Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
2Der Antrag,
3die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, die Lehrverpflichtung des Antragstellers auf Grundlage der bis zum 30. September 2020 geltenden Regelungen zu bemessen,
4hat keinen Erfolg. Er ist unbegründet.
5Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung ist, dass der zu Grunde liegende materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 294, 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der dem in einer Hauptsache verfolgten Begehren bereits vorab entsprochen werden soll, ist nach gefestigter Rechtsprechung nur ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist, die Sache also bei Anlegung eines strengen Maßstabs an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird (1.), und dass das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (2.). Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Droht dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten, die durch eine stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist - erforderlichenfalls unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs - einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren, wenn nicht ausnahmsweise überwiegende gewichtige Gründe entgegenstehen.
6Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 2. Dezember 2016 - 1 B 1194/16 -, juris, Rn. 8, m.w.N. in Rn. 9, vom 28. Oktober 2019 - 1 B 1345/18 -, juris, Rn. 11, m.w.N. in Rn. 12 und vom 22. Februar 2021 - 1 B 2015/20 -, juris, Rn. 42.
7Das Anordnungsbegehren des Antragstellers ist nach diesen Maßgaben zu beurteilen, weil es auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. Denn der Antragsteller begehrt, bereits für die Zeit bis zu einer Entscheidung in einem Verfahren der Hauptsache von einer Erhöhung seiner Lehrverpflichtung infolge der zum 1. Oktober 2020 in Kraft getretenen Lehrverpflichtungsrichtlinie über die Lehrverpflichtung am Zentralen Lehrbereich der Hochschule des Bundes (im Folgenden: Lehrverpflichtungsrichtlinie) verschont zu bleiben. Dass die vom Antragsteller vorläufig erstrebte Begünstigung, den bis zum 30. September 2020 geltenden Umfang seiner Lehrverpflichtung aufrechtzuerhalten, für den Fall seines Unterliegens im Hauptsacheverfahren nach seinem Vortrag ausgeglichen werden könne, weil etwaig von ihm „zu wenig“ geleistete Lehrveranstaltungsstunden in Folgesemestern nachgeholt werden könnten, zumal schon bislang „Arbeitszeitkonten“ geführt würden, ändert nichts an dem Befund einer Vorwegnahme der Hauptsache, weil er bereits zum jetzigen Zeitpunkt die Herstellung bzw. Aufrechterhaltung des Zustandes herbeiführen will, der erst mit einem Obsiegen im Hauptsacheverfahren erreicht werden kann.
81. Der Antragsteller hat nach dem hier anzulegenden Maßstab die tatsächlichen Voraussetzungen des von ihm geltend gemachten Anordnungsanspruchs, nicht glaubhaft gemacht. Ein Erfolg der Hauptsache ist nicht überwiegend wahrscheinlich. Nach dem bisher bekannten Sach- und Streitstand sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen zu bewerten, weil für die Beurteilung der entscheidungserhebliche Frage, ob die Regelungen der seit dem 1. Oktober 2020 geltenden Lehrverpflichtungsrichtlinie eine Verletzung des Antragstellers in seiner Wissenschaftsfreiheit bewirken, sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht Klärungsbedarf besteht, und auf der Grundlage des Vorbringens der Beteiligten derzeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass die streitentscheidende Frage im Sinne des Antragstellers zu beantworten sein wird. So bedarf insbesondere weiterer Aufklärung, in welchem Maße sich die Regelungen der Lehrverpflichtungsrichtlinie auf die zeitliche Inanspruchnahme des Antragstellers konkret auswirken. Erst auf einer solchen Tatsachengrundlage ist eine hinreichend verlässliche Einschätzung möglich, ob die Regelungen der Lehrverpflichtungsrichtlinie mit der grundrechtlichen Gewährleitung des Art. 5 Abs. 3 Grundgesetz (GG) in Einklang steht. Das diesbezügliche tatsächliche Vorbringen des Antragstellers ist zu vage und abstrakt, um insoweit eine tragfähige Grundlage zu bilden. Zudem hat die Antragsgegnerin hierauf substantiiert erwidert (Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 22. Januar 2021), ohne dass der Antragsteller seinerseits das tatsächliche Vorbringen der Antragsgegnerin durchgreifend entkräftet hätte, etwa durch Darlegung und Glaubhaftmachung des konkreten zeitlichen Umfangs und der zeitliche Lage der Veranstaltungen [Vorlesungen, Kurse, Klausuren, Abnahme von (auch von Lehrveranstaltungen unabhängigen Zwischen-, Laufbahn-, Diplom-, Bachelor- und Master-) Prüfungen], die er im laufenden Wintersemester und - falls dies bereits festgelegt sein sollte, wofür eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, im bevorstehenden Sommersemester - im Rahmen seiner Lehrtätigkeit durchzuführen hat bzw. hatte. Hierzu bestand zumal deshalb Anlass, weil der vom Antragsteller vorgelegte anonymisierte “Lehrveranstaltungsplan für die Periode VII vom 16.11.2020 bis 20.11.2020“ zur Glaubhaftmachung seines Vortrages offenkundig ungeeignet ist. Er betrifft nicht nur nicht den Antragsteller, sondern dürfte auch deshalb nicht exemplarisch den regulären Umfang der innerhalb einer Kalenderwoche abzuhaltenden Lehrveranstaltungen abbilden, weil darin zum überwiegenden Teil Nachholstunden (“Nhstd.“) ausgewiesen sind. Unabhängig vom Vorbringen des Antragstellers wird möglicherweise in tatsächlicher Hinsicht auch näher aufzuklären sein, welche tatsächlichen Annahmen die Antragsgegnerin der Berechnung der in Streit stehenden Jahreslehrverpflichtung zugrunde gelegt hat, um eine Beurteilung der Tragfähigkeit dieser Annahmen zu ermöglichen.
9Eine Notwendigkeit, bereits im Rahmen des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens die entscheidungserheblichen Auswirkungen der Lehrverpflichtungsrichtlinie für den Umfang der tatsächlichen Inanspruchnahme des Antragstellers mit Aufgaben der Lehre aufzuklären, besteht nicht. Dem Antragsteller droht nämlich - wie weiter unten bei den Ausführungen zum Anordnungsgrund dargelegt werden wird - keine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinem hier allein in Betracht kommenden Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnte.
10Ein Erfolg der Hauptsache kann ungeachtet der näher zu ermittelnden tatsächlichen Umstände selbständig tragend auch wegen bestehenden rechtlichen Klärungsbedarfs nicht als überwiegend wahrscheinlich bezeichnet werden, sondern ist als offen anzusehen.
11In der Hauptsache vorrangig klärungsbedürftig ist insbesondere, ob es in Ansehung der verfassungsrechtlich fundierten Wesentlichkeitsdoktrin zulässig ist, die in der Lehrverpflichtungsrichtlinie gemachten Vorgaben zum Umfang des Lehrdeputats der hauptamtlich lehrenden beamteten Professoren des Zentralen Lehrbereichs - wie geschehen - im Wege eines untergesetzlichen Regelwerks zu treffen, oder ob hierfür eine Regelung durch Gesetz oder Verordnung erforderlich ist. Sollte eine normative Regelung im letztgenannten Sinne nicht erforderlich sein, wäre weiter die bisher in der Rechtsprechung - soweit ersichtlich - nicht abschließend geklärte Frage zu beantworten, ob sich hauptamtlich lehrende beamtete Professoren der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung auf das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit - hier in der Ausprägung der Freiheit der Forschung und der wissenschaftlichen Lehre - uneingeschränkt oder nur insoweit berufen können, als der Gegenstand ihrer wissenschaftlichen Betätigung von den Gegenständen des Bildungsauftrags der HS Bund (vgl. § 3 Abs. 3 der Grundordnung der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung <HS BundGrO>) umfasst ist. In diesem Zusammenhang wäre dann voraussichtlich auch zu klären, ob und gegebenenfalls inwiefern die Feststellungen, die in der verfassungsgerichtlichen sowie der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung zur Wissenschaftsfreiheit von Fachhochschulprofessoren getroffenen worden sind, auf hauptamtlich im Zentralen Lehrbereich der HS Bund lehrende Professoren angesichts dessen vornehmlich auf die Ausbildung von Beamten für die Laufbahn des gehobenen Dienstes ausgerichteten speziellen Lehrauftrags anzuwenden sind und, soweit dies der Fall sein sollte, welche Implikationen sich hieraus sowie möglicherweise aus der “KMK-Vereinbarung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (ohne Kunsthochschulen)“ (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 12. Juni 2003) für das (noch) zulässige Maß der Lehrverpflichtung ergeben. Schließlich könnte entscheidungserheblich werden, ob die durch die angegriffene Lehrverpflichtungsrichtlinie bewirkte Erhöhung der Inanspruchnahme der personellen Ressourcen der beamteten Professoren für den Bereich der Lehre (auch) am Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Haushaltsmittel zu messen ist und ob dieses Gebot die streitigen Lehrdeputatsregelungen zu rechtfertigen vermag.
12Vor diesem Hintergrund wäre es selbst bei unterstellter hinreichender Aufklärung bzw. Glaubhaftmachung des entscheidungserheblichen tatsächlichen Streitstoffs gemessen an dem eingangs aufgeführten strengen Maßstab nicht angezeigt, im Rahmen des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens eine abschließende Beurteilung der vorstehend angesprochenen Rechtsfragen vorzunehmen. Diese weisen nämlich eine solche Komplexität auf, dass das Ergebnis einer abschließenden Bewertung der Rechtslage nicht hinreichend verlässlich absehbar ist und deshalb eine überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens des Antragstellers im Hauptsacheverfahren nicht angenommen werden kann.
132. Überdies fehlt es bei dem hier anzulegenden strengen Maßstab an einem Anordnungsgrund. Der Antragsteller hat keine tatsächlichen Umstände glaubhaft gemacht, die die Annahme rechtfertigen würden, ein Abwarten bis zu einer Entscheidung in einem Verfahren der Hauptsache hätte für ihn schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge.
14Nach seinem Vortrag erhöht sich die Zahl der Lehrveranstaltungsstunden pro Jahr durch das Inkrafttreten der Lehrverpflichtungsrichtlinie von bislang 684 auf 792. Eine Erhöhung um 108 Lehrveranstaltungsstunden entspricht bei einer Vorlesungszeit von 44 Wochen an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (HS Bund) einer rechnerischen Mehrbelastung von knapp 2,5 Lehrveranstaltungsstunden pro Vorlesungswoche, was bei (unterstellt) fünf Vorlesungstagen zu einer durchschnittlichen täglichen Mehrbelastung von einer halben Lehrveranstaltungsstunde führt. Dabei wird gemäß § 4 Abs. 2 Lehrverpflichtungsrichtlinie eine so genannte lehrplangebundene Lehrkontaktstunde bereits dann als vollständige Lehrveranstaltungsstunde angerechnet, wenn sie mindestens 45 Minuten umfasst. Auch unter Berücksichtigung des Zeitbedarfs für die Vor- und Nachbereitung von Lehrveranstaltungen lassen diese tatsächlichen Umstände nicht den Schluss zu, das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache sei für den Antragsteller im Hinblick auf seine Freiheit zu wissenschaftlicher Forschung und Lehre unzumutbar. Ferner kann nach § 8 Abs. 1 Buchstabe h) Lehrverpflichtungsrichtlinie für anwendungsbezogene Forschung die Jahreslehrverpflichtung in angemessenem Umfang ermäßig werden, wobei gemäß § 8 Abs. 1 Buchstabe i) Lehrveranstaltungsrichtlinie der Gesamtumfang der Ermäßigungen nach den Buchstaben c) bis h) der Vorschrift 7 Prozent des Gesamtumfangs der Lehrdeputate am Zentralen Lehrbereich der HS Bund pro Abrechnungsjahr nicht überschreiten darf. Auch in Ansehung dieses Ermäßigungstatbestands steht nicht fest, inwiefern die Lehrverpflichtungsrichtlinie zu einer Erhöhung der Lehrverpflichtung des Antragstellers führt und damit eine schwere und unzumutbare Einschränkung seiner Wissenschaftsfreiheit bewirkt. Dass eine Ermäßigung nach der genannten Vorschrift für nicht-anwendungsbezogene Forschung nicht gewährt werden kann, hat für die Beurteilung des Eintritts eines unzumutbaren, eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Nachteils, unberücksichtigt zu bleiben, weil es - wie erwähnt - angesichts der Aufgabenbeschreibung in § 3 Abs. 3 HS Bund GrO offen ist und einer Klärung in einem Verfahren der Hauptsache vorbehalten bleiben muss, ob und gegebenenfalls inwiefern Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG dem Antragsteller die Freiheit zu nicht-anwendungsbezogener Forschung garantiert.
15Hinzu kommt, dass es angesichts der für die hauptamtlich Lehrenden geführten „Arbeitszeitkonten“ möglich erscheint, dass im Falle des Obsiegens des Antragstellers in einem Verfahren der Hauptsache vorübergehend zu Unrecht ihm abverlangte Lehrveranstaltungsstunden durch entsprechende Freistellungen auszugleichen und dadurch Zeit für Forschung zu gewinnen. Der ihm drohende Nachteil beschränkte sich in einem solchen Fall darauf, über diese Forschungszeit nicht bereits jetzt verfügen zu können. Dass der Antragsteller durch die aktuelle Einschränkung der im Rahmen der Dienstausübung verbleibenden Forschungszeit einen schweren und unzumutbaren, nachträglich nicht mehr behebbaren Nachteil erleidet, ist nicht glaubhaft gemacht. Zwar ist dem Antragsteller einzuräumen, dass eine fortlaufende wahrnehmende und von Dritten wahrgenommene Teilnahme am wissenschaftlichen Diskurs in den von ihm vertretenen Disziplinen Voraussetzung für eine erfolgreiche wissenschaftlich fundierte Lehre und Forschung ist. Es ist indessen nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass diese Voraussetzung aufgrund des Umfangs des durch die Lehrverpflichtungsrichtlinie festgelegten Lehrdeputats nicht mehr aufrechterhalten werden kann, sondern entfällt. Denn die Anhebung des Lehrdeputats ist, wie bereits ausgeführt, im Verhältnis zu dem bis zum 30. September 2020 bestehenden Zustand in zeitlicher Hinsicht keineswegs so gravierend, dass dem Antragsteller eine hinreichende wissenschaftliche Betätigung als Grundlage seiner Lehre und Forschung nicht mehr möglich wäre. Zudem sind keine Umstände glaubhaft gemacht, die es als unzumutbar erscheinen ließen, dass der Antragsteller bis zu einer Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für seine wissenschaftliche Betätigung seine Freizeit in dem Umfang in Anspruch nimmt - d.h. nach dem oben Gesagten im Umfang einer halben Stunde arbeitstäglich -, in dem seine Lehrverpflichtung gegenüber der vormaligen Zustand erhöht worden ist. Wissenschaftlicher Betätigung in Zeiträumen nachzugehen, die außerhalb derjenigen Zeiten liegen, die der Erfüllung der Dienst- bzw. Arbeitspflicht dienen, ist keine außergewöhnliche Erscheinung und wird von zahlreichen Personen, die sich am rechtswissenschaftlichen Diskurs, etwa durch Publikation ihrer Forschungsaktivitäten, beteiligen und denen - ebenso wie dem Antragsteller - eine nach (Wochen-)Arbeitsstunden bemessene Arbeitszeit nicht vorgegeben ist, was beispielsweise für Rechtsanwälte, Notare und Richter zutrifft, als Selbstverständlichkeit empfunden. Umstände, dass Solches dem Antragsteller für den Zeitraum bis zum Ergehen einer Hauptsacheentscheidung nicht zugemutet werden könnte, sind nicht ersichtlich und nicht glaubhaft gemacht.
16Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
17Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz. Eine Verminderung des Auffangstreitwerts wegen des nur vorläufigen Charakters der mit einer einstweiligen Anordnung erstreitbaren Regelung war nicht angezeigt, weil der vorliegende Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist und die begehrte Regelung im Falle eines Erfolges des Antrages angesichts der anzunehmenden Dauer des Hauptsacheverfahrens voraussichtlich für längere Zeit Bestand hätte.
18Rechtsmittelbelehrung
19Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
20Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
21Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
22Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
23Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
24Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
25Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
26Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
27Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.