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Verwaltungsgericht Köln, 13 L 1883/20

Datum:
05.01.2021
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
13. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 L 1883/20
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2021:0105.13L1883.20.00
 
Tenor:

1. Das Gesuch des Antragstellers vom 4. Januar 2021, die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht E.  . L.      , den Richter am Verwaltungsgericht C.      und die Richterin am Verwaltungsgericht H.      für befangen zu erklären, wird ohne Einholung einer weiteren dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter und unter deren Mitwirkung als unzulässig verworfen, weil es rechtsmissbräuchlich ist. Rechtsmissbrauch liegt vor, wenn der Antrag ausschließlich dazu dient, das Verfahren offensichtlich zu verschleppen, oder wenn mit dem Gesuch verfahrensfremde Zwecke verfolgt werden. Hierauf kann nicht nur aus dem Inhalt des Ablehnungsgesuchs selbst, sondern auch indiziell aus dem übrigen prozessualen Verhalten des Ablehnenden geschlossen werden. Rechtsmissbrauch kann auch bei wiederholten querulatorischen Eingaben, bei Anträgen ohne einen „sachlichen Kern“ oder bei „Kettenablehnungen“ vorliegen. Diese Voraussetzungen liegen vor. Aus dem gesamten Akteninhalt geht hervor, dass der Antragsteller in den von ihm betriebenen Gerichtsverfahren immer wieder die zur Entscheidung berufenen Richter mit im Kern immer gleichen Begründungen ablehnt; auch die in Vertreterbesetzung getroffenen Entscheidungen über Ablehnungsgesuche greift der Antragsteller offensichtlich immer wieder mit neuen Ablehnungsgesuchen und weiteren Anträgen (Tatbestandsberichtigungsanträge; Gegenvorstellungen; Anhörungsrügen) an. Die Schriftsätze des Antragstellers zeichnen sich dabei regelmäßig dadurch aus, dass das eigentliche, ursprüngliche Rechtsschutzbegehren immer weiter in den Hintergrund tritt und verblasst. Die Eigenart der Schriftsätze des Antragstellers und dessen Vorgehensweise zielen ersichtlich darauf ab, das Gerichtsverfahren in viele „Zwischenverfahren“ zu zerfasern und damit eine abschließende Entscheidung in der Sache letztlich zu verhindern.

2. Der in dem Schriftsatz des Antragstellers vom 4. Januar 2021 gestellte Antrag auf Tatbestandsberichtigung kann bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil der Beschluss vom 22. Dezember 2020 keinen Tatbestand enthält. Er ist deshalb unzulässig.

3. Die in dem Schriftsatz des Antragstellers vom 4. Januar 2021 erhobene Anhörungsrüge ist ebenfalls unzulässig, weil es sich bei dem Beschluss vom 22. Dezember 2020 nicht um eine Endentscheidung handelt (vgl. § 152a Abs. 1 Satz 2 VwGO).

4. Daraus ergibt sich zugleich, dass die in dem Schriftsatz des Antragstellers vom 4. Januar 2021 erhobene Gegenvorstellung ohne Erfolg bleiben muss.

 
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