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Die Erinnerung des Antragstellers vom 14. März 2020 gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 11. März 2020 wird zurückgewiesen.
Gründe
2Die Entscheidung ergeht gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG durch den Einzelrichter.
3Die nach § 11 Abs. 3 Satz 2, Abs. 6 RVG i.V.m. § 151 VwGO zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Erinnerung des Antragstellers ist unbegründet. Der angegriffene Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11. März 2020 ist rechtmäßig.
4Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 RVG ist die gesetzliche Vergütung auf Antrag des Rechtsanwaltes durch das Gericht des ersten Rechtszuges festzusetzen, soweit sie zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehört. Daran fehlt es hier.
5Am Verfahren 8 K 12109/16 war der Antragsteller nicht beteiligt. Vielmehr diente die beantragte Akteneinsicht ausweislich des Antrags vom 13. August 2019 noch der Entscheidung, ob der Mandant des Antragstellers „dem Verfahren beitritt“. In der Folge wurde jedoch weder ein Beiladungsantrag gestellt, noch von Amts wegen beigeladen (§ 65 VwGO).
6Unter dem Aktenzeichen 8 AR 133/19 wurde der vom Antragsteller gestellte Antrag nach § 299 Abs. 2 ZPO bearbeitet. Hierbei handelt es sich jedoch um kein gerichtliches Verfahren. Die Entscheidung über Akteneinsichtsgesuche Dritter nach § 299 Abs. 2 ZPO trifft der Vorstand des Gerichts vielmehr in seiner Funktion als Träger hoheitlicher Gewalt und ist damit eine Aufgabe der Justizverwaltung (vgl. auch § 2 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG NRW).
7Vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.12.2014 – 1 BvR 3106/09 –, juris, Rn. 20, sowie VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25.10.2011 – 3 S 1616/11 –, juris, Rn. 4.
8Das Verfahren ist gemäß § 11 Abs. 2 Satz 4 RVG gerichtsgebührenfrei. Eine Kostenerstattung findet nicht statt (§ 11 Abs. 2 Satz 6 RVG).
9Rechtsmittelbelehrung
10Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.
11Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
12Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
13In Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
14Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.