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Verwaltungsgericht Köln, 20 L 1505/21

Datum:
24.08.2021
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
20. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 L 1505/21
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2021:0824.20L1505.21.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

1.

Die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 20.08.2021 – XX00-00.00.00-XXX-000/00 – wird wiederhergestellt, soweit auch die Nutzung der Autobahnauffahrt Mönchengladbach-Wanlo (Anschlussstellennummer 15) ausgehend vom Kreisverkehr Hochstraße/K19 in Richtung Venlo/Heinsberg/Düsseldorf bis zur Gabelung vor dem Dreieck Mönchen-gladbach - Wanlo und auf gleicher Strecke zurück für eine Zeitdauer von nicht mehr als 90 Minuten ab dem Eintreffen des ersten Versammlungsteilnehmers untersagt wird.

2.

Die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 23.08.2021 – XX00-00.00.00-XXX-0000/00 – wird wiederhergestellt, soweit darin die angemeldete Nutzung der Bundesstraße 59 untersagt worden ist. Dies gilt mit der Maßgabe, dass ab der Autobahnausfahrt Jüchen (Bundesautobahn 46, Ausfahrt 12) in nordöstlicher Richtung bis zur Kreuzung mit der Straße „Schaan“ die vorhandenen Radwege zu nutzen und im Übrigen die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung einzuhalten sind.

3.

Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.

4.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens zu 75 %, der Antragsteller zu 1. zu 25 %.

5.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

 
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