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Verwaltungsgericht Köln, 15 K 1359/20

Datum:
16.09.2021
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
15. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 K 1359/20
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2021:0916.15K1359.20.00
 
Schlagworte:
Streitwert, Vorverfahren, Zuziehung Bevollmächtigter
Normen:
§ 161 Abs.1 VwGO; § 161 Abs. 2 Satz 2 VwGO
Leitsätze:

Kosten für die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren zählen zu den Kosten des Gerichtsverfahrens im Sinne von § 161 Abs. 1 VwGO, soweit der Gegenstand des Vorverfahrens Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden ist, und sind demgemäß vom Streitwert des gerichtlichen Verfahrens umfasst.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

1.

Das Verfahren wird eingestellt.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

2.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

 
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