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Der Kostenfestsetzungsbescheid der Beklagten vom 20.11.2020 wird in Höhe von 51,19 Euro aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
2Der Kläger ist Halter des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen K-C. N01.
3Am 23.04.2020 erhielt die Zulassungsstelle der Beklagten die Mitteilung des Kraftfahrtbundesamtes zur Rückrufaktion Code 18S39 (Möglicher Bruch der Kupplungsdruckplatte während des Fahrbetriebes kann zum Brand führen), wonach eine Mängelbeseitigung an dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen K-C. N01 - trotz entsprechender Aufforderung an den Fahrzeughalter - bislang nicht nachgewiesen worden sei.
4Mit Schreiben der Beklagten vom 08.05.2020 wurde der Kläger unter Verweis auf die vorgenannte Rückrufaktion aufgefordert, bis zum 29.05.2020 die Beseitigung der Mängel durch Vorlage der Bescheinigung des Fahrzeugherstellers oder der Fach- bzw. Vertragswerkstatt, die den Mangel beseitigt hat, nachzuweisen. Zugleich wurde dem Kläger unter anderem mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihm nach Ablauf der Frist mit gebührenpflichtiger Ordnungsverfügung den Betrieb des Fahrzeugs zu untersagen und ihn unter gleichzeitiger Androhung unmittelbaren Zwangs förmlich zur Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs oder zur Vorlage des Nachweises über die Mängelbeseitigung aufzufordern. Dem Kläger wurde Gelegenheit gegeben, bis zum 29.05.2020 zum Sachverhalt Stellung zu nehmen.
5Mangels Zugangs eines Nachweises untersagte die Beklagte mit Ordnungsverfügung vom 02.06.2020 dem Kläger mit sofortiger Wirkung den weiteren Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr. Gleichzeitig forderte sie den Kläger auf, innerhalb von drei Tagen nach Zustellung der Verfügung die Beseitigung der Mängel durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder einer Kfz-Meisterwerkstatt nachzuweisen oder zur Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs die Zulassungsbescheinigung Teil I sowie die Kennzeichenschilder zwecks Entsiegelung vorzulegen (Ziffer 1). Die Beklagte ordnete die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung an (Ziffer 2). Für den Fall, dass der Kläger den unter Ziffer 1 genannten Aufforderungen nicht innerhalb der genannten Frist nachkommen sollte, drohte sie die Außerbetriebsetzung unter Anwendung unmittelbaren Zwangs an (Ziffer 3). Die Verfügung wurde dem Kläger gegen Postzustellungsurkunde am 05.06.2020 zugestellt.
6Per E-Mail vom 06.06.2020 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass die Mängelbeseitigung zwischenzeitlich bereits durch das Autohaus U. durchgeführt worden sei.
7Die Beklagte wies den Kläger per E-Mail vom 08.06.2020 darauf hin, dass die Vorlage eines Nachweises erforderlich sei; erst dann könnten die eingeleiteten Maßnahmen beendet werden. Laut eines Vermerks der Beklagten vom selben Tage wurde der Kläger nachfolgend telefonisch über angefallene Verwaltungsgebühren in Kenntnis gesetzt.
8Der Kläger übersandte umgehend per Mail die Bestätigung des Autohauses U., aus der hervorgeht, dass die Mängelbeseitigung entsprechend der Rückrufaktion 18S39 am 12.05.2020 durch das Autohaus vorgenommen wurde.
9Die Beklagte setzte daraufhin mit Bescheid vom 20.11.2020, dem Kläger am 24.11.2020 gegen Postzustellungsurkunde zugestellt, Kosten (Gebühren und Auslagen) für die durchgeführten Maßnahmen in Höhe von insgesamt 53,38 Euro fest, wobei sich diese wie folgt zusammensetzen:
10|
Gebühren-Nr. |
Gebühren-/Auslagenbezeichnung |
Summe |
|
§ 2 Ziff. 4 GebOSt |
Zustellungsurkunden 2 |
4,38 € |
|
254 GebOSt |
Ordnungsverf. Fall 1: Mängel |
38,80 € |
|
398 GebOSt |
Zwangsmittelandrohung |
10,20 € |
|
Gesamtbetrag: |
53,38 € |
Zur Begründung verwies die Beklagte auf § 6a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i.V.m. den §§ 1 - 4 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und die Anlage zur GebOSt. Darüber hinaus führte sie aus, dass die Gebühren-Nr. 254 GebOSt einen Rahmen von 14,30 € bis 286,00 € vorsehe. In Ausübung des ihr zustehenden Ermessens habe sie den entstandenen Verwaltungsaufwand danach bewertet, ob sich die Amtshandlung als einfach (Fall 1), durchschnittlich (Fall 2) oder aufwändig (Fall 3) darstelle (Fallkonstellation siehe Seite 1). In der Begründung heißt es zu den drei Fallvarianten:
12„Fall I/Ordnungsverfügung I = einfacher Fall:
13Der Verwaltungsaufwand in einem einfachen Fall besteht im Erlass einer Ordnungsverfügung und/oder der Beauftragung des Außendienstes und/oder der Einleitung der Inpolfahndung und ggf. Abschlussarbeiten. Hierfür können unter Berücksichtigung des damit im Zusammenhang stehenden Verwaltungsaufwandes Gebühren von bis zu 79,80 Euro entstehen.
14Die Gebühr in einem einfachen Fall setzt sich aus folgenden Positionen zusammen:
15Ordnungsverfügung 38,80 EUR und/oder
16Beauftragung Außendienst 26,00 EUR und/oder
17Einleitung der Inpolfahndung 15,00 EUR
18Fall II/Ordnungsverfügung II = durchschnittlicher Fall:
19Der Verwaltungsaufwand in einem durchschnittlichen Fall besteht im Erlass einer Ordnungsverfügung und/oder der Beauftragung des Außendienstes und/oder der Einleitung der Inpolfahndung und/oder 1 - 2 Hausbesuchen und ggf. Abschlussarbeiten. Hierfür können unter Berücksichtigung des damit im Zusammenhang stehenden Verwaltungsaufwandes Gebühren von bis zu 209,80 Euro entstehen.
20Die Gebühr in einem durchschnittlichen Fall setzt sich aus folgenden Positionen zusammen:
21Ordnungsverfügung 38,80 EUR und/oder
22Beauftragung Außendienst 26,00 EUR und/oder
23Einleitung der Inpolfahndung 15,00 EUR und/oder
24Je Hausbesuch (maximal 2) 55,00 EUR und/oder
25Abschlussarbeiten 20,00 EUR
26Fall III/Ordnungsverfügung III = aufwändiger Fall:
27Der Verwaltungsaufwand in einem aufwändigen Fall besteht im Erlass einer Ordnungsverfügung und/oder der Beauftragung des Außendienstes und/oder der Einleitung der Inpolfahndung und/oder 3 oder mehr Hausbesuchen und ggf. Abschlussarbeiten. Hierfür können unter Berücksichtigung des damit im Zusammenhang stehenden Verwaltungsaufwandes Gebühren von bis zu 286,00 Euro entstehen.
28Die Gebühr in einem aufwändigen Fall setzt sich aus folgenden Positionen zusammen:
29Ordnungsverfügung 38,80 EUR und/oder
30Beauftragung Außendienst 26,00 EUR und/oder
31Einleitung der Inpolfahndung 15,00 EUR und/oder
32Je Hausbesuch (maximal 2) 55,00 EUR (unter Berücksichtigung des
33Höchstbetrags der Rahmengebühr in Höhe von 286,00 Euro) und/oder
34Abschlussarbeiten 20,00 EUR“
35Der Kläger hat am 23.12.2020 Klage erhoben.
36Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Der Kostenfestsetzungsbescheid sei aus seiner Sicht zu Unrecht ergangen, denn er sei der Rückrufaktion des Herstellers und auch der Aufforderung der Beklagten nachgekommen. Pandemiebedingt seien die erforderlichen Maßnahmen zwar erst am 12.05.2020, jedenfalls aber noch vor Erlass der Ordnungsverfügung durchgeführt worden. Ob eine Mitteilung über die abgeschlossene Maßnahme an das Kraftfahrtbundesamt bzw. die Zulassungsstelle ergangen sei, entziehe sich seiner Kenntnis. Das Autohaus U., das die Maßnahme an seinem Fahrzeug vorgenommen habe, habe ihm die Vornahme der Mitteilung zugesagt und ihm nunmehr mitgeteilt, dass die Maßnahme in seinem System als abgeschlossen hinterlegt sei. Damit sei er seinen Halterpflichten nachgekommen.
37Der Kläger beantragt sinngemäß,
38den Kostenfestsetzungsbescheid der Beklagten vom 20.11.2020 aufzuheben.
39Die Beklagte beantragt,
40die Klage abzuweisen.
41Zur Begründung führt sie unter Wiederholung ihrer Ausführungen im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen aus, dass dieser sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach rechtmäßig sei. Im Rahmen der vorweggenommenen Ermessensausübung habe sie durch die Bildung von drei verschiedenen, regelmäßig vorkommenden Fallgruppen ihr Ermessen ausgeübt. Dabei habe sie in der jeweiligen Fallgruppe alle diejenigen Amtshandlungen ausgeführt, die potentiell in dieser Fallgruppen anfallen könnten, aber nicht müssten („und/oder“-Formulierung) und die jeweilige Gebührenspannen aufgeführt, die in der Fallgruppe maximal erreicht werden könne. In der Fallgruppe I könnten dabei bis zu 79,80 Euro anfallen, in der Fallgruppe II bis zu 209,80 Euro und in der Fallgruppe III bis zu 286 Euro. Dabei bewege sich die Gebührenspanne im durchschnittlichen Fall in der Regel zwischen 79,80 Euro und 209,80 Euro und im aufwändigen Fall in der Regel zwischen 209,80 Euro und 286 Euro. Im Fall des Klägers handele es sich um einen einfachen Fall. Je nach den tatsächlich durchgeführten Maßnahmen könnten in einem einfachen Fall Gebühren von 15,00 Euro bis zu 79,80 Euro anfallen. Diese Gebührenspanne sei im streitgegenständlichen Bescheid auch konkret aufgeführt. Die konkrete Art der Ermessenausübung im Fall des Klägers ergebe sich dann aus Satz 1 des streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsbescheides. Dem sei zu entnehmen, dass im Fall des Klägers allein der Aufwand für eine Ordnungsverfügung angefallen und mithin nach der typisierenden Ermessensausübung ein Aufwand von 38,80 Euro entstanden und festgesetzt worden sei.
42Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
43Entscheidungsgründe
44Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung sowie durch die Berichterstatterin entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben, § 101 Abs. 2, § 87a Abs. 2 und Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
45Die Klage ist zulässig und aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
46Der Kostenfestsetzungsbescheid vom 20.11.2020 ist ganz überwiegend rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
471.
48Soweit die Beklagte Gebühren für den Erlass der Ordnungsverfügung in Höhe von 38,80 Euro festgesetzt hat, ist der angefochtene Bescheid zwar nicht dem Grunde (a), wohl aber der Höhe nach rechtswidrig (b).
49a) Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung ist § 6a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 StVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.03.2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26.11.2020 (BGBl. I S. 2575) i. V. m. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt vom 25.01.2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 09.12.2020 (BGBl. I S. 2905) geändert worden ist. Danach sind für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Außerbetriebsetzung von Kraftfahrzeugen Kosten (Gebühren und Auslagen) zu erheben. Der hier einschlägige Gebührentatbestand ergibt sich aus Tarifstelle 254 des Gebührentarifs gemäß der Anlage zu § 1 GebOSt. Der angefochtene Gebührenbescheid fällt in den Anwendungsbereich dieses Gebührentatbestandes, weil er Gebühren für sonstige Anordnungen nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) vom 03.02.2011 (BGBl. I S. 139), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29.06.2020 (BGBl. I S. 1528), hier die Aufforderung nach § 5 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 FZV zur Beibringung eines Nachweises über die Beseitigung festgestellter Mängel, die die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs K-C. N01 beeinträchtigen, festsetzt.
50Gebührenauslösende Amtshandlung war hier der Erlass der Ordnungsverfügung vom 02.06.2020. Die Ordnungsverfügung, die sich (erst) durch den Eingang des Nachweises über die Mängelbeseitigung bei der Beklagten am 08.06.2020 erledigt hat, war offensichtlich rechtmäßig. Auf den Einwand des Klägers, dass er die Mängelbeseitigung entsprechend der Rückrufaktion bereits vor Erlass der Ordnungsverfügung durchgeführt habe und ihm vom Autohaus zugesagt worden sei, dass eine Mitteilung über die Mängelbeseitigung ergehen werde, kommt es rechtlich nicht an. Es ist vielmehr sachgerecht, dem Kraftfahrzeughalter und nicht dem Staat die Folgen einer absprachewidrig unterbliebenen bzw. nicht rechtzeitig vorgenommenen Mitteilung an die Beklagte aufzuerlegen. Denn im Verhältnis zur Beklagten ist gemäß § 31 StVZO i.V.m. § 5 Abs. 1 FZV der Kläger als Fahrzeughalter und nicht der Fahrzeughersteller zum Nachweis verpflichtet. Der Kläger muss also die Verwaltungskosten für die Ordnungsverfügung dem Grunde nach tragen. Die Beklagte ist ihrerseits zur Gebührenerhebung verpflichtet, ein Ermessensspielraum steht ihr hinsichtlich des „Ob“ der Gebührenerhebung nicht zu.
51Der Kläger ist auch der richtige Kostenschuldner. Gemäß § 4 Abs. 1 GebOSt ist dies derjenige, der die Amtshandlung veranlasst hat. Veranlasser im Sinne dieser Bestimmung ist nicht nur, wer die Amtshandlung willentlich herbeigeführt hat, sondern auch, in wessen Pflichtenkreis sie erfolgt.
52Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.10.1992 - 3 C 2.90 -, juris, Rn. 15.
53Es fällt - wie ausgeführt - in den Pflichtenkreis des Klägers, dafür Sorge zu tragen, dass nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 FZV gegenüber den Behörden der Nachweis erbracht wird, dass sein Fahrzeug sich als vorschriftsmäßig erweist. Da dies im vorliegenden Fall nicht fristgemäß geschehen ist, hat der Kläger den Erlass der Ordnungsverfügung vom 02.06.2020 im Rechtssinne „veranlasst“.
54b) Die Festsetzung der Gebühr in Höhe von 38,80 € für den Erlass der Ordnungsverfügung stellt sich jedoch als ermessensfehlerhaft dar.
55Die Tarifstelle Nr. 254 der Anlage zu § 1 GebOSt eröffnet der Beklagten ein Rahmenermessen, soweit darin ein Gebührenrahmen von 14,30 € bis 286,- € vorgesehen ist. Die Ausübung des Rahmenermessens ist immer dann notwendig, wenn - wie hier - nicht lediglich die Mindestgebühr festgesetzt wird.
56OVG NRW, Beschluss vom 24.03.2017 - 9 E 197/17 -, juris, Rn. 8; Beschluss vom 12.04.2017 - 9 B 384/17 -, juris, Rn. 7, und Beschluss vom 12.04.2019 - 16 E 322/18 -, juris, Rn. 4, jeweils m. w. N.
57Die Behörde kann dieses Rahmenermessen einzelfallbezogen oder typisierend durch den Erlass von ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften ausüben. Das Gericht hat jeweils nur zu prüfen, ob das Ermessen überhaupt ausgeübt worden ist, oder ob es dem Zweck der Ermächtigung entsprechend ausgeübt worden ist und ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens beachtet worden sind (§ 114 Satz 1 VwGO).
58Im vorliegenden Fall stellt sich die Ermessensausübung als fehlerhaft dar.
59Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte - wie hier - eine vorweggenommene Ermessensausübung vornimmt, indem bestimmte Maßnahmen regelmäßig in Anlehnung an den mit ihnen verbundenen Aufwand einer bestimmten Gebührenhöhe zugeordnet werden. Dabei ist es der Gebühren erhebenden Behörde nicht verwehrt, zur Verwaltungsvereinfachung pauschalierend bestimmte Gebührenstufen zu bestimmen, solange eine hinreichende Differenzierung möglich ist. In Ausübung ihres Rahmenermessens hat sie - so die Rechtsprechung des OVG NRW - die vom Gebührentatbestand erfassten Amtshandlungen innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmens als einfache, mittlere oder aufwändige Fälle einzuordnen. Dabei soll, wenn der Verordnungsgeber nichts Abweichendes bestimmt, die Rahmenmitte - wenn auch nicht rechnerisch exakt - in etwa den Verwaltungsaufwand in einem Fall mittlerer Art abbilden.
60OVG NRW, Urteil vom 14.02.2017 - 9 A 2655/13 -, juris, Rn. 91, 108; Beschluss vom 24.03.2017 - 9 E 197/17 -, juris, Rn. 10; Beschluss vom 12.04.2019 - 16 E 322/18 -, juris, Rn. 4.
61Die Beklagte übt das ihr nach Tarifstelle 254 der Anlage zu § 1 GebOSt eingeräumte Rahmenermessen regelmäßig - und so auch hier - in vorweggenommener und typisierter Art und Weise aus. Dies ergibt sich aus der oben im Tatbestand zitierten Begründung zum angefochtenen Kostenfestsetzungsbescheid, die der Beklagten nunmehr bei sämtlichen Kostenfestsetzungsbescheiden zu Anordnungen im Sinne der Tarifstelle 254 - insbesondere auch in dem hier nicht vorliegenden, aber massenhaft vorkommenden Fall der Stilllegung eines Kraftfahrzeuges nach § 25 Abs. 4 FZV - als Vorlage dient. Bei Erlass des konkreten Bescheides findet dann in Anwendung dieses „Baukastensystems“ keine einzelfallbezogene Ermessensausübung, sondern „nur noch“ eine Zuordnung anhand der aufgeführten Fallgruppen statt.
62Diese Herangehensweise begegnet keinen grundsätzlichen rechtlichen Bedenken. Bedenken begegnet jedoch hier, dass die Fallgruppen nicht hinreichend eindeutig gefasst sind. Wegen des Fehlens einer klarstellenden Formulierung zu der von den einzelnen Fallgruppen jeweils umfassten Gebührenspanne führt die derzeitige Fassung der antizipierten Ermessensausübung mit der gewählten „und/oder“-Formulierung dazu, dass sämtliche Fallgestaltungen der Fallgruppe I (Gebührenspanne von 15,00 Euro bis 79,80 Euro) begrifflich auch unter die Fallgruppe II (nach dem Wortlaut anzunehmende Gebührenspanne von 15,00 Euro bis 209,80 Euro) und sämtliche Fallgestaltungen der Fallgruppen I und II auch unter die Fallgruppe III (nach dem Wortlaut anzunehmende Gebührenspanne von 15,00 Euro bis 286 Euro) fallen.
63Bei der Kammer überwiegen daher die Zweifel daran, dass die - einer Auslegung durch das Gericht nicht zugängliche - antizipierte Ermessensausübung der Beklagten in der derzeitigen Fassung hinsichtlich der gewählten Fallgruppen nicht hinreichend bestimmt ist und damit zugleich auch den vorgenannten Anforderungen des OVG NRW an die Einordnung der Amtshandlungen in Fallgruppen nicht hinreichend genüge getan ist.
64Darüber hinaus ist die Fallgruppe III auch für sich genommen widersprüchlich formuliert, da in dem Text als eine der Kostenpositionen „3 oder mehr Hausbesuche“ benannt wird, in der nachfolgenden Auflistung der auf die einzelnen Positionen entfallenden Gebühren jedoch von „je Hausbesuch (maximal 2)“ die Rede ist.
65Da hier eine vorweggenommene Ermessensausübung in Rede steht, kommt eine nachträgliche Heilung des Mangels nicht in Betracht. Insbesondere stellt die Anwendung des „Baukastensystems“ bei Erlass des jeweiligen Gebührenbescheides - wie ausgeführt - lediglich dessen Vollzug, nicht aber eine einzelfallbezogene Ermessensausübung dar.
66c) Soweit die Kammer im Zusammenhang mit der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ermessenausübung mit Hinweis an die Beteiligten vom 12.02.2021 des weiteren die Frage aufgeworfen hat, ob die Tarifstelle 254 auch auf „bloße“ Vollstreckungsmaßnahmen, d.h. auf rein im Wege des Sofortvollzugs vorgenommene Maßnahmen zur Stillegung eines Kraftfahrzeuges Anwendung findet, in denen nur eine hypothetische Anordnung Grundlage der Vollstreckung ist,
67vgl. dazu verneinend OVG NRW, Beschluss vom 12.04.2014 - 16 E 322/18 - juris, Rn. 15 m.w.N.,
68ist sie - abweichend von der vorzitierten Entscheidung - zu der Auffassung gelangt, dass diese Frage zu bejahen ist.
69Unter Berücksichtigung des Wortlautes und der Entstehungsgeschichte des § 6a Abs. 1 Nr. 3 StVG sowie der Entstehungsgeschichte der Tarifstelle 254 der Anlage zu § 1 GebOSt ist davon auszugehen, dass sämtliche Maßnahmen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Kraftfahrzeugen erfasst werden.
70Vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.04.2008 - 10 S 2860/07 -
71juris.
72Nach dem Wortlaut der Tarifstelle 254 umfasst die Gebühr auch die im Zusammenhang mit der Vollstreckung der Anordnung entstehenden Kosten. Eine Beschränkung des Anwendungsbereichs auf Fälle der Vollstreckung nach tatsächlich erlassener Grundverfügung ist dem ausdrücklich nicht zu entnehmen. Für dieses weite Verständnis spricht auch der weit gefasste Wortlaut der zum Erlass der GebOSt ermächtigenden bundesrechtlichen Bestimmung des § 6a StVG. Nach § 6a Abs. 1 Nr. 3 StVG - die Verordnungsermächtigung selbst findet sich in Abs. 2 - werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben für „Maßnahmen im Zusammenhang mit der Stillegung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern“. Daneben ergibt sich dies auch aus der Entstehungsgeschichte der Tarifstelle. So wurde in Vorgängerregelungen des Gebührentarifs (Tarifstellen Nr. 243 - 245) zwischen der Anordnung und der zwangsweisen Durchführung getrennt und die Zwangsmaßnahmen allein und ausdrücklich in einer eigenständigen Tarifstelle benannt (Tarifstelle 245). Ziel nachfolgender Änderungsverordnungen war nur die Straffung und Vereinfachung der unübersichtlich gewordenen Regelungen des Gebührentarifs. Eine inhaltliche Änderung war mit der Zusammenfassung hingegen nicht verbunden.
73Vgl. zur Entstehungsgeschichte der Tarifstelle 254 ausführlich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.04.2008 - 10 S 2860/07 -, juris, Rn. 23-35 unter Verweis auf die jeweiligen Gesetzesbegründungen.
74Der angefochtene Bescheid war danach hinsichtlich der Gebührenfestsetzung nach der Tarifstelle 254 insgesamt aufzuheben. Zwar wirkt sich insbesondere der vorstehend festgestellte Ermessensfehler nicht auf die Mindestgebühr in Höhe von 14,30 € aus, so dass dem Kläger ein Aufhebungsanspruch nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich nur insoweit zusteht, als der Gebührenbescheid des Beklagten mehr als 14,30 € festsetzt, denn nur insoweit ist der Kläger in seinen Rechten verletzt.
75Vgl. OVG NRW vom 14.02.2017 - 9 A 2655/13 -, juris, Rn. 108.
76Allerdings wäre eine Gebührenfestsetzung lediglich in Höhe der Mindestgebühr objektiv rechtswidrig, da die Beklagte nicht zuletzt aus rechtsstaatlichen Gründen gehalten ist, Gebühren zu erheben, wenn die Voraussetzungen eines Gebührentatbestandes erfüllt sind. Ein Absehen von einer Gebührenerhebung ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zulässig. Würde das Gericht somit den Gebührenbescheid nur teilweise aufheben, würde es der Beklagten einen objektiv rechtswidrigen Rest-Gebührenbescheid gleichsam „aufdrängen“. Dies erscheint der Kammer weder aus Gründen der Praktikabilität noch aus sonstigen Gründen geboten. Im Gegenteil erscheint es aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit vorzugswürdig, dass die Beklagte die Gelegenheit erhält, die Gebühr unter Berücksichtigung der Ausführungen des Gerichts insgesamt neu festzusetzen.
77So schon VG Köln, Urteil vom 02.11.2020 - 22 K 2379/20 -, juris, Rn. 47
782.
79Die Festsetzung einer Gebühr in Höhe von 10,20 Euro für die Zwangsmittelandrohung, gestützt auf die Tarifstelle 398 der Anlage zu § 1 GebOSt, stellt sich ebenfalls als fehlerhaft dar.
80Die Zwangsmittelandrohung erfolgte auf der Grundlage von § 63, § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 1 Nr. 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) vom 19. Februar 2003 (GV. NRW. S. 156, ber. 2005 S. 818), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 557), worauf die Beklagte in ihrer Verfügung zutreffend hingewiesen hat.
81Die Zwangsmittelandrohung war auch rechtmäßig. Angedroht wurde im Hinblick auf die Anordnung der Außerbetriebsetzung zutreffend gem. § 62, § 69 VwVG NRW die Anwendung unmittelbaren Zwangs. Ein Zwangsgeld wäre nicht geeignet gewesen, die gebotene schnelle Durchsetzung der Außerbetriebsetzung des Kraftfahrzeuges sicherzustellen. Die Androhung wurde mit einer angemessenen und hinreichend bestimmten Frist verbunden. Diese Frist durfte hier auch die Rechtsbehelfsfrist unterschreiten, da die Ordnungsverfügung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärt wurde, § 63 Abs. 1 S. 2 VwVG NRW. Die Zwangsmittelandrohung ist zudem entsprechend § 63 Abs. 2 VwVG NRW mit dem Verwaltungsakt verbunden und gem. § 63 Abs. 4 VwVG NRW zugestellt worden.
82Dennoch begegnet die insoweit vorgenommene Gebührenfestsetzung Bedenken, denn die herangezogene Tarifstelle 398 der Anlage zu § 1 GebOSt findet auf die Zwangsmittelandrohung nach dem VwVG NRW keine Anwendung.
83Die Tarifstelle 398 erfasst dem Wortlaut nach keine Vollstreckungsmaßnahmen, sondern die „Androhung der Anordnung der im 2. Abschnitt genannten Maßnahmen, soweit bei den einzelnen Gebührennummern die Androhung nicht bereits selbst genannt ist“. Bei einer solchen Androhung handelt es sich um die Ankündigung einer möglichen künftigen Anordnung anstelle einer jetzigen Anordnung der im 2. Abschnitt der Anlage zur GebOSt genannten Maßnahmen.
84Vgl. VG Osnabrück, Gerichtsbescheid vom 06.05.2013 - 6 A 139/12 -,
85juris, Rn. 12 m.w.N; Trésoret in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., § 6a StVG (Stand: 11.01.2017) Rn. 91.
86Die Androhung der Außerbetriebsetzung eines Fahrzeuges durch die Anwendung unmittelbaren Zwanges nach § 63 VwVG NRW ist keine Androhung einer Anordnung in diesem Sinne.
87Gegen die Anwendbarkeit der Tarifstelle 398 auf die Zwangsmittelandrohung spricht darüber hinaus im vorliegenden Fall, dass die für die Ordnungsverfügung heranzuziehende Tarifstelle 254 - wie ausgeführt - ausdrücklich auch die im Zusammenhang mit der Vollstreckung der Anordnung entstehenden Kosten umfasst.
883.
89Die Festsetzung von Auslagen in Höhe von 4,38 Euro ist vor diesem Hintergrund ebenfalls zu beanstanden, soweit Kosten für die förmliche Zustellung des Kostenfestsetzungsbescheides gegen Postzustellungsurkunde in Höhe von 2,19 Euro entstanden sind. Kosten für die förmliche Zustellung der rechtmäßigen Ordnungsverfügung sind hingegen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt vom Gebührenschuldner zu tragen.
90Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Danach können die Kosten einem Beteiligten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Dies ist hier der Fall. Der Kläger unterliegt lediglich in einem Umfang von etwas mehr als 4 %.
91Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
92Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, im Hinblick auf die entscheidungserhebliche Frage der Rechtmäßigkeit der vorweggenommenen Ausübung des Rahmenermessens zu Tarifstelle 254 der Anlage zu § 1 GebOSt und die insoweit zu stellenden Anforderungen an die Klarheit und Bestimmtheit der Fallgruppenbildung. Da es sich bei den Maßnahmen im Anwendungsbereich dieser Tarifstelle um ein Massengeschäft der Zulassungsstelle der Beklagten handelt und diese Frage daher für zahlreiche Verfahren von Bedeutung ist, ist sie klärungsbedürftig.
93Darüber hinaus ist die Berufung auch gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der Abweichung des Urteils von der Rechtsprechung des OVG NRW (vgl. Urteil vom 14.02.2017 - 9 A 2655/13 - zum Umfang der Aufhebung eines Gebührenbescheids bei fehlerhafter Ausübung des Rahmenermessens sowie Urteil vom 12.04.2014 - 16 E 322/18 - zur Anwendbarkeit der Tarifstelle 254 auf bloße Vollstreckungsmaßnahmen) zuzulassen.
94Rechtsmittelbelehrung
95Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
96Statt in Schriftform kann die Einlegung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) erfolgen.
97Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt; sie muss einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten.
98Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
99Die Berufungsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
100Beschluss
101Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
10253,38 €
103festgesetzt.
104Gründe
105Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG).
106Rechtsmittelbelehrung
107Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
108Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) erfolgen.
109Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
110Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
111Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.