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1. Die Klage wird abgewiesen
2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger.
Tatbestand
2Der Kläger ist nach seinen eigenen Angaben pakistanischer Staatsangehöriger vom Volk der Q. und von schiitischer Religionszugehörigkeit. Er reiste den eigenen Angaben zufolge am 27.01.2016 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 01.12.2016 einen Asylantrag.
3Die persönliche Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) erfolgte am 09.02.2017.
4Dabei machte der Kläger geltend, er sei Schiit und anlässlich des schiitischen Trauertages ( Muharram ) für die Organisation in seiner Stadt zuständig gewesen.
5Am 30.10.2014 sei man während des Trauerzuges anlässlich des schiitischen Trauertages auf dem Weg zur Moschee von sunnitischen Männern angegriffen worden, da man den Propheten beleidigt habe. Da er selbst der Organisator gewesen sei, habe man es hauptsächlich auf ihn abgesehen. Er sei geschlagen, mit einer Machete angegriffen und ohnmächtig worden. Erst im Krankenhaus sei er wieder aufgewacht. In der Folgezeit habe er fortlaufend Drohanrufe erhalten.
6Eine Woche später sei er sodann nach Lahore gegangen und von dort aus nach Dubai geflogen. Nach seiner Rückkehr aus Dubai habe er sich zuletzt bei Freunden in Lahore aufgehalten. Er habe die Absicht gehabt, wieder nach Hause zu gehen, jedoch hätten seine Eltern ihm davon abgeraten, da die sunnitische Gruppe eine Anzeige gegen ihn erstattet habe. Er sei beschuldigt worden, den Propheten beleidigt zu haben. Aus diesem Grunde habe er Pakistan schließlich verlassen. Die sunnitische Gruppe habe ein weitverzweigtes Netz.
7Zum Beleg seines Vortrages legt der Kläger Zertifikate vom 15.12.2013, Übersetzungen aus einer Tageszeitung vom 30.10.2014 und einen Untersuchungsbericht der Polizeistation vom 30.10.2014 vor.
8Mit Bescheid des Bundesamtes vom 24.04.2017 wurde dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und sein Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt. Der subsidiäre Schutzstatus wurde ihm ebenfalls nicht zuerkannt und es wurde das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten festgestellt. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der Nichteinhaltung wurde ihm die Abschiebung nach Pakistan angedroht. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.
9Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 11.05.2017 erhobenen Klage.
10Im gerichtlichen Verfahren hat der Kläger zunächst ergänzend weiterhin vorgetragen, am 30.10.2014 um 7:30 Uhr sei von unbekannten motorisierten Männern vor seinem Haus auf ihn geschossen worden. Weitere Personen seien durch Brennungen verletzt worden.
11Mit Schriftsatz vom 03.08.2020 macht der Kläger nunmehr erstmals eine in seiner Person bestehende Homosexualität geltend. Im Weiteren trägt er vor, sein gesamter bisheriger Vortrag zu den Fluchtgründen sei unwahr. Den Trauerzug als solchen und den Angriff hierauf habe es zwar gegeben, aber vollständig ohne seine Beteiligung. Er habe in der Anhörung beim Bundesamt Angst und Panik gehabt, da er homosexuell sei. Er habe in Pakistan mit einem früheren Lebensgefährten, dem Zeugen N. , eine intime Beziehung geführt und sei wegen seiner sexuellen Orientierung verfolgt worden. Man habe zusammen gewohnt und ein Restaurant betrieben. Es seien bewaffnete Leute ins Haus gekommen. Diese hätten wegen seiner Homosexualität Beschimpfungen und Beleidigungen ausgesprochen und ihn auch geschlagen. Die Einschaltung der Polizei und eines Rechtsanwaltes, sowie ein Gerichtsverfahren habe nichts gebracht. Die Familie habe sich von ihm distanziert und er sei zunächst nach Lahore, dann nach Dubai und wieder zurück nach Lahore gegangen. Dort habe er einen neuen Freund kennengelernt, sei aber auch dort als Homosexueller aufgefallen. Der Schleuser habe ihm schließlich gesagt, er solle von seiner Homosexualität möglichst nichts erzählen, weshalb er dies aus Angst auch nicht bereits beim Bundesamt, sondern erst jetzt gegenüber seinem derzeitigen Prozessbevollmächtigten berichtet habe. Bei einer Rückkehr nach Pakistan befürchte er sowohl familiäre, als auch gesellschaftlich und staatlich asylrelevante Maßnahmen.
12Der Kläger beantragt sinngemäß,
13den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24.04.2017 zum Aktenzeichen-0000000-000, zugestellt am 27.04.2017, aufzuheben und ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, hilfsweise ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, hilfsweise das Bestehen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG festzustellen,
14sowie
15dem Antrag auf Durchführung des weiteren Asylverfahrens stattzugeben
16sowie
17den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24.04.2017 aufzuheben.
18Die Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Sie beruft sich zur Begründung zunächst auf den angefochtenen Bescheid. Ergänzend macht sie geltend, die im gerichtlichen Verfahren von dem Kläger jetzt erstmals vorgebrachte Homosexualität sei nicht glaubhaft. Wohl auf Anraten habe der Kläger die deutschen Behörden belogen und der jetzige Sachverhalt könne ihm ebenso gut von Dritter Seite angetragen und von ihm erfunden worden sein. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er seine Homosexualität in Deutschland nicht bereits früher offenbart habe.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 05.08.2020 und vom 24.03.2021 sowie auf den gesamten Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.
22Das Gericht hat Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 24.03.2021 verwiesen.
23Entscheidungsgründe
24Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 26. Juli 2017 ist rechtmäßig; dem Kläger steht keiner der geltend gemachten Ansprüche zu, § 113 Abs. 5 VwGO.
25Der Kläger hat nach der im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG sowie des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG, noch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG in Bezug auf Pakistan.
26Auch ist die verfügte Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung nach Pakistan rechtlich nicht zu beanstanden.
27Der geltend gemachte Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter scheitert schon an § 26a AsylG. Der Kläger ist nach eigenen Angaben auf dem Landweg und damit über sichere Drittstaaten im Sinne des § 26a AsylG in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Damit kann er sich nicht auf Art. 16a GG berufen.
28Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG sind gleichfalls nicht gegeben. Nach dieser Bestimmung ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 – Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) – wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftsstaates befindet.
29Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.
30Soweit der Kläger, nachdem er die ursprünglich von ihm dargelegte Verfolgungs- und Gefährdungslage im Zusammenhang mit dem Angriff durch sunnitische Männer während eines Trauerzuges im Hinblick auf seine Beteiligung hieran als unwahr eingeräumt hat, sich nunmehr zuletzt als einzigen Grund für seine Flucht bzw. Verfolgung auf seine bestehende Homosexualität und die Beziehung mit dem Zeugen N. , sowie auf hieraus resultierende Gefährdungen und Verfolgungen in Pakistan beruft, erachtet das Gericht die hierzu von dem Kläger vorgebrachten Sachverhaltsangaben nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als nicht hinreichend glaubhaft und vermag diesen daher nicht zu folgen.
31Der Kläger hat - wie bereits ausgeführt – sowohl gegenüber dem Bundesamt, als zunächst auch gegenüber dem Gericht, ursprünglich die unwahre Schilderung eines Sachverhaltes unternommen, wonach er im Rahmen eines Trauerzuges von sunnitischen Personen angegriffen worden sei. Dies hat er ursprünglich sogar durch Unterlagen zu belegen versucht. Erst unmittelbar vor dem ersten gerichtlichen Termin zur mündlichen Verhandlung im August 2020 hat der Kläger sodann eingeräumt, dass er dies in Bezug auf seine Person erfunden habe. Zwar habe es einen Trauerzug und Angriffe gegeben, jedoch seien seine Beteiligung hieran und die behaupteten Verfolgungshandlungen ihm gegenüber gelogen gewesen. Vielmehr sei er aufgrund seiner, jetzt erstmals vorgebrachten, Homosexualität angegriffen worden und in seinem Herkunftsland gefährdet. Somit steht fest, dass der Kläger sowohl gegenüber dem Bundesamt, als auch zunächst gegenüber dem Gericht schlicht gelogen hat, was bereits grundsätzliche Zweifel an dessen persönlicher Glaubwürdigkeit aufkommen lässt, da ihm eine - wie auch immer motivierte -Darstellung von Unwahrheiten gegenüber einer deutschen Behörde und dem Gericht offenkundig zumindest nicht völlig wesensfremd ist. Dieser Umstand alleine führt für sich genommen und entgegen der entsprechend geäußerten Auffassung der Beklagten jedoch noch nicht dazu, dass bereits deswegen dem neuen Vorbringen des Klägers zu seiner bestehenden Homosexualität automatisch kein Glauben geschenkt werden kann, wenn keine weiteren, die Glaubwürdigkeit des Klägers oder des Zeugen N. bzw. die Glaubhaftigkeit von deren Angaben erschütternde Umstände hinzutreten. Dies ist jedoch der Fall. Es gibt nach Auffassung des Gerichts nämlich solche weiteren, erheblich gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers und des Zeugen N. sprechenden Gesichtspunkte.
32Die Darstellung des Klägers und die Aussage des Zeugen N. ist in wesentlichen Kernpunkten hinsichtlich ihres Kennenlernens, der damaligen beiderseitigen Wohnsituation im Herkunftsland und insbesondere des Vorfalls der Bedrohungssituation bzw. des Angriffs im Haus des Klägers identisch, zum Teil sogar mehr oder weniger wortgleich und wirkt abgesprochen, wobei die zunächst im Zusammenhang geschilderte Darstellung des Zeugen auch eine gewisse Detailarmut aufweist und erst auf konkrete Nachfragen des Gerichts näher präzisiert wurde. Andererseits unterscheiden sich die Angaben des Klägers und die Darstellung des Zeugen N. aber in zwei nicht unwesentlichen Aspekten, namentlich hinsichtlich der Umstände, wie es zum Betrieb des gemeinsamen Restaurants gekommen ist und der Frage, ob nach den körperlichen Angriffen durch den Kläger und den Zeugen ( auch ) um gerichtliche Hilfe gegenüber den Angreifern ersucht wurde. Während der Kläger hierzu ausgeführt hat, er habe bereits zuvor ein Restaurant betrieben und der Zeuge N. sei erst nach dem gegenseitigen Kennenlernen sodann als Partner in den Restaurantbetrieb eingestiegen, was der Kläger seinerseits eigentlich für riskant hielt, hat der Zeuge N. angegeben, man habe beiderseits geglaubt, der Betrieb eines Restaurants mache sie bzgl. ihrer Homosexualität eher unverdächtig, da man dann ja ohnehin jeden Tag zusammen arbeite. Daraufhin habe man gemeinsam einen Raum gemietet und das Restaurant somit erst gemeinsam gegründet. Die Angaben des Klägers und diejenigen des Zeugen N. stehen insoweit im Widerspruch.
33Nach dem Angriff im Haus des Klägers, habe man - so die Darstellung des Klägers – nicht nur die Polizei und einen Rechtsanwalt eingeschaltet, sondern auch ein Gerichtsverfahren eingeleitet und dort auch die Personalien der Angreifer genannt, was zu weiteren Schwierigkeiten geführt habe. Der Zeuge N. hingegen hat auch auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts deutlich bekundet, dass es gar kein Gerichtsverfahren gegeben habe. Bei diesen beiden Aspekten der Restaurantgründung und der Frage nach der Durchführung eines Gerichtsverfahrens gegen die Angreifer handelt es sich keineswegs um bloßes und eher belangloses Randgeschehen, bei dem gewisse Abweichungen als durchaus nicht ungewöhnlich erscheinen würden, sondern es wäre vielmehr zu erwarten gewesen, dass gerade diese beiden Umstände im Gedächtnis der beiden beteiligten Personen haften geblieben wären und insoweit ( annähernd ) übereinstimmende, nicht jedoch völlig gegenteilige Angaben zu erwarten gewesen wären. Die Restaurantgründung sollte nämlich, zumindest nach den Angaben des Zeugen N. , auch der Tarnung der Homosexualität dienen und die Durchführung sogar eines gerichtlichen Verfahrens, neben der Anzeige der gewaltsamen Auseinandersetzung bei der Polizei und der Einschaltung eines Rechtsanwaltes, barg die erhöhte Gefahr von erneuten Auseinandersetzungen mit den Angreifern. Soweit also gerade zu diesen Umständen nicht bloß etwas abweichende, sondern sogar gegensätzliche Angaben seitens des Klägers und des Zeugen N. gemacht wurden, die zwangsläufig nicht beide zutreffen können, spricht dies gegen deren Glaubhaftigkeit und ist auch vor dem kulturellen Hintergrund der beteiligten Personen nicht plausibel etwa mit Verständigungs- oder Erinnerungsproblemen zu erklären.
34Dies gilt auch in erheblichem Maße in Bezug auf die Schilderungen des Klägers und des Zeugen N. zu deren Verhalten im Zusammenhang mit der Offenbarung ihrer vermeintlichen Homosexualität. Beide Personen wollen sich in ihrem Herkunftsland, in dem die Gefährdungssituation bezüglich bestehender und praktizierter Homosexualität zweifellos ungleich höher ist als in Deutschland, sowohl gegenüber der Polizei, als auch gegenüber einem Rechtsanwalt und, sofern man die Angaben des Klägers zugrunde legt, auch gegenüber einem Gericht offen zur Homosexualität geäußert haben, um Hilfe zu erhalten, obwohl ihnen dies angesichts der Umstände in Pakistan als eher aussichtslos und gefährlich erscheinen musste. Zumindest der Zeuge N. will offenbar auch dem Schleuser von seiner Homosexualität berichtet haben. Demgegenüber haben es sowohl der Kläger, als auch der Zeuge N. , nachdem sie sich in Pakistan getrennt hatten und ebenso getrennt nach Deutschland eingereist sind, unabhängig voneinander vorgezogen, den deutschen Behörden bzw. dem Bundesamt, wie auch nach Erhalt des ablehnenden Asylbescheides im Klageverfahren gegenüber dem Gericht, zunächst eine unwahre bzw. erfundene Verfolgungs- und Bedrohungssituation mit eher religiösem Hintergrund darzulegen und die Homosexualität gar nicht zu thematisieren. Erst im Verlauf ihres jeweiligen gerichtlichen Verfahrens, in dem der Kläger und der Zeuge N. inzwischen von demselben Prozessbevollmächtigten vertreten werden und nachdem man sich in Deutschland zufällig wiedergetroffen habe, wollen beide Personen den Mut gefasst haben, ihre Homosexualität auch in Deutschland gegenüber ihrem jetzigen Prozessbevollmächtigten und dem Gericht zu offenbaren. Dies ist, selbst wenn ihnen hierzu ein Ratschlag des jeweiligen Schleusers erteilt worden sein sollte, weder nachvollziehbar, noch glaubhaft. Der Kläger musste, worauf bereits das Bundesamt in seiner Stellungnahme zurecht hinweist, im Laufe seines mehrjährigen Aufenthaltes in Deutschland längst realisiert und erfahren haben, das in Deutschland eine bestehende Homosexualität weitgehend liberalisiert ist und eine Angst vor Übergriffen zumindest weitaus weniger begründet ist, als in Pakistan. Im Zeitraum des Aufenthaltes des Klägers in Deutschland wurde im Jahre 2017 sogar die Ehe zwischen Homosexuellen legalisiert, was in den Medien ausführlich dargestellt wurde und sicherlich auch zur Kenntnis des Klägers als betroffenem Homosexuellen gelangt sein müsste. Auch hätte es nahegelegen, dass der Kläger sich über die gesellschaftliche und rechtliche Stellung von Homosexuellen in Deutschland zumindest nach der Einreise ausführlich informiert hätte, was diesem angesichts zahlreicher bestehender Informationsquellen auch ohne weiteres möglich gewesen wäre, selbst wenn er dies zunächst für sich im „Verborgenen“ getan hätte. Gleiches gilt vollumfänglich auch für den Zeugen N. . Es ist schlicht nicht nachvollziehbar, dass beide Personen sich zwar in Pakistan mehrfach gegenüber staatlichen Stellen bzw. einem Rechtsanwalt offenbart haben wollen, jedoch in Deutschland noch bis vor kurzem Angst vor einer wahrheitsgemäßen Darstellung gegenüber dem Bundesamt, ihrem Prozessbevollmächtigten oder dem Gericht hatten. Insoweit drängt sich die Frage auf, aus welchem Grund der Kläger und der Zeuge N. dann überhaupt wegen des Bestehens ihrer Homosexualität als Fluchtgrund ausgerechnet nach Deutschland geflüchtet sind, wenn sie ihre Angst vor einer Offenbarung hier offensichtlich subjektiv sogar höher einschätzten, als in Pakistan. Es ist des Weiteren nicht plausibel, aus welchem Grund sich der Kläger nicht bereits seinem früheren Prozessbevollmächtigten bzw. der Zeuge N. nicht bereits zuvor seinem jetzigen Rechtsanwalt, welcher bereits von ihm seit 2019 mandatiert ist, offenbart hat. Soweit der Kläger und der Zeuge N. ihre Zurückhaltung damit erklären, man habe Angst gehabt, dass Inhalte aus der Anhörung beim Bundesamt nach außen hätten dringen können und auch in Deutschland gebe es Schiiten, stellt dies keinen vernünftigen und nachvollziehbaren Hinderungsgrund dar, sich zumindest im Rahmen des vertrauensvollen und von Verschwiegenheitspflichten geprägten anwaltlichen Mandatsverhältnis frühzeitig zu offenbaren.
35Im Hinblick auf die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen N. ist ferner zu berücksichtigen, dass dieser naturgemäß ein erhebliches Eigeninteresse daran hat, mit der Schilderung einer bestehenden Homosexualität glaubhaft durchzudringen, um das ihn selbst betreffende Asylverfahren bzw. Klageverfahren erfolgreich abschließen zu können. Ebenso wie der Kläger hat der Zeuge N. zunächst gegenüber dem Bundesamt einen gänzlich anderen Sachverhalt geschildert und die vermeintliche Homosexualität erst im gerichtlichen Verfahren offengelegt. Um hiermit zu einem Erfolg zu gelangen ist es erkennbar notwendig, das Bestehen der Homosexualität nunmehr glaubhaft darzulegen. Es ist naheliegend, dass sowohl der Zeuge N. , als auch der Kläger davon ausgehen, dass insoweit die Angaben des jeweils anderen im eigenen Verfahren hilfreich sein könnten und lebensnah zu unterstellen, dass, nachdem der Kläger und der Zeuge N. sich in Deutschland wiedergetroffen haben, insoweit auch Absprachen zwischen ihnen stattgefunden haben.
36Insgesamt sind die Angaben des Klägers und des Zeugen N. somit von Widersprüchlichkeiten im Hinblick auf nicht gänzlich unerhebliche Geschehensabläufe in Pakistan, durch völlig unplausibele Darstellungen in Bezug auf die Offenlegung der Homosexualität in Pakistan einerseits und in Deutschland andererseits und - soweit es die Aussage des Zeugen N. betrifft - durch ein erhebliches Eigeninteresse am Ausgang des Verfahrens des Klägers und damit auch des eigenen Verfahrens geprägt. Dies führt in einer Gesamtschau und –bewertung dazu, dass die Angaben beider Personen seitens des Gerichts insgesamt als unglaubhaft bewertet werden.
37Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Das Vorbringen des Klägers zu dessen bestehender Homosexualität ist nicht glaubhaft. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.
38Ansonsten sind nach dem Vorbringen des Klägers auf anderweitige Sachverhalte und nach den sonstigen Erkenntnissen des Gerichts über die Lage in Pakistan sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass ihm die in der genannten Vorschrift auf-geführten (allgemeinen) Gefahren drohen.
39Die Voraussetzungen der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Auf-enthG liegen gleichfalls nicht vor.
40Nicht zu beanstanden ist im Übrigen die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsan-drohung.
41Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG.
42Rechtsmittelbelehrung
43Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
441. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
49Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
50Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
51Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.