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Verwaltungsgericht Köln, 2 K 1444/19

Datum:
11.08.2020
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 1444/19
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2020:0811.2K1444.19.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 01. Februar 2019 (Az.: 00.0/00000/0000/XXX) die Baugenehmigung für den Umbau und die Modernisierung eines bestehenden Einfamilienhauses mit Doppel-Garage sowie für die Nutzungsänderung als Wohngruppe für eine Jugendhilfeeinrichtung auf dem Grundstück Gemarkung O.            , Flur 0, Flurstück 000, gemäß dem Bauantrag vom 11. Oktober 2018 zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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