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Das erneute Ablehnungsgesuch des Antragstellers im Schriftsatz vom 17. April 2021 wird ohne Einholung einer weiteren dienstlichen Stellungnahme durch die ursprünglich zuständigen Richter als unzulässig verworfen.
Gründe
2Das wiederholte Ablehnungsgesuch des Antragstellers ist unzulässig und offensichtlich rechtsmissbräuchlich.
3Insofern wird auf die bisherigen drei Befangenheitsbeschlüsse allein in diesem Verfahren vom 22. Dezember 2020, 5. Januar 2021 sowie zuletzt vom 25. März 2021 verwiesen. Wie bereits dort festgestellt worden ist, zeichnet sich die Prozessführung des Antragstellers dadurch aus, dass er immer wieder die zur Entscheidung berufenen Richter ablehnt, im Kern immer mit derselben Begründung. Auch die in Vertreterbesetzung getroffenen Entscheidungen greift der Antragsteller immer wieder mit neuen Ablehnungsgesuchen und weiteren Anträgen (Rüge, Gegenvorstellung, Tatbestandsberichtigung) an. Die nun vorgebrachte Unzuständigkeit der Vertretungskammer kann unter keinen Gesichtspunkten die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen. Die Richterablehnung dient nicht dazu, sich gegen eine Rechtsauffassung der beschließenden Richter zu wehren. Für eine unzutreffende, gar willkürliche Annahme der Zuständigkeit bestehen keine Anhaltspunkte. Wie bereits mit Beschluss vom 5. Januar 2021 festgestellt, führen die immer gleichen Anträge zu einer Zerfaserung und Verzögerung des eigentlichen Verfahrens und lassen das eigentliche Begehren in den Hintergrund treten. Zudem ist das Verfahren hier mittlerweile rechtskräftig abgeschlossen.
4Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 146 Abs. 2 VwGO.