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1. Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
2.Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
2Die Antragstellerin hat am 24.04.2020 den Antrag zurückgenommen. Gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das Verfahren einzustellen.
3Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO.
4Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Antragstellung (§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG). Eine Reduzierung des Auffangstreitwerts im Hinblick auf das Eilverfahren kommt nicht in Betracht, da der Antrag auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet war. Die Aussetzung der Vollziehung hätte dazu geführt, dass der Geschäftsbetrieb der Antragstellerin bis zum 19.04.2020 fortgeführt worden wäre und hätte damit dieselbe Rechtswirkung wie eine Aufhebung der Allgemeinverfügung gehabt.
5Rechtsmittelbelehrung
6Ziffer 1 dieses Beschlusses ist unanfechtbar (§ 92 Abs. 3 Satz 2, § 158 Abs. 2 VwGO).
7Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
8Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
9Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Antrag zurückgenommen worden ist oder als zurückgenommen gilt, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
10Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
11Die Beschwerdeschrift sollte 2-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.