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Verwaltungsgericht Köln, 7 K 4569/17

Datum:
13.10.2020
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 4569/17
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2020:1013.7K4569.17.00
 
Tenor:

Die Bescheide vom 06.03.2017, vom 04.04.2017, vom 06.06.2017 und vom 03.07.2017 werden aufgehoben, soweit die festgesetzten Verzugszinsen 8 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz übersteigen.

Die Bescheide vom 06.06.2017 und vom 03.07.2017 werden darüber hinaus aufgehoben, soweit die Verzugszinsen für Rückstände aus 2017 jeweils an einer Beitragshöhe von mehr als 118,75 € monatlich anknüpfen.

Das beklagte Versorgungswerk wird verpflichtet, die Verzugszinsen auf der Grundlage von 8 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz neu zu berechnen und dabei für Rückstände aus 2017 eine Beitragsforderung von 118,75 € monatlich zugrunde zu legen.

              Das beklagte Versorgungswerk trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Versorgungswerk kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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