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Der Antrag wird abgelehnt.
Gründe
2Der Antrag,
3die Beteiligte zu verpflichten, dass gebotene Mitbestimmungsverfahren hinsichtlich der Umsetzung des Erlasses vom 07.04.2020 einzuleiten,
4über den die Fachkammer wegen der Eilbedürftigkeit der Sache ohne mündliche Anhörung der Beteiligten und ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter entscheiden konnte, hat keinen Erfolg.
5Der Erlass einer einstweiligen Verfügung im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nach § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 85 Abs. 2 ArbGG gemäß den entsprechend anzuwendenden Vorschriften der §§ 935, 940, 936, 920 Abs. 2 ZPO setzt voraus, dass der Antragsteller einen zu sichernden Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht hat. In Anbetracht des Sicherungscharakters des Verfügungsverfahrens darf durch eine einstweilige Verfügung grundsätzlich die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorweggenommen und nicht mehr zugesprochen werden, als im Hauptsacheverfahren möglich ist. Zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes kann aber eine die Entscheidung in der Hauptsache ganz oder teilweise vorwegnehmende einstweilige Verfügung ausnahmsweise dann ergehen, wenn dem Antragsteller bei einer Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare Nachteile drohen und wenn er nach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt im Hauptsacheverfahren mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit obsiegen wird.
6Hiernach ist der Antrag abzulehnen, da der Antrag darauf gerichtet ist, eine Entscheidung in der Hauptsache vorwegzunehmen. Denn eine Verpflichtung zur Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens kann nur ausgesprochen werden, wenn konkludent festgestellt werden würde, dass das vom Antragsteller behauptete Mitbestimmungsrecht besteht. Die Kammer vermag nach Würdigung des Beteiligtenvorbringens nicht festzustellen, der behauptete Anspruch des Antragstellers offensichtlich bestehen würde. Dafür, dass dem Antragsteller bei einer Verweisung auf das Hauptsacheverfahren unzumutbare Nachteile drohen würden, ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich.
7Für eine Kostenentscheidung ist im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren kein Raum.
8Rechtsmittelbelehrung
9Gegen diesen Beschluss findet die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster (Fachsenat) statt.
10Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses durch Einreichung einer Beschwerdeschrift schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster einzulegen. Sie muss den Beschluss bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, dass gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt wird.
11Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung – ERVV) erfolgen.
12Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV zu begründen.
13Die Beschwerdebegründung muss angeben, auf welche im Einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird.
14Beschwerdeschrift und Beschwerdebegründung müssen von einem Rechtsanwalt oder einer nach § 11 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes zur Vertretung befugten Person unterzeichnet sein.