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Verwaltungsgericht Köln, 7 K 14639/17

Datum:
13.10.2020
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 14639/17
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2020:1013.7K14639.17.00
 
Tenor:

Der Bescheid vom 04.04.2017 wird aufgehoben, soweit er einen rückständigen Betrag von mehr als 113.929,83 € zur Beitreibung festsetzt und soweit die im Bescheid festgesetzten Verzugszinsen in Höhe von 881,80 € 8 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz übersteigen.

Das beklagte Versorgungswerk wird verpflichtet, die Verzugszinsen auf der Grundlage von 8 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz neu zu berechnen.

Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 14/15 und das beklagte Versorgungswerk zu 1/15.

Das Urteil ist für das beklagte Versorgungswerk hinsichtlich der  Kostenentscheidung gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar. Für den Kläger ist es hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Versorgungswerk kann die Vollstreckung insoweit durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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