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1. Der Eilantrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt.
Gründe
2Der nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO statthafte und zulässige Eilantrag ist unbegründet. Die angefochtene Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 05.08.2021 ist nach im Eilverfahren allein möglicher summarischer Prüfung rechtmäßig. Da der Antragsteller nicht mehr in einer ehelichen Lebensgemeinschaft lebt, war die ihm zu diesem Zweck erteilte Aufenthaltserlaubnis gemäß Ziffer 1 der angefochtenen Ordnungsverfügung nicht zu verlängern. Da die eheliche Lebensgemeinschaft allenfalls 17 Monate andauerte, erfüllt der Antragsteller nicht die Voraussetzungen einer mindestens dreijährigen ehelichen Lebensgemeinschaft für die Erteilung einer - demzufolge in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung zu Recht versagten - Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 AufenthG. Härtegründe i.S.d. von Ziffer 2 der Ordnungsverfügung erfassten § 31 Abs. 2 AufenthG sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung ist ebenso wenig rechtlich zu beanstanden wie der Erlass des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG und dessen Befristung auf ein Jahr gemäß Ziffer 4 der Ordnungsverfügung. Andere Aufenthaltszwecke erfasst die Klage nicht.
3Der hilfsweise gemäß § 123 Abs. 1 VwGO gestellte Antrag auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG hat mangels tatsächlicher und rechtlicher Ausreisehindernisse keinen Erfolg.
4Ebenso wenig kommt die Erteilung einer Beschäftigungsduldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 i.V.m. § 60d Abs. 1 AufenthG in Betracht, weil der Antragsteller nicht im Sinne der Nr. 2 der letztgenannten Vorschrift seit mindestens zwölf Monaten im Besitz einer Duldung ist.
5Eine Fiktionsbescheinigung ist dem nicht - etwa in der Weise, dass sie erst recht ausreicht - gleichzustellen. Denn die zwölfmonatige Vorduldungszeit bezweckt, den grundsätzlichen Vorrang der Aufenthaltsbeendigung des vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers durch freiwillige Ausreise oder Abschiebung zu gewährleisten. Nur wer innerhalb von zwölf Monaten nicht ausreisen und nicht zwangsweise rückgeführt kann, ist nach § 60d Abs. 1 Nr. 2 AufenthG berechtigt.
6Vgl. Dollinger in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. (2020) § 60a AufenthG Rn. 15.
7Die Ausländerbehörde soll also mindestens zwölf Monate Zeit gehabt haben, den ausreispflichtigen Ausländer abzuschieben. Ein Ausländer, der – wie hier – zu Recht eine Fiktionsbescheinigung hat, ist aber nicht i.S.d. § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig. Zwar wird in der Gesetzesbegründung zum dann als § 60d AufenthG umgesetzten § 60c des Gesetzentwurfs,
8BT-Drs. 19/8286 vom 13.03.2019, S. 17,
9ausgeführt, dass durch die Anforderung des Besitzes einer Duldung seit zwölf Monaten in § 60c Abs. 1 Nr. 2 AufenthG-Entwurf ausgeschlossen wird, dass unter Umständen die Beschäftigungsduldung direkt anschließend an einen ablehnenden Asylbescheid erteilt wird, und hier steht kein Asylverfahren in Rede, für dessen Betreiben eine die Ausreisepflicht des § 50 Abs. 1 AufenthG ausschließende Aufenthaltsgestattung zu erteilen ist. Eine Ausreisepflicht nach § 50 Abs. 1 AufenthG besteht indes auch nicht im Fall, dass die Fiktion nach § 81 Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG eingreift..Die in der Gesetzesbegründung weiter gegebene Erläuterung, „der (zwölfmoantige - Zusatz durch den Einzelrichter -) Zeitraum gibt den Ausländerbehörden die Möglichkeit, aufenthaltsbeendende Maßnahmen durchzuführen“, verdeutlicht sodann vollends, dass für § 60d Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ausschließlich eine vorherige Duldung ausreicht, weil die Ausländerbehörde in diesem Fall (anders als im Fall einer Aufenthaltsgestattung, eines Aufenthaltstitels oder einer Fiktion nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG) eine Abschiebung des Ausländers betreiben kann.
10Der Antragsteller trägt als unterliegender Beteiligter gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.
11Die Streitwertentscheidung beruht auf § 53 Abs.2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
12Rechtsmittelbelehrung
13Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
14Die Einlegung der Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
15Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung wird hingewiesen.
16Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich, auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
17Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
18Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
19Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
20Die Beschwerde ist schriftlich, auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
21Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung wird hingewiesen.
22Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
23Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.