Auf gerichtliche Nachfrage vom 25. November 2021 hat die Beklagte ergänzt, dass in Bezug auf den Kläger auch im letzten Jahr kein Antrag auf Erteilung einer Melderegisterauskunft gestellt worden sei.
17Mit Beweisbeschluss vom 11. November 2021 hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung einer amtlichen Auskunft der BaFin. Diese ist am 30. November 2021 erteilt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf diese Bezug genommen.
18Zum Sach- und Streitstand im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 25 K 636/19, das mit diesem zur gemeinsamen Verhandlung verbunden worden ist, sowie der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe
20Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet.
21Die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung einer Auskunftssperre ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Auskunftssperre im Melderegister.
22Rechtsgrundlage für die Eintragung einer Auskunftssperre ist § 51 Abs. 1 BMG in der am 3. April 2021 in Kraft getretenen Fassung. Nach dessen Satz 1 hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Ein ähnlich schutzwürdiges Interesse ist nach Satz 2 insbesondere der Schutz der betroffenen oder einer anderen Person vor Bedrohungen, Beleidigungen sowie unbefugten Nachstellungen. Bei der Feststellung, ob Tatsachen im Sinne des Satzes 1 vorliegen, ist nach Satz 3 auch zu berücksichtigen, ob die betroffene oder eine andere Person einem Personenkreis angehört, der sich auf Grund seiner beruflichen oder ehrenamtlich ausgeübten Tätigkeit allgemein in verstärktem Maße Anfeindungen oder sonstigen Angriffen ausgesetzt sieht.
23Ob Tatsachen i.S.d. § 51 Abs. 1 BMG vorliegen, bemisst sich danach, ob die jeweilige Person individuelle Verhältnisse darlegen kann, die für sie konkret ein Überschreiten der maßgeblichen Gefahrenschwelle begründen. Zu den individuellen Verhältnissen zählt auch die berufliche Tätigkeit.
24Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. März 2016 - 6 B 11/16 -, juris Rn. 6.
25Die Gefahr muss zudem von einer Meldeauskunft herrühren.
26Daneben können sich solche Tatsachen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Ausnahmefällen auch aus einer abstrakten Gefahr ergeben, denen alle Angehörige einer bestimmten Berufsgruppe ausgesetzt sind. Voraussetzung hierfür ist, dass eine hinreichend dichte Tatsachenfeststellung abstrakt das Vorliegen einer Gefahr für alle Angehörige dieser Berufsgruppe ergibt. Die Gefahrenschwelle liegt dabei nicht niedriger als im Falle der individuellen Prognose einer konkreten Gefahr.
27Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2017 - 6 B 49/16 -, juris Rn. 6.
28Für die Annahme einer solchen abstrakten Gefahr ist erforderlich, dass Tatsachen festgestellt werden, die eine Gefahrenprognose rechtfertigen, dass aufgrund von in Einzelfällen verwirklichten Gefährdungen der Schluss gezogen werden kann, dass alle Angehörige der Berufsgruppe sich in einer vergleichbaren Gefährdungslage befinden. Hierzu reicht die Feststellung einzelner Vorfälle nicht aus. Die Vorfälle müssen in einer Anzahl und Häufigkeit auftreten, dass der Schluss berechtigt ist, jeder Angehörige der jeweiligen Berufsgruppe sei einer berufstypischen Gefährdung ausgesetzt. Eine derartige berufsgruppentypische Gefährdungslage kann in aller Regel nur durch statistische Angaben oder Ergebnisse repräsentativer Umfragen belegt werden.
29Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2017, a.a.O., Rn. 9.
30Nach Auffassung des Gerichts folgt aus der im April 2021 in Kraft getretenen Änderung des § 51 Abs. 1 BMG durch Einfügung der Sätze 2 und 3 keine abweichende rechtliche Beurteilung dieser durch das Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätze. Es handelt sich dabei lediglich um eine Klarstellung, nicht jedoch eine Abschaffung oder Aushebelung der bisher an eine berufsgruppentypische Gefährdungslage durch das Bundesverwaltungsgericht gestellten Anforderungen.
31So auch OVG Sachsen, Beschluss vom 17. Juni 2021 - 3 A 968/19 -, juris Rn. 25 ff.
32Der Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass die Überschreitung der maßgeblichen Gefahrenschwelle auch weiterhin in Bezug auf eine konkrete Person eine Darlegung ihrer Verhältnisse voraussetzt. Derart ausdrücklich zu statuieren, dass sich aus der im Einzelfall beruflich oder ehrenamtlich ausgeübten Tätigkeit eine Gefahr im Sinne des Satzes 1 ergeben könne - so die Gesetzesbegründung -, erfolge vor dem Hintergrund, dass diesbezüglich durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschlüsse vom 7. März 2016 - 6 B 11.16 - und vom 14. Februar 2017 - 6 B 49/16 -) Unsicherheit entstanden sei, auch wenn diese sich nur auf ganze Berufsgruppen ohne Bezug zur konkreten Tätigkeit bezogen hätte.
33Vgl. BT-Drs. 19/17741 S. 39.
34Für diese Auslegung streitet ferner der Sinn und Zweck des Melderegisters und der Melderegisterauskunft sowie der Ausnahmecharakter der Auskunftssperre. Aufgabe der Meldebehörde nach § 2 BMG ist es, in einem Melderegister die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen (Einwohner) zu registrieren, um deren Identität und deren Wohnungen feststellen und nachweisen zu können, sowie Melderegisterauskünfte zu erteilen, bei der Durchführung von Aufgaben anderer öffentlicher Stellen mitzuwirken und Daten zu übermitteln. Gerade die Pflicht zur Erteilung von Melderegisterauskünften wird in beachtlichem Umfang beeinträchtigt, wenn Angehörige ganzer Berufsgruppen - sei sie zahlenmäßig auch noch so klein - allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit eine Auskunftssperre beanspruchen könnten oder diese für sie von Amts wegen einzutragen ist.
35Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2017, a.a.O., Rn. 7.
36Bei der Entscheidung über die Eintragung einer Auskunftssperre ist einerseits das Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerade auch für die Verfolgung privatrechtlicher Ansprüche und andererseits das individuelle Schutzinteresse des von einer Melderegisterauskunft Betroffenen in den Blick zu nehmen. Der Gesetzgeber hat dafür in § 44 Abs. 1 S. 1 BMG einen grundsätzlich voraussetzungslosen Auskunftsanspruch - der nicht von der Geltendmachung eines berechtigten Interesses abhängt - geschaffen, dem die Annahme zugrunde liegt, dass es sich bei den zu erteilenden Daten ohnehin um offenkundige Daten handelt, die jedermann zugänglich gemacht werden können. Darin kommt die gesetzliche Wertung zum Ausdruck, dass sich der Einzelne nicht ohne triftigen Grund seiner Umwelt gänzlich entziehen kann, sondern erreichbar bleiben und es hinnehmen muss, dass andere - auch mit staatlicher Hilfe - Kontakt zu ihm aufnehmen. Der Verzicht auf eine einzelfallbegründete und zahlengetragene Gefährdungsprognose für die Eintragung einer Auskunftssperre widerspräche insoweit der gesetzgeberischen Grundentscheidung. Hieran hat sich auch durch die Ergänzung des § 51 Abs. 1 BMG nichts geändert.
37Vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 17. Juni 2021, a.a.O., Rn. 27.
38Nach diesen Maßstäben sind vorliegend keine Tatsachen festzustellen, die zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Eintragung einer Auskunftssperre für den Kläger begründen würden.
39Solche Tatsachen folgen weder aus der durch das Gericht mit Beweisbeschluss vom 11. November 2021 eingeholten amtlichen Auskunft durch die BaFin vom 30. November 2021 noch wurden diese von dem bezüglich der für ihn günstigen Rechtsfolgen materiell beweisbelasteten Kläger,
40vgl. Kraft in: Eyermann, 15. Aufl. 2019, VwGO § 108 Rn. 52,
41selber behauptet oder gar glaubhaft gemacht.
42Vgl. zum Erfordernis der Glaubhaftmachung durch die antragstellende Person: Tebbe in Süßmuth, Bundesmeldegesetz, 39. Ergänzungslieferung, § 51 Auskunftssperren, Rn. 5.
43Ungeachtet der ohnehin nicht gegebenen Bindung der Gerichte an Verwaltungsvorschriften gilt dies selbst dann, wenn man - wie der Kläger - für die Definition der Glaubhaftmachung auf die Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des ehemals geltenden Meldegesetzes NRW (VV MG NW) zurückgreift. Nach dessen Nr. 14.6.2 i.V.m. Nr. 14.2.2 genügt für die Glaubhaftmachung die Darlegung von Voraussetzungen, die die Annahme der überwiegenden Wahrscheinlichkeit rechtfertigt, dass der behauptete Sachverhalt zutrifft, wobei ein plausibler, das heißt in sich widerspruchsfreier und nachvollziehbarer Vortrag ohne Beibringung weiterer Beweismittel genügt, wenn nach den Gesamtumständen und der Lebenserfahrung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die behaupteten Tatsachen gegeben ist.
44Zunächst liegen keine Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdungslage des Klägers vor. Weder in den Schriftsätzen des Klägers im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren noch in den Stellungnahmen der BaFin, zuletzt der amtlichen Auskunft der BaFin vom 30. November 2021, sind konkrete Situationen in Bezug auf den Kläger geschildert worden. Erst im Rahmen der mündlichen Verhandlung und auf konkrete Nachfrage hin hat der Kläger ausgeführt, dass er der Adressat des durch die BaFin im Schreiben vom 17. Januar 2019 geschilderten Vorfalles im Jahr 2011 gewesen sei. Bei diesem sei einem Verfügungsadressaten das Betreiben des Einlagengeschäftes untersagt und die Abwicklung angedroht worden. In der Folgezeit habe dieser der BaFin ein Telefax übersandt, in dem er seine öffentliche Selbstverbrennung angekündigt habe, verbunden mit dem Hinweis, dass unter anderem der Kläger an allem schuld gewesen sei. Dieses Fax habe der Verfügungsadressat auch an die Oberbürgermeisterin der Stadt V., seinen Vermieter sowie an die Fernsehsender Y. und I. gesandt.
45Unabhängig davon, dass sich für das Gericht nicht erschließt, weshalb weder der beweisbelastete und anwaltlich vertretene Kläger in Eigeninitiative noch die BaFin trotz konkreter Nachfrage durch das Gericht mit Beweisbeschluss vom 11. November 2021 mitgeteilt haben, dass dieser konkrete Vorfall (auch) den Kläger selber betraf, und dies erst auf nochmalige Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung durch den Kläger dargetan wurde, ist dieses Geschehnis nicht geeignet, eine konkrete Gefährdung des Klägers zu substantiieren. Dies gilt nicht zuletzt, weil es einen Einzelfall darstellen dürfte, der sich bereits vor geraumer Zeit - vor zehn Jahren - ereignet hat. Dass dem Kläger, der nach eigenen Angaben regelmäßig bei Vor-Ort-Maßnahmen, etwa Durchsuchungen, durch die BaFin zugegen ist, vor und/oder nach diesem Ereignis Ähnliches widerfahren ist, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Darüber hinaus erkennt das Gericht nicht, dass aus dem vorgenannten Ereignis die Annahme einer objektiven Gefährdung für schutzwürdige Interessen des Klägers resultieren könnte. Es handelt sich um eine für den Kläger sicherlich unangenehme, aber ungefährliche Schuldzuweisung. Der Verfügungsadressat kündigte nicht eine Gefährdung des Klägers, sondern vielmehr seiner Person selber (Selbstverbrennung) an.
46Dass für den Kläger ohne Auskunftssperre eine konkrete Gefahr durch eine Melderegisterauskunft folgen könnte, ist auch vor dem Hintergrund, dass seit Einrichtung der Auskunftssperre im Jahr 2003 keine einzige Melderegisterauskunft bezüglich des Klägers beantragt wurde, fernliegend.
47Daneben rechtfertigt allein die Zugehörigkeit zur Abteilung M. der BaFin nicht die Annahme, dass dem Kläger durch eine Melderegisterauskunft eine abstrakte Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnlich schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Zwar verkennt das Gericht nicht, dass die Tätigkeit in der Abteilung M. der BaFin ein Gefahrenpotential mit sich bringt. Jedoch mangelt es vorliegend an einer für die Eintragung einer Auskunftssperre im Melderegister hinreichend dichten Tatsachenfeststellung, aus der sich abstrakt das Vorliegen einer Gefahr für alle Angehörigen dieser Berufsgruppe ergibt.
48Dies gilt zum einen in quantitativer Hinsicht. In den Stellungnahmen der BaFin vom 14. November 2018 und 17. Januar 2019 nebst der amtlichen Auskunft vom 30. November 2021 wurden nur wenige Einzelfälle geschildert, die aus Sicht der Behörde für die Mitarbeiter der Abteilung M. auf eine Gefährdung schließen lassen könnten. Vor dem Hintergrund, dass sich der erste geschilderte Vorfall vor zwanzig Jahren - im Jahr 2001 - ereignet hat und seitdem auf die 70 Mitarbeiter der Abteilung M. nach Angaben der BaFin lediglich insgesamt neun (sieben in der amtlichen Auskunft ausgeführte Ereignisse sowie zwei weitere in der Stellungnahme vom 17. Januar 2019) Vorfälle zu verzeichnen seien, kann schon nicht von einer statistisch belegten hinreichend dichten Tatsachenfeststellung ausgegangen werden. Weitere konkrete Vorfälle hat auch der Kläger nicht behauptet. Des Weiteren sind einige der neun durch die BaFin geschilderten Vorfälle - trotz Aufforderung des Gerichts im Beweisbeschluss vom 11. November 2021, Vorfälle konkret zu schildern - derart allgemein und unpräzise gehalten, dass diese nicht zur Glaubhaftmachung einer hinreichend dichten Tatsachenfeststellung für eine berufsbedingte Gefährdungslage dienen können. So ist für das Gericht etwa nicht erkennbar, wann genau und mit welchen betroffenen Mitarbeitern der Abteilung M. die in der amtlichen Auskunft der BaFin vom 30. November 2021 (s. S. 8) angeführten Vor-Ort-Einsätze im Zusammenhang mit der Vereinigung Z. W., dem „J.“, bei - ebenfalls unkonkret formulierten - „einschlägigen Vertriebsorganisationen wie Call-Centern“ sowie „anlässlich einer Durchsuchung in Berlin“ erfolgt sind. Gleiches gilt bezüglich der wiederholt ausgeführten, aber ebenfalls nicht ansatzweise präzisierten Versuche Betroffener „in der Vergangenheit“, Beschäftigte unaufgefordert im Büro aufzusuchen und „regelmäßig“ telefonisch zu bedrohen. Auch die im Beweisbeschluss explizit angeforderten Belege für die konkreten Vorfälle, etwa in Form von Strafanzeigen oder Vermerken durch die BaFin oder die betroffenen Mitarbeiter selber, bleibt die amtliche Auskunft schuldig. Gründe hierfür wurden nicht genannt. Jedenfalls das Anfertigen von Vermerken drängt sich jedoch auf, sollte der betroffene Mitarbeiter oder die BaFin als Dienstherr von einer ernsthaften Bedrohung aufgrund eines konkreten Vorfalles ausgehen.
49Im Übrigen sind die geschilderten Einzelfälle überwiegend auch in qualitativer Hinsicht nicht geeignet, eine nach der allgemeinen Lebenserfahrung objektive Gefährdungslage für die Mitarbeiter der Abteilung M. darzulegen und glaubhaft zu machen. Dies gilt nicht nur für den bereits dargelegten, den Kläger betreffenden Vorfall im Jahr 2017 (siehe oben, S. 12), sondern auch in Bezug auf folgende Einzelfälle: So folgt etwa aus dem in der Stellungnahme der BaFin vom 17. Januar 2019 geschilderten Vorfall aus dem Jahr 2001, bei welchem ein Verfügungsadressat ein Schreiben unter Beifügung eines 50 DM-Scheines an den Sachbearbeiter geschickt und diesen aufgefordert habe, den Verfügungsadressaten zu vergessen und mit dem Geld einen Restaurantbesuch zu finanzieren, allenfalls ein Bestechungsversuch, jedoch keine Gefahr für ein schutzwürdiges Rechtsgut des betroffenen Sachbearbeiters. Auch die im Jahr 2017 erfolgte schriftliche Androhung, die betroffenen Mitarbeiter „der Gerechtigkeit des Deutschen Rechtssystems“ zuzuführen, lässt nicht auf eine Gefährdungslage schließen. Die Beschreitung des Rechtsweges ist ein legitimes und für sich genommen ungefährliches Mittel. Die Veröffentlichung eines Videos durch die Aktivistengruppe Q. am 10. August 2017 auf E. mit dem Titel „Q. zu BaFin und Co. wegen Online Bitcoin-Geschäften“, in welchem angedroht worden sei, die Sperrung der Onlinegeschäfte nicht zuzulassen und die „jeweiligen Behörden“ „leiden“ zu lassen, mag auf erste Sicht bedrohlich wirken. Der von der BaFin geschilderte - soweit ersichtlich nicht mehr abrufbare - Inhalt des Videos ist indes bei genauer Betrachtung ebenfalls derart diffus, dass er nach Auffassung des Gerichts nicht auf eine ernstzunehmende, konkrete Gefährdung eines einzelnen Mitarbeiters der Abteilung M. der BaFin hindeutet. Es bleibt im Vagen, wer konkret Adressat des Videos sein soll. Angesprochen werden - abstrahiert - die „jeweiligen“ Behörden, nicht jedoch alleine die BaFin, oder gar die Abteilung M., geschweige denn einzelne Mitarbeiter der Abteilung M.. Die Formulierung, dass die jeweiligen Behörden „leiden“ sollen, ist ebenfalls gänzlich nebulös und unkonkret. Zudem ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass auf dieses inzwischen vier Jahre alte Video weitere Vorfälle im Zusammenhang mit dieser Gruppe gefolgt sind.
50Die weiteren Ausführungen zur Bedrohungslage insbesondere durch Mitglieder organisierter Kriminalität, die bulgarische Mafia, das Rockermilieu und Reichsbürger bleiben allgemein gehalten und - abgesehen von dem ebenfalls zeitlich nicht spezifizierten Fall des Herrn D., dem selbsternannten „König von Deutschland“, - ohne Bezug zu Einzelfällen.
51Soweit der Kläger und die BaFin anführen, dass die Mitarbeiter der Abteilung M. der BaFin eine ähnliche allgemeine Gefahrenlage treffe wie etwa die Angehörigen des Polizeivollzugsdienstes, der Kriminalpolizei und der Staatsanwaltschaften, stellt das Gericht dies grundsätzlich nicht in Abrede. Jedoch verkennt der Kläger insoweit, dass auch für diese Berufsgruppen und andere vergleichbare nicht per se eine berufsbedingte abstrakte Gefährdung anzunehmen ist.
52Vgl. hierzu etwa: BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2017 - 6 B 49/16 -, juris Rn. 10 f. (Bewährungshelfer), Beschluss vom 7. März 2016 - 6 B 11/16 -, juris Rn. 7 (Mitarbeiter des Sozialreferats); BayVGH, Urteil vom 2. Dezember 2015 - 5 B 15.1423 -, juris Rn. 23 (Polizeibeamter, Richter oder Staatsanwalt); OVG Sachsen, Beschluss vom 17. Juni 2021 - 3 A 968/19 -, juris Rn. 19 (Gerichtsvollzieher); VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25. Januar 2019 - 17 K 12429/17 -, juris Rn. 22 - 23 (Mitarbeiter eines Jugendamtes).
53Ohne dass dies entscheidungserheblich gewesen wäre, sei noch auf Folgendes hingewiesen: Gerade angesichts des in der amtlichen Auskunft der BaFin vom 30. November 2021 aufgeführten Sicherheitskonzeptes für die Abteilung M. ist für das Gericht nicht erkennbar, dass für die Mitarbeiter auch ohne Auskunftssperre ohne weiteres eine einfache Melderegisterauskunft nach § 44 BMG eingeholt werden kann. Denn nach § 44 Abs. 3 Nr. 1 BMG ist die Erteilung einer einfachen Melderegister-auskunft nur zulässig, wenn die Identität der Person, über die eine Auskunft begehrt wird, auf Grund der in der Anfrage mitgeteilten Angaben eindeutig festgestellt werden kann. Dem Sicherheitskonzept der BaFin für die Abteilung M. entspricht es, dass ausschließlich der Familienname der betroffenen Mitarbeiter nach außen getragen wird. Der Kläger hat hierzu in der mündlichen Verhandlung ergänzt, dass er und seine Kollegen über je zwei Dienstausweise verfügten, von denen bei Vor-Ort-Maßnahmen lediglich derjenige gezeigt werde, der ausschließlich den Nachnamen des Inhabers enthalte. Alleine die Kenntnis des Familiennamens ist jedoch naturgemäß nicht ausreichend, um die Identität einer Person gegenüber der Meldebehörde zu bestimmen, so dass aufgrund der im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit gemachten persönlichen Angaben die Einholung einer Melderegisterauskunft betreffend die Mitarbeiter der Abteilung M. der BaFin grundsätzlich schon nicht möglich, jedenfalls deutlich erschwert ist.
54Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
55Die Berufung war nach § 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil eine in der Rechtsprechung bislang noch nicht abschließend geklärte fallübergreifende, verallgemeinerungsfähige Rechtsfrage - nämlich die nach der Änderung der rechtlichen Maßstäbe bezüglich der Erteilung einer Auskunftssperre alleine wegen der Zugehörigkeit zu einer Berufsgruppe durch die Gesetzesänderung des § 51 Abs. 1 BMG aufgrund des Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität - aufwirft. Diese Rechtsfrage war für das Gericht entscheidungserheblich und bedarf im Interesse der Rechtssicherheit, der Rechtseinheit und Rechtsfortbildung einer Klärung im Berufungsverfahren.
56Rechtsmittelbelehrung
57Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
58Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -) wird hingewiesen.
59Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster einzureichen, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt; sie muss einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Auch bezüglich der Begründung wird auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -) hingewiesen.
60Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
61Die Berufungsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
62Beschluss
63Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
645.000,00 €
65festgesetzt.
66Gründe
67Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG).
68Rechtsmittelbelehrung
69Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
70Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -) wird hingewiesen.
71Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
72Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
73Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.