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Verwaltungsgericht Köln, 20 I 18/21

Datum:
07.06.2021
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
20. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
20 I 18/21
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2021:0607.20I18.21.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 5 E 611/21
 
Tenor:

1. Die Durchsuchung der Wohnung des Herrn T.    H.        , geboren am 00.00.0000 in S.         , wohnhaft G.---straße 00 in 00000 S1.            , einschließlich eines etwaigen wohnungsintegrierten Briefkastens, eines etwaigen nicht wohnungsintegrierten (Haus-) Briefkastens, eines Postfachs (soweit vorhanden) sowie die Durchsuchung ihrer Nebengelasse (Garagen etc.) und auf ihn zugelassener Kraftfahrzeuge

2. und die Durchsuchung der Person des Herrn T.    H.        , geboren am 00.00.0000 in S.         , wohnhaft G.---straße  00 in 00000 S1.            , beschränkt auf die Nachschau in und unter der Kleidung

a) zum Zwecke der Beschlagnahme von Gegenständen und Dokumenten, die als Beweismittel dafür dienen, die Aktivitäten des Vereins Bandidos MC Federation West Central (im Folgenden BMC Federation West Central) sowie hierauf bezogene Tätigkeiten des Betroffenen weiter aufzuklären,

insbesondere Unterlagen zum Mitgliederbestand, Finanzierung und Funktionsweise der Vereinigung, auf die Organisation des Vereins BMC Federation West Central, auf die Organisation bezogene Unterlagen wie z.B. Protokolle von Mitgliederversammlungen, Organisationspläne sowie Rundschreiben, Ankündigungen, Einladungen, Ausweise, Werbe- bzw. Informationsmaterial und deren Verteiler- und Bezugslisten, Kontounterlagen, EC-Karten, Kontokarten, PIN/TAN Listen,

b) zum Zwecke der Auffindung, vorläufigen Sicherstellung und Mitnahme von mobilen elektronischen Kommunikationsendgeräten (z.B. Handys, Smartphones), PCs, Spielekonsolen und anderen digitalen Speichermedien (CD-ROM, DVD, USB-Sticks, externe Festplatten, onlinestorage u.ä.) zur Durchsicht,

werden angeordnet.

3) Die Beschlagnahme der unter Ziffer 1 und 2 fallenden Gegenstände und Dokumente als Beweismittel

wird angeordnet.

4) Der Frau T1.     H.        , geboren am 00.00.0000 in X.         , wohnhaft G.---straße  00 in 00000 S1.            wird die Duldung der unter Ziffer 1 geordneten Maßnahmen auferlegt.

5) Die richterliche Vernehmung des Antragsgegners zu 1. als Zeuge zum Beweis der Tatsache, dass sich der Verein „BMC Federation West Central“ nicht aufgelöst hat, wird angeordnet.

Termin zur Vernehmung wird bestimmt auf

Donnerstag, den 01.07.2021, 15.30 Uhr

im Polizeipräsidium Köln, Walter-Pauli-Ring 2-6, 51103 Köln.

Für den Fall des unberechtigten Nichterscheinens wird die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 250,- Euro angedroht.

 
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