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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
2Der Kläger begehrt vom Bundesgesundheitsminister die Bescheidung einer Petition.
3Am 18. Dezember 2018 hat der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin erhoben und zur Begründung ein Schreiben vom 8. November 2018 vorgelegt, welches den Kläger als Absender und „Herrn Bundesgesundheitsminister Jens Spahn MdB“ unter der Anschrift Platz der Republik 1 in 11011 Berlin als Adressaten ausweist. In dieser Petition bittet der Kläger den Bundesgesundheitsminister „als Mitglied der Bundesregierung, Herrn Ministerpräsident Armin Laschet gem. Art. 37 GG aufzufordern, gegen die Untreue gem. § 266 StGB im Land NRW einzuschreiten“.
4Mit Beschluss vom 22. Mai 2019 hat das Verwaltungsgericht Berlin den Rechtsstreit an das erkennende Gericht verwiesen.
5Das Bundesministerium für Gesundheit wies den Kläger unter dem 3. Dezember 2019 darauf hin, dass dessen Petition vor Klageerhebung weder im Bundestagsbüro von Herrn Spahn MdB noch im Bundesministerium für Gesundheit eingegangen sei. Ferner teilte es ihm mit, dass seiner Petition nicht abgeholfen werde. Der Bundesminister für Gesundheit könne die von ihm geforderte Maßnahme schon deshalb nicht vornehmen, weil er hierfür nach dem Grundgesetz nicht zuständig sei.
6Auf Nachfrage des Gerichts hat der Kläger es abgelehnt, das Verfahren in der Hauptsache für erledigt zu erklären.
7Er beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
8die Beklagte zur Bescheidung seiner Petition vom 8. November 2018 zu verurteilen.
9Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
10die Klage abzuweisen,
11und führt zur Begründung aus: Der ausschließliche Streitgegenstand des verfahrensrechtlichen Anspruchs aus Art. 17 GG habe sich mit ihrem Petitionsbescheid vom 3. Dezember 2019 erledigt. Die Klage sei gegenstandslos geworden.
12Die Beteiligten sind zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid angehört worden.
13Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.
14Entscheidungsgründe
15Das Gericht entscheidet gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.
16Die Klage ist unzulässig.
17Dem Kläger fehlt das Rechtsschutzinteresse für seine Klage, weil die Hauptsache des Rechtsstreits erledigt ist. Bei Leistungsbegehren tritt Erledigung der Hauptsache ein, wenn der geltend gemachte Anspruch erfüllt ist. So liegt es hier. Die vom Kläger begehrte Bescheidung seiner Petition vom 8. November 2018 ist durch das Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 3. Dezember 2019 erfolgt.
18Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
19Rechtsmittelbelehrung
20Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.
21Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
22Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
231. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
30Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
31Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen.
32Beschluss
33Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
345.000,00 Euro
35festgesetzt.
36Gründe
37Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG).
38Rechtsmittelbelehrung
39Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.
40Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
41Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
42Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.