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Verwaltungsgericht Köln, 12 K 3914/17.A

Datum:
06.09.2021
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
12. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 K 3914/17.A
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2021:0906.12K3914.17A.00
 
Tenor:

Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 4, 5 und 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 01.03.2017 verpflichtet festzustellen, dass für den Kläger hinsichtlich des Irak ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt.

Von den Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger fünf Sechstel und die Beklagte ein Sechstel.

 
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