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Verwaltungsgericht Köln, 24 K 11342/17.A

Datum:
16.09.2020
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
24. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
24 K 11342/17.A
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2020:0916.24K11342.17A.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. August 2017 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Asylgesetz zuzuerkennen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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