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Verwaltungsgericht Köln, 4 L 1068/20

Datum:
18.06.2020
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 L 1068/20
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2020:0618.4L1068.20.00
 
Tenor:

1.Der Antrag wird abgelehnt. Den Antragstellerinnen mangelt es an der    erforderlichen Antragsbefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO analog. Hinsichtlich der Mitwirkung

eines angeblich befangenen Bürgermeisters steht den Antragstellerinnen

kein wehrfähiges subjektives Organrecht zu. Der Ausschluss nach § 31

GO NRW bezweckt ausschließlich im öffentlichen Interesse die Sicherstellung

einer unvoreingenommenen, nicht durch unsachliche Motive bestimmten Beschlussfassung des Rates (vgl. OVG NRW, Urteil vom 02.05.2006 - 15 A

817/04 - , juris Rn. 58 ff.). Dies gilt auch für den Fall, dass die Befangenheit

des Bürgermeisters durch eine Ratsfraktion vorgebracht wird (§ 50 Abs. 6

i.V.m. § 31 GO NRW). Den Antragstellerinnen verbleibt die Möglichkeit, eine

Entscheidung des Rates über das Vorliegen eines Ausschließungsgrundes

herbeizuführen (vgl. § 31 Abs. 4 Satz 2 GO NRW, § 10 Abs. 2 Geschäftsordnung für den Rat der M.            M1.      ).

Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens,§ 154 Abs. 1 VwGO.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt, § 53

Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 22. 7 und 1.5 des Streitwertkataloges

für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

 
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