Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Der Antrag des Antragstellers auf „Tatbestandsberichtigung gem. §§ 118 ff. VwGO“ vom 2. Dezember 2020 wird abgelehnt.
Gründe
2Der Antrag des Antragstellers auf „Tatbestandsberichtigung gem. §§ 118 ff. VwGO“ vom 2. Dezember 2020, über den nach § 119 Abs. 2 Satz 3 nur die Richter entscheiden, die an der Entscheidung vom 23. November 2020 mitgewirkt haben, war abzulehnen, weil er ins Leere geht. Denn der Beschluss vom 23. November 2020, dessen Berichtigung der Antragsteller insoweit begehrt, enthält schon keine gegebenenfalls einem Urteilstatbestand gleichzusetzenden Gründe I. Überdies begehrt der Antragsteller keine Tatbestandsberichtigung, sondern wehrt sich gegen die vom beschließenden Gericht vorgenommene Auslegung seines Antrags im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens, weil er meint, auch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Hinblick auf einen Anspruch nach Art. 15 DSGVO gestellt zu haben. Dieses Ziel ist aber mit einem Antrag auf Tatbestandsberichtigung nicht zu erreichen, sondern betrifft die rechtliche Einordnung des Antrags des Antragstellers nach § 86 Abs. 3 VwGO. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, dass auch hinsichtlich des Begehrens nach Art. 15 DSGVO ein Anordnungsgrund nicht vorgetragen oder ersichtlich ist.
3Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 119 Abs. 2 Satz 2 VwGO).