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1.Der Antrag wird abgelehnt. Den Antragstellerinnen mangelt es an der erforderlichen Antragsbefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO analog. Hinsichtlich der Mitwirkung
eines angeblich befangenen Bürgermeisters steht den Antragstellerinnen
kein wehrfähiges subjektives Organrecht zu. Der Ausschluss nach § 31
GO NRW bezweckt ausschließlich im öffentlichen Interesse die Sicherstellung
einer unvoreingenommenen, nicht durch unsachliche Motive bestimmten Beschlussfassung des Rates (vgl. OVG NRW, Urteil vom 02.05.2006 - 15 A
817/04 - , juris Rn. 58 ff.). Dies gilt auch für den Fall, dass die Befangenheit
des Bürgermeisters durch eine Ratsfraktion vorgebracht wird (§ 50 Abs. 6
i.V.m. § 31 GO NRW). Den Antragstellerinnen verbleibt die Möglichkeit, eine
Entscheidung des Rates über das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes
herbeizuführen (vgl. § 31 Abs. 4 Satz 2 GO NRW, § 10 Abs. 2 Geschäftsordnung für den Rat der M. M1. ).
Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens,§ 154 Abs. 1 VwGO.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt, § 53
Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 22. 7 und 1.5 des Streitwertkataloges
für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
2Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe
3schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde
4eingelegt werden.
5Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des§ 55a der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der
6Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ElektronischerRechtsverkehr-Verordnung - ERW) erfolgen.
7Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist
8schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der
9ERW bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen,
10Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
11Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu
12begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt
13worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument
14nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERW einzureichen. Sie muss einen
15bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander
16setzen.
17Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde
18durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte
19sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten
20Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz,
21die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen
22des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden
23oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen.
24Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im
25Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
26Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die
27Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig
28erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen
29Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines
30Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
31Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
32oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des§ 55a VwGO und der ERW bei
33dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.
34Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes
35200 Euro übersteigt.
36Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines
37elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.