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Das Verwaltungsgericht Köln erklärt sich aus den Gründen des Anhörungsschreibens für örtlich unzuständig und verweist das Verfahren gem. § 83 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Berlin. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten, § 83 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO). |

Beschluss
313 L 1496/21
4In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
5Antragstellers,
6
7gegen
8Antragsgegnerin,
9
10
11
12wegen Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz
13hier: Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit
14hat die 13. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln
15am 30. September 2021
16durch
17den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht
18die Richterin am Amtsgericht
19die Richterin
20beschlossen:
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Das Verwaltungsgericht Köln erklärt sich aus den Gründen des Anhörungsschreibens für örtlich unzuständig und verweist das Verfahren gem. § 83 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Berlin. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten, § 83 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Satz 2 VwGO). |