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Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.
Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht – Familiengericht – Siegburg verwiesen.
Gründe
2Die Verweisung beruht auf § 173 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG).
3Nachdem das Begehren der Antragstellerin, gegenüber dem Antragsgegner in Ausübung eines Wunsch- und Wahlrechts nach den Vorschriften des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII) den Träger für begleitete Umgangskontakte mit ihren Kindern C. -N. und O. zu bestimmen, durch Beschluss vom 6. Januar 2020 abgetrennt worden ist (26 L 15/20), begehrt die Antragstellerin in diesem Verfahren sinngemäß die Überprüfung bzw. Abänderung familiengerichtlicher Entscheidungen betreffend ihr Sorgerecht für und ihr Umgangsrecht mit den genannten Kindern. Insoweit ist der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet, da es sich nicht um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt (vgl. § 40 Abs. 1 VwGO). Vielmehr ist gem. § 151 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) für das Sorge- bzw. Umgangsrecht betreffende Verfahren (Kindschaftssachen) das Familiengericht sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts – Familiengerichts – Siegburg ergibt sich aus § 152 Abs. 2 FamFG, da die betroffenen Kinder C. -N. und O. ihren gewöhnlichen Aufenthalt beim allein sorgeberechtigten Kindesvater in (...) im Bezirk des Amtsgerichts Siegburg (vgl. Anlage zu § 21 Justizgesetz NRW, Nr. 251) haben.
4Die Kostenentscheidung bleibt gemäß § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG der Schlussentscheidung vorbehalten.
5Rechtsmittelbelehrung
6Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.
7Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
8Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.
9In Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
10Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
11Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
12Die Beschwerdeschrift sollte zwei eingereicht werden.