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Verwaltungsgericht Köln, 20 L 737/21

Datum:
21.04.2021
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
20. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 L 737/21
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2021:0421.20L737.21.00
 
Tenor:

1. Die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Anfechtungsklage gegen Ziffern 1 und 2 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 19.04.2021 wird mit der Maßgabe angeordnet, dass die Strecke des Aufzugs, an den sich keine Abschlusskundgebung anschließt, wie folgt verläuft:

Vom Neumarkt (Ort der Auftaktkundgebung) über die Hahnenstraße zum Rudolfplatz und von dort über den Hohenzollernring und den Friesenplatz zum Kaiser-Wilhelm-Ring (Höhe Gladbacher Straße/Christophstraße).

Die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Anfechtungsklage gegen Ziffer 4 Satz 2 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 19.04.2021 wird mit der Maßgabe angeordnet, dass der Antragsteller als Versammlungsleiter selbst oder durch Dritte vor Beginn der Versammlung gegenüber den Versammlungsteilnehmer*innen mittels Lautsprecherdurchsagen folgenden Hinweis erteilt:

„In der Stadt Köln gilt aktuell in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags eine Ausgangsbeschränkung. Die Teilnahme an dieser Versammlung berechtigt nicht zu einem Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft und dem jeweils dazugehörigen befriedeten Besitztum in dem genannten Zeitraum. Sie sind selbstständig dafür verantwortlich, diese Versammlung so frühzeitig zu verlassen, dass Sie nicht gegen diese Ausgangsbeschränkung verstoßen“.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu 20 %, die Antragsgegnerin zu 80 %.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

 
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