Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
2I. Der gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte Antrag,
3die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, der Antragstellerin sofort die begehrte aktive Duldung zum weiteren Betrieb ihrer Spielhalle am Standort C.--------gasse in Q. zu erteilen,
4hat keinen Erfolg.
5Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
6Sowohl der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch, als auch ein Anordnungsgrund sind von dem Antragsteller darzulegen und glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) und § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 294 ZPO.
71. Die Antragstellerin hat zwar den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, denn der Betrieb der Spielhalle ohne deren behördliche Duldung setzt die Antragstellerin der Gefahr von ordnungswidrigkeiten- und/oder strafrechtlichen Konsequenzen aus (§ 23 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages – Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag – in der am 1. Juli 2021 in Kraft getretenen Fassung – AG GlüStV NRW 2021 – sowie § 284 Strafgesetzbuch – StGB –) und es wäre ihr nicht zuzumuten, die für die Ahndung im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren erforderliche Klärung verwaltungsrechtlicher Zweifelsfragen „auf der Anklagebank“ zu erleben,
8vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 26. September 2019 - 4 B 255/18 -, juris, Rn. 73-80, unter Bezugnahme auf Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 7. April 2003 - 1 BvR 2129/02 -, juris, Rn. 14.
9Es ist auch vor dem Hintergrund der strafgerichtlichen Rechtsprechung, insbesondere des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 27. Februar 2020 (3 StR 327/19), davon auszugehen, dass eine gerichtlich angeordnete Duldung des vorübergehenden Weiterbetriebs einer Spielhalle, die etwa der Sicherstellung der Durchführung eines ordnungsgemäßen Erlaubnisverfahrens dient, das ordnungswidrigkeiten- und strafrechtliche Risiko beseitigen würde. Denn angesichts der grundlegenden Verwaltungsakzessorietät des § 284 Abs. 1 StGB wäre es rechtlich bedenklich, einer Duldung, bei der es sich unter bestimmten Voraussetzungen um eine rechtmäßige behördliche Handlungsoption oder sogar gerichtlich angeordnete -pflicht handeln kann, die strafrechtliche und erst recht die ordnungswidrigkeitenrechtliche Relevanz abzusprechen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich - wie bei der von der Antragstellerin begehrten einstweiligen Anordnung - um eine nach verwaltungsrechtlichen Maßstäben rechtmäßige vorübergehende Duldung handelt, die der Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Erlaubnisverfahrens sowie der Gewährung effektiven Rechtsschutzes dient,
10vgl. Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. Juli 2021 - 6 S 2237/21 -, juris, Rn. 8 f.
112. Die Antragstellerin hat jedoch nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes gebotenen summarischen Prüfung den erforderlichen (Anordnungs-)Anspruch auf vorläufige Duldung des Spielhallenbetriebs nicht glaubhaft gemacht.
12Sie betreibt die streitgegenständliche(n) Spielhalle(n) am Standort „C.--------gasse“ ohne die nach § 24 Abs. 1 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 29. Oktober 2020 in der am 1. Juli 2021 in Kraft getretenen Fassung (Glücksspielstaatsvertrag 2021 – GlüStV 2021) i.V.m. § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW 2021 erforderliche Erlaubnis.
13Nach ständiger Rechtsprechung muss der Betrieb einer Spielhalle ohne die erforderliche Erlaubnis bis zu einer Entscheidung über einen gestellten Erlaubnisantrag grundsätzlich allenfalls dann geduldet werden, wenn die formell illegale Tätigkeit die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen erfüllt und dies offensichtlich, das heißt ohne weitere Prüfung erkennbar ist,
14vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2020 - 4 B 1208/19 -, juris, Rn. 11-13; Beschluss vom 10. Februar 2020 - 4 B 1253/18 -, juris, Rn. 12 f.; Beschluss vom 15. März 2018 - 4 B 1374/17 -, juris, Rn. 8 f.
15Ein abweichender Maßstab wurde im Rahmen der Entscheidungen zu Schließungsverfügungen,
16vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2020 - 4 B 1208/19 -, juris, Rn. 14 f.; Beschluss vom 16. März 2020 - 4 B 977/18 -, juris, Rn. 12; Beschluss vom 18. Juli 2018 - 4 B 179/18 -, juris, Rn. 23-43, jeweils m.w.N.,
17für Spielhallen angenommen, die der Übergangsfrist des § 29 Abs. 4 Satz 2 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 15. Dezember 2011 unterfielen und deren Betrieb mit Blick auf § 16 Abs. 3 Satz 1, § 18 AG GlüStV NRW möglich war, aber von einer behördlichen Auswahlentscheidung abhing. In diesen Konstellationen kann wegen der jedenfalls teilweise nicht rückgängig zu machenden wirtschaftlichen Folgen einer Betriebsaufgabe ein Anspruch auf Duldung des Spielhallenbetriebs bis zum Abschluss der Auswahlentscheidung bestehen, wenn ein vollständiger Erlaubnisantrag vorliegt und die übrigen Erlaubnisvoraussetzungen erfüllt sind.
18Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben steht der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren begehrten Duldung der nach den Angaben der Antragsgegnerin gestellte Antrag der ca. 250 Meter entfernten, in echter Konkurrenz zu der bzw. den Spielhalle/n der Antragstellerin stehende und den Mindestabstand unterschreitende Standort der Spielhalle „P. Q1. “ – ungeachtet der Möglichkeit der Anwendung eines abweichenden geringeren Mindestabstandes nach § 16 Abs. 4 AG GlüStV NRW 2021 und dessen weiteren Voraussetzungen – jedenfalls zunächst nicht entgegen.
19Die Antragstellerin hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, dass die übrigen Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV 2021 i.V.m. § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW 2021 erfüllt sind.
20Es liegt zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung schon kein vollständiger Erlaubnisantrag vor.
21Da die Antragsgegnerin bei der Entscheidung über den Erlaubnisantrag der Antragstellerin vom 19. Februar 2021 auch zu prüfen hat, ob die zwingenden Versagungsgründe des § 16 Abs. 2 Satz 3 AG GlüStV NRW 2021 vorliegen, hat sie die Antragstellerin mit Schreiben vom 4. März 2021 zu Recht aufgefordert, die hierfür erforderlichen Unterlagen, darunter insbesondere das Sozialkonzept (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 6 lit. d AG GlüStV NRW 2021 i.V.m. § 6 GlüStV 2021), Nachweise über absolvierte Schulungen zum Spielerschutz (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AG GlüStV NRW 2021 i.V.m. § 1 Nr. 3 GlüStV 2021) sowie verschiedene weitere Unterlagen (Führungszeugnis, Auskunft aus dem Gewerbezentralregister etc.), die der Prüfung der (Un‑)Zuverlässigkeit der Antragstellerin dienen (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 AG GlüStV NRW 2021), vorzulegen (vgl. Antragsformular sowie Leitfaden zum Erlaubnisantrag, Bl. 83D-F der Gerichtsakte). Dieser Aufforderung der Antragsgegnerin ist die Antragstellerin bislang weder im Erlaubnisverfahren noch während des gerichtlichen Eilverfahrens nachgekommen.
22Dem Einwand der Antragstellerin, die angeforderten Unterlagen seien noch nicht übersandt worden, weil das AG GlüStV NRW 2021 erst am 30. Juni 2021 veröffentlicht worden sei und die Antragsgegnerin erst ab diesem Zeitpunkt die beizubringenden Unterlagen habe benennen können, kann nicht gefolgt werden. Angesichts des Umstandes, dass die Antragsgegnerin bereits mit Schreiben vom 4. März 2021 einen Großteil der – auch nach der neuen Gesetzesfassung erforderlichen – Unterlagen konkret benannt und bei der Antragstellerin angefordert hat, ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin diese weder bis zur Stellung des vorliegenden Eilantrages noch bis zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über diesen Antrag vorlegen konnte. Auch die Teilnahme am Sperrsystem nach den §§ 8-8c GlüStV 2021 (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 6 lit. f AG GlüStV NRW 2021) kann bei dem zuständigen Regierungspräsidium Darmstadt seit dem 2. August 2021 beantragt werden (https://rp-darmstadt.hessen.de/sicherheit/gl%C3%BCcksspiel/ spielersperr-system-oasis), sodass nicht erkennbar ist, warum die Antragstellerin selbst den Nachweis, dass sie einen Antrag zur Teilnahme an dem Sperrsystem gestellt hat, bis zum heutigen Tage nicht erbringen konnte.
23Einer Erlaubnis für das Betreiben der streitgegenständliche Spielhalle steht nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorzunehmenden summarischer Prüfung zudem entgegen, dass der gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 AG GlüStV NRW 2021 einzuhaltende Mindestabstand zu der Grundschule „C2. “ unterschritten wird. Nach dieser Regelung sollen Spielhallen nicht in räumlicher Nähe zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe betrieben werden, wobei regelmäßig ein Mindestabstand von 350 Metern Luftlinie vom Eingang der Spielhalle bis zur Grenze des relevanten Grundstücks zu Grunde gelegt werden soll (§ 16 Abs. 3 Sätze 1 und 3, § 5 Abs. 6 Satz 2 AG GlüStV NRW 2021). Der Eingang der Spielhalle der Antragstellerin liegt jedoch unbestritten 103,5 Meter von der Grundstücksgrenze der C2. entfernt.
24Es ist nach summarischer Prüfung auch nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin einen Anspruch darauf haben könnte, dass die Antragsgegnerin unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld der streitgegenständlichen Spielhalle und der Lage des Einzelfalles von den Maßgaben des Mindestabstandes abweicht (§ 16 Abs. 3 Satz 4 AG GlüStV NRW 2021).
25Aufgrund der gesetzlichen Formulierung, dass eine Spielhalle nicht in räumlicher Nähe zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe betrieben werden „soll“, der Mindestabstand von 350 Metern zu Grunde gelegt werden „soll“ und die Behörde von diesem abweichen „darf“, liegt eine durch den Landesgesetzgeber intendierte Entscheidung vor. Ausnahmen sind nur restriktiv zugelassen. Nur wenn ein wichtiger Grund der vorgesehenen Handhabung entgegensteht, also in atypischen Fällen, darf die Behörde anders verfahren, als im Gesetz vorgesehen ist. Liegen keine Umstände vor, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, so bedeutet das „Soll“ ein „Muss“. In Regelfällen bedarf es keiner besonderen Begründung für die Anwendung der Soll-Vorschrift. Eine Unterschreitung des Mindestabstandes kommt deshalb allenfalls in Betracht, wenn sie geringfügig ist und bzw. oder örtliche Besonderheiten wie etwa außergewöhnliche topografische Verhältnisse im Umfeld des Standortes vorliegen, durch die ein Verstoß gegen das Abstandsgebot maßgeblich relativiert wird,
26vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. März 2021 - 4 A 3178/19 -, juris, Rn. 79-82; Verwaltungsgericht (VG) Köln, Urteil vom 21. August 2019 - 24 K 16103/17 -, juris, Rn. 38 ff. m.w.N.
27Die Unterschreitung des Mindestabstands um über 246 Meter ist im vorliegenden Fall jedoch weder geringfügig noch sind sonstige eine Abweichung vom Mindestabstand rechtfertigende (örtliche) Besonderheiten, etwa außergewöhnliche topografische Verhältnisse im Umfeld des Standortes vorgetragen oder ersichtlich.
28Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei der C1. m eine Grundschule handelt, die in der Regel von Schülerinnen und Schülern bis zu einem Alter von elf Jahren besucht wird, und das Betreten einer Spielhalle, die Teilnahme am Glückspiel und/oder die Suchtgefahren von Glückspiel in dieser Altersgruppe möglicherweise weniger wahrscheinlich sein könnte(n) als in höheren Altersgruppen,
29vgl. VG Koblenz, Urteil vom 24. Oktober 2018 - 2 K 49/18.KO -, juris, Rn. 20; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 29. Oktober 2015 - 19 L 1667/16 -; VG Arnsberg, Beschluss vom 21. Oktober 2013 - 1 L 395/13 -, juris, Rn. 11 ff.
30Denn der § 16 Abs. 3 Satz 2 AG GlüStV NRW 2021 zugrunde liegende Schutzzweck, einen Gewöhnungseffekt bei Kindern und Jugendlichen zu verhindern, erfasst auch kleinere Kinder im Grundschulalter,
31vgl. LT-Drs. 17/6611, S. 36; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 4/16 -, juris, Rn. 22 f.; Sächsisches OVG, Beschluss vom 22. Juni 2018 - 3 B 332/17 -, juris, Rn. 18; Beschluss vom 20. August 2019 - 6 B 295/18 -, juris, Rn. 6 - 9; VG Darmstadt, Beschluss vom 7. August 2018 - 3 L 1341/18.DA -, juris, Rn. 34.
32Die Anwendbarkeit des § 16 Abs. 3 Satz 2 AG GlüStV NRW 2021 ist ferner nicht durch § 18 Abs. 1 AG GlüStV NRW 2021 ausgeschlossen, nach dem der Mindestabstand zu öffentlichen Schulen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe nicht für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des AG GlüStV NRW – dem 1. Dezember 2012 (§ 24 AG GlüStV NRW 2021) – bestehende Spielhallen gilt, für die eine Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung (GewO) erteilt worden ist.
33Zwar existierten am 1. Dezember 2012 an dem Standort der streitgegenständlichen Spielhalle zwei Spielhallen, für die jeweils Erlaubnisse nach § 33i GewO erteilt worden waren (eine Erlaubnis vom 9. Mai 1996 zum Betrieb einer Spielhalle mit einer Fläche von 153 qm und zehn bzw. später zwölf Geldspielgeräten in der C.--------gasse – Spielhalle 0 – sowie eine Erlaubnis vom 15. November 2005 zum Betrieb einer Spielhalle mit einer Fläche von 76,52 qm und fünf bzw. später sechs Geldspielgeräten in der C.--------gasse EG – Spielhalle 0 –).
34Die Antragstellerin begehrt vorliegend jedoch die Duldung bzw. die Erlaubnis des Betriebs einer anderen, mit den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des AG GlüStV NRW erlaubten und bestehenden Spielhallen nicht identischen Spielhalle. Vielmehr hat die Antragstellerin die Spielhallen durch Zusammenlegung und Umbau so verändert, dass aus diesen eine Einzelspielhalle mit einer Fläche von 215,98 qm und zwölf Geldspielgeräten entstanden ist, die von den den Bestandsschutz vermittelnden Erlaubnissen nach § 33i GewO nicht mehr gedeckt ist. Nach unwidersprochenem Vortrag der Antragsgegnerin wurde bereits im Zuge eines Ortstermins im April 2018, nachdem die Antragstellerin im November 2017 noch Erlaubnisse für zwei Spielhallen beantragt hatte, festgestellt, dass neben der Vergrößerung des Durchganges zwischen der Spielhalle 0 und der Spielhalle 0 weitere, von der ursprünglichen Erlaubnis nicht erfasste Änderungen im Bereich der Spielhalle 0 erfolgt waren. Aus dem dem Erlaubnisantrag (der Spielkisten GmbH & Co.KG) vom 6. Februar 2020 beigefügten Grundriss sind ebenfalls entsprechende Änderungen zu den im November 2005 eingereichten und zum Gegenstand der ursprünglichen Erlaubnis gemachten Plänen ersichtlich, die der Zusammenlegung der beiden Spielhallen dienten, unter anderem die Vergrößerung von Durchbrüchen, der Umbau der Aufsichtsbereiche und die Einfügung neuer (Trenn-)Wände. Für diese neue Spielhalle hat die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin am 19. Februar 2021 – wie zuvor bereits die Spielkisten GmbH & Co.KG am 6. Februar 2020 – eine glücksspielrechtliche Erlaubnis beantragt.
35Angesichts dessen ist es der Antragstellerin nach der im vorläufigen Rechtschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung verwehrt, sich auf einen glücksspielrechtlichen Bestandsschutz zu berufen, denn sobald durch Änderungen im räumlichen Bestand die Genehmigungsfrage ‒ hier schon durch die Frage der Einhaltung des Abstands zu Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe ‒ neu aufgeworfen wird, handelt es sich bei den geänderten Spielhallen nicht mehr um „zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Spielhallen“,
36vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2020 - 4 B 977/18 -, juris, Rn. 26.
37Entgegen der Ansicht der Antragstellerin folgt ein Anspruch auf Duldung des Betriebs der streitgegenständlichen Spielhalle ebenso wenig aus § 18 Abs. 2 AG GlüStV NRW 2021, wonach bis zum 30. Juni 2021 befristete und bis zu diesem Tag nicht aufgehobene glückspielrechtliche Erlaubnisse nach § 16 Abs. 2 der Vorgängerfassungen des AG GlüStV NRW (längstens) bis zum 30. Juni 2022 fortgelten, sofern der Betreiber der Spielhalle bis zum 31. Juli 2021 einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW 2021 bei der zuständigen Erlaubnisbehörde stellt.
38Der Antragstellerin wurde indes keine glückspielrechtliche Erlaubnis zum Betrieb der streitgegenständlichen Spielhalle nach den Vorgängerfassungen des § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW erteilt.
39Für eine entsprechende Anwendung des § 18 Abs. 2 AG GlüStV NRW 2021 auf den vorliegenden Fall, in dem die Antragstellerin einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 16 Abs. 2 der Vorgängerfassung des AG GlüStV gestellt hat, über den bis zum Inkrafttreten des GlüStV 2021 sowie des AG GlüStV 2021 nicht entschieden wurde, ist ebenfalls kein Raum. Es fehlt bereits an einer planwidrigen Regelungslücke, denn entsprechende Fallkonstellationen waren dem Landesgesetzgeber bekannt und wurden etwa in § 17a Abs. 1, § 18 Abs. 3 AG GlüStV NRW 2021 für die mitantragstellenden Spielhallen berücksichtigt, wonach die Anwendung der Übergangsregelungen lediglich für die Verbundspielhallen ausgeschlossen ist, deren Betrieb vor dem Inkrafttreten des GlüStV 2021 bestandskräftig untersagt oder für die ein Erlaubnisantrag bestandskräftig abgelehnt worden ist. § 18 Abs. 2 AG GlüStV NRW 2021 setzt hingegen positiv das Vorliegen einer glückspielrechtlichen Erlaubnis voraus.Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Antragsgegnerin das bzw. die vor Inkrafttreten des GlüStV 2021 anhängige(n) Erlaubnisverfahren (missbräuchlich) verzögert hätte. Vielmehr hat die Antragstellerin selbst die Dauer des Erlaubnisverfahrens jedenfalls nicht unwesentlich (mit-)verursacht. Sie hat über mehrere Jahre hinweg keine abschließende Entscheidung hinsichtlich der Neuaufteilung der Spielhallen getroffen, bis dann zunächst ausdrücklich anstelle der Antragstellerin die T. GmbH & Co.KG im Februar 2020 auf der Grundlage aktualisierter Baugenehmigungsunterlagen einen von dem ursprünglichen abweichenden, neuen Erlaubnisantrag gestellt hat, und letztlich im Februar 2021 erneut die Antragstellerin, die GmbH, den auf den Stichtag 1. Juli 2021 bezogenen Antrag vorgelegt hat.Im Übrigen spricht nach summarischer Prüfung viel dafür, dass sich die Antragstellerin, selbst wenn ihr Erlaubnisse nach § 16 Abs. 2 der Vorgängerfassungen des AG GlüStV NRW erteilt worden wären, nicht mit Erfolg auf § 18 Abs. 2 AG GlüStV NRW 2021 berufen könnte, da hierfür erforderlich gewesen wäre, dass sie bis zum Stichtag 31. Juli 2021 einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW 2021 gestellt hätte, was nach der Gesetzesbegründung zu § 18 Abs. 2 AG GlüStV NRW auch voraussetzt, dass die geforderten Nachweise beigefügt sind,
40vgl. LT-Drs. 17/12978, S. 94.
41Hieran fehlt es, wie bereits dargelegt, bis zum jetzigen Zeitpunkt.
42Vor diesem Hintergrund bedurfte die Frage, ob das von der Antragstellerin beabsichtigte Auseinanderfallen zwischen der Inhaberin der glückspielrechtlichen Erlaubnis (Antragstellerin) und der Betreiberin der Spielhalle (T. GmbH & Co.KG) glückspielrechtlich zulässig ist, vorliegend keiner Entscheidung.
43Auch über die in diesem Zusammenhang relevanten Fragen, ob die ältere gewerberechtliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der Personengesellschaften nicht Inhaber von gewerberechtlichen Erlaubnissen sein können, vor dem Hintergrund der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rechtsfähigkeit von Personengesellschaften weiterhin Geltung beansprucht,
44vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 2015 - 7 C 8/14 -, juris, Rn. 29; Bundesgerichtshofs (BGH), Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00 -, juris, Rn. 5 ff.; BGH, Urteil vom 5. März 2008 - IV ZR 89/07 -, juris, Rn. 12-16,
45und ob diese Wertung des allgemeinen Gewerberechts trotz der Regelungen in § 4a Abs. 1 Nr. 1 a) und b), § 4b Abs. 1 Satz 4 Nr. 1, § 4d Abs. 2, § 9 Abs. 6, § 27 Abs. 4 Nr. 1 GlüStV 2021, die Personengesellschaften als Antragsteller und Erlaubnisinhaber voraussetzen, auf das Glückspielrecht zu übertragen ist,
46vgl. VG Köln, Urteil vom 16. November 2018 - 9 K 16286/17 -, juris, Rn. 194‑213, zur Möglichkeit der Erteilung glückspielrechtlicher Erlaubnisse an eine Personengesellschaft,
47musste daher nicht entschieden werden.
48Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
49II. Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, dem Streitwert hinsichtlich der begehrten Duldung des Spielhallenbetriebs gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Ziffer 54.1 bzw. Ziffer 54.2.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) den dort genannten Mindestbetrag für den Jahresgewinn von 15.000,00 Euro zugrunde zu legen. Wegen des nur vorläufigen Charakters der in hiesigem Verfahren begehrten gerichtlichen Entscheidung ist dieser Streitwert in Anwendung von Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges um die Hälfte zu reduzieren.
50Rechtsmittelbelehrung
51Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
52Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
53Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
54Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
55Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
56Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
57Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
58Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
59Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.