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Die Beklagte wird unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. August 2017 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Asylgesetz zuzuerkennen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
2Der am 00. 00. 1992 in Duschanbe geborene Kläger ist tadschikischer Staatsangehöriger muslimisch-sunnitischen Glaubens und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Er reiste am 9. Dezember 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 4. Mai 2016 war er von Tadschikistan mit dem Flugzeug nach Russland gereist und von dort auf dem Landweg über Weißrussland und Polen nach Deutschland gelangt.
3Bei seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 14. September 2016 begründete der Kläger seinen Asylantrag laut Protokoll im Wesentlichen wie folgt:
4Er habe sich beim Freitagsgebet in der Moschee mit einem Mann angefreundet. Es habe sich jedoch nicht um eine intensive Freundschaft gehandelt, die beiden hätten lediglich häufiger nebeneinander gebetet. Dieser Mann sei wohl in einer Gruppe aktiv gewesen, die sich gegen das Regime betätigt habe. An einem Abend sei der Kläger nach der Arbeit von drei Zivilpolizisten in eine spezielle Polizeiabteilung verbracht worden. Dort sei er geschlagen und misshandelt worden. Ihm sei vorgeworfen worden, mit dem Mann in der regimekritischen Gruppe aktiv gewesen zu sein. Der Kläger habe gefragt, welche Beweise man gegen ihn in der Hand habe, daraufhin habe man ihm Videoaufzeichnungen gezeigt, auf denen zu sehen gewesen sei, dass der Kläger mit dem Mann gesprochen habe. Er, der Kläger, sei quasi mitverdächtigt worden, obwohl er selbst nie politisch aktiv gewesen sei. Der Kläger habe den Polizisten gesagt, dass er mit der Gruppe des Mannes nichts zu tun habe. Als man ihn wieder freigelassen habe, sei ihm mitgeteilt worden, dass er ab jetzt unter Beobachtung stehe. Man habe ihm untersagt, Duschanbe zu verlassen. Die Polizisten hätten mehrmals Kontrollanrufe beim Kläger gemacht. Dann sei er von denselben Männern wieder nach der Arbeit mit zur Polizeistation genommen und zwei Tage dort festgehalten worden. Er befürchte, in Tadschikistan ins Gefängnis zu kommen und dort misshandelt zu werden.
5Das Bundesamt lehnte den Asylantrag sowie die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mit Bescheid vom 4. August 2017 (zugestellt am 8. August 2017) ab, verneinte das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG) nicht vorlägen. Das Bundesamt drohte dem Kläger ferner die Abschiebung nach Tadschikistan an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung.
6Am 10. August 2017 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers zunächst auf die im Verwaltungsverfahren gemachten Angaben bezieht. Mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 30. August 2017 ist die Klage weiter begründet worden. In dem Schriftsatz nimmt der Prozessbevollmächtigte Bezug auf ein vom Kläger persönlich verfasstes Schreiben, das dem Schriftsatz als Anlage beigefügt war. In diesem Schreiben macht der Kläger geltend, dass einige Aspekte, die er vorgetragen habe, im Anhörungsprotokoll nicht aufgeführt seien. Zudem sei ihm bei der Anhörung gesagt worden, dass er kurz und präzise erzählen solle. Der Kläger führt in dem Schreiben aus, dass er in Tadschikistan insgesamt dreimal verhört worden sei. Beim zweiten Verhör seien ihm die Videoaufzeichnungen gezeigt worden, auf denen der Kläger mit seinem Bekannten „B. “, den die Polizisten gesucht hätten, zu sehen gewesen sei. Bei diesem Verhör sei er mit einer vollen Plastikflasche auf den Kopf und den ganzen Körper geschlagen worden. Dann habe man ihm gesagt, dass man „mit Geld Probleme lösen“ könne. Der Kläger sei am nächsten Morgen von seinem Chef entlassen worden, weil dieser keine Probleme mit der Regierung habe bekommen wollen. Sein Auto habe der Kläger sodann unter Wert verkauft, das Geld habe er den Polizisten gegeben. Zwei Wochen später sei er von den Polizisten erneut abgeholt und verhört worden. Man habe ihm gesagt, dass man das Problem des Klägers mit Geld doch nicht lösen könne. Er sei wieder nach „B. “ gefragt und mit einem Schlagstock geschlagen worden. Man habe ihn später in einem Raum gesperrt, in dem zwei weitere Männer gewesen seien, die mit „B. “ befreundet gewesen seien. Als man den Kläger freigelassen habe, habe er einen Zettel bekommen, auf dem gestanden habe, dass er Duschanbe nicht verlassen dürfe. Der Kläger habe sich nach seiner Freilassung bei seinem Cousin auskuriert und sich dann zur Flucht entschlossen.
7Der Kläger beantragt,
8die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. August 2017 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihm subsidiären Schutz nach § 4 des Asylgesetzes zuzuerkennen und festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Aufenthaltsgesetzes vorliegen.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie bezieht sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheids.
12Mit Beschluss vom 4. Mai 2020 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
13Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung vom 16. September 2020 mit Hilfe eines Dolmetschers für die tadschikische, russische und persische Sprache ergänzend zu den Asylgründen angehört worden. Wegen des Ergebnisses der Befragung wird auf die Terminsniederschrift Bezug genommen.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt des Verwaltungsvorganges. Die der Kammer vorliegenden Erkenntnisquellen zur Lage in Tadschikistan sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
15Entscheidungsgründe
16Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten mündlich verhandeln, da diese ordnungsgemäß geladen und über die Folgen des Ausbleibens belehrt worden ist, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
17Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
181.
19Der Ablehnungsbescheid des Bundesamtes vom 4. August 2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Asylgesetz (AsylG) nicht zuerkannt, die Abschiebung nach Tadschikistan angedroht und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet worden ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO).
20Nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, § 77 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG), hat der Kläger Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG.
21Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
22Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder in Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Nach § 3a Abs. 2 AsylG können als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 u.a. folgende Handlungen gelten: die Anwendung physischer Gewalt oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (Nr. 1), gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (Nr. 2), unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3), Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (Nr. 4) sowie Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen (Nr. 6).
23Die Verfolgungshandlung muss weiter mit einem der Verfolgungsgründe des § 3b Abs. 1 AsylG verknüpft sein, § 3a Abs. 3 AsylG. Bei der Bewertung der Frage ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob der Ausländer die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden, § 3b Abs. 2 AsylG.
24Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit unabhängig von der Frage zugrunde zu legen, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Privilegierung des Vorverfolgten bzw. in anderer Weise Geschädigten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU, nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Nach dieser Vorschrift besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Verfolgte bzw. Geschädigte von der Notwenigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneuet realisieren werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Die bereits erlittener Verfolgung gleichzustellende unmittelbar drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss,
25vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 22. November 2011 – 10 C 29.10 -, BVerwGE 141, 161, juris, Rn. 23 ff.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A – juris, Rn. 35 ff. m. w. N. jeweils zur entsprechenden Vorschrift des Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG).
26Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm in seinem Heimatstaat politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, so schildert, dass der behauptete Asylanspruch davon lückenlos getragen wird. Das Gericht muss beurteilen, ob eine solche Aussage des Asylbewerbers glaubhaft ist. Dies gehört zum Wesen der richterlichen Rechtsfindung, vor allem der freien Beweiswürdigung. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts sind u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Asylbewerbers zu berücksichtigen,
27vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. August 1990 – 9 B 45.90 -, juris, Rn. 2, vom 26. Oktober 1989 – 9 B 405.89 -, juris, Rn. 8, und vom 21. Juli 1989 – 9 B 239.89-, juris, Rn. 3 f.
28In Anwendung dieser Maßstäbe hat der Kläger Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
29Das Gericht ist davon überzeugt, dass dem Kläger in Tadschikistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung wegen einer ihm seitens des tadschikischen Staates zugeschriebenen politischen Überzeugung droht.
30Diese Überzeugung hat das Gericht durch die Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung sowie aufgrund der Auswertung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel über Tadschikistan gewonnen.
31Das Gericht hält die Schilderungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung, dass er insgesamt dreimal jeweils von denselben Polizisten zum Verhör mitgenommen und misshandelt worden sei, da man ihn verdächtigt habe, einer regimekritischen Gruppe um einen Bekannten des Klägers anzugehören, für glaubhaft. Dabei stützt sich das Gericht auf den persönlichen Eindruck, den es sich in der mündlichen Verhandlung vom Kläger verschaffen konnte. Der Kläger hat die Geschehnisse jeweils plausibel und detailliert geschildert, er konnte Nachfragen stets ohne langes Nachdenken nachvollziehbar und plausibel beantworten und seine Angaben im Einzelnen vertiefen und erläutern. Die Schilderungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung erschöpften sich nicht in einer Nacherzählung dessen, was er bereits beim Bundesamt bzw. in seinem Schreiben erwähnt hatte, sondern enthielten zahlreiche weitere Details (etwa zu Äußerungen der Polzisten und zur Art, zum Ablauf und zur Dauer der Misshandlungen). Die Schilderungen fügten sich zu einem stimmigen Gesamtbild und schlossen nahtlos an die Darstellung des Klägers in seinem persönlich verfassten Schreiben an. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung insgesamt den Eindruck vermittelt, über tatsächlich Erlebtes zu berichten. So hat er (beispielsweise) – von sich aus – atmosphärische Aspekte beschrieben, die ihm in den jeweiligen Situationen aufgefallen sind (etwa zur zweiten Festnahme: „Diesmal waren sie [die Männer] aber viel aggressiver, das war sofort zu spüren.“). Das Gericht hält es für gut nachvollziehbar, dass man als Betroffener in der vom Kläger beschriebenen Lage abzuschätzen versucht, was einem bevorstehen könnte und deshalb im Hinblick auf die von den Polizisten ausgehende Atmosphäre besonders sensibel ist und dass der in der Situation gewonnene Eindruck im Gedächtnis des Betroffenen bleibt. Auch bei der präzisen Beschreibung des Raumes, in dem sich der Kläger nach seinen Angaben mit zwei weiteren Männern zwei Tage lang aufhielt und bei dem Bericht über das ihm in dieser Zeit gereichte Essen hatte das Gericht den Eindruck, dass der Kläger von tatsächlich Erlebtem berichtete. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger schließlich plausibel erläutern können, wie er Tadschikistan auf dem Luftwege verlassen konnte, obwohl er auf der „Schwarzen Liste“ gestanden habe.
32Die Angaben des Klägers stehen auch mit der aktuellen Auskunftslage zu Tadschikistan in Einklang: Staatliche Repressionen gegen Bürger, denen regimekritische Positionen unterstellt werden, sind nicht selten. Die Repressionen dienen primär dazu, präventiv möglichen Gefahren für den Machterhalt entgegenzuwirken,
33vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tadschikistan, Stand: 26. Juli 2019, S, 7; Freedom House, Freedom in the World 2019, S. 8.
34Folterungen von Verdächtigen durch Polizisten während der Vernehmungen kommen regelmäßig vor, ebenso willkürliche Verhaftungen durch Polizisten,
35vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tadschikistan, Stand: 26. Juli 2019, S. 14, Country Report on Human Rights Practices 2018 – Tajikistan, US Department of State, S. 3ff.
36Auch die vom Kläger geschilderte Videoüberwachung des Geschehens in der Moschee durch staatliche Institutionen entspricht den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes,
37vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Tadschikistan, Stand: 26. Juli 2019, S, 7.
38Angesichts der dem Kläger durch den tadschikischen Staat zugeschrieben regimekritischen Haltung, die bereits in Tadschikistan zu staatlicher Verfolgung und Folter geführt hat, droht dem Kläger bei einer Rückkehr nach Tadschikistan erneut Verfolgung im Sinne von § 3a AsylG.
39Nach alledem war die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
40Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5. des angefochtenen Bescheids ist vor diesem Hintergrund im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, § 77 Abs. 1 AsylG, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Da dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, durfte nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG, der eine lex specialis zu § 59 Abs. 3 AufenthG darstellt, keine Abschiebungsandrohung ergehen.
41Dasselbe gilt die in Ziffer 6. des angefochten Bescheids angeordnete Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate, die wegen der Unvereinbarkeit eines allein auf einer gesetzgeberischen Entscheidung beruhenden gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes mit Art. 11 Abs. 2 Richtlinie 2008/115/EG im Wege europarechtskonformer Auslegung als – konstitutiver – Erlass eines behördlichen befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbotes zu verstehen ist,
42vgl. BVerwG, Urteil vom 27.Juli 2017 1 C 28/16 – juris Rn. 42; Beschluss vom 13. Juli 2017 – 1 VR 3/17 u.a. – juris Rn. 71, 72.
432.
44Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter wegen politischer Verfolgung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz (GG) hat der Kläger indes nicht, weil er über Polen und damit über einen Mitgliedstaat der Europäischen Union in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, Art. 16a Abs. 2 GG. Insofern war der Bescheid des Bundesamtes rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen Rechten, mit der Folge, dass die Klage diesbezüglich abzuweisen war.
45II.
46Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
47Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG.
48Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).
49Rechtsmittelbelehrung
50Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
511. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
56Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
57Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
58Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.