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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens
Tatbestand
2Der Kläger steht als Hauptmann im Dienst der Beklagten und begehrt eine Entschädigung für entwendete Gegenstände.
3Am 00. 00. 2017 flog der Kläger mit U. B. über J. nach C1. . Bei seiner Ankunft am 00. 00. 2017 stellte er fest, dass von seinem aufgegebenen Gepäck ein Koffer der Marke „S. “ fehlte. Er meldete den Verlust unverzüglich der Airline. Am 14. April 2017 erhielt er die Mitteilung, dass der Koffer gefunden worden sei. Bei der Übergabe stellte er Beschädigungen des Koffers durch infolge gewaltsamen Öffnens des Schlosses und den Verlust folgender Gegenstände fest:
41. Sony PlayStation 4 PRO-1 TB- Jet Black
2. Sony Dual SHOCK Bluetooth Game Pad
3. ACER Laptop
4. Apple 12 W Netzteil
5. 8 Spiele für PlayStation und Laptop
6. USB Ladekabel
7. Private Sportbekleidung
8. Zahnpasta und Zahnbürsten
9. Leatherman SURGE
Nachdem er den Verlust der Fluglinie gemeldet hatte, bot diese ihm eine Entschädigung in Höhe von 370,00 Euro an. Diese nahm der Kläger laut seiner E-Mail vom 00. 00. 2017 an.
15Mit Schreiben vom 18. Mai 2017 beantragte der Kläger eine Billigkeitszuwendung für die ihm durch den Verlust der Gegenstände entstandenen Kosten. Rechnungen oder Kaufbelege legte er nicht vor.
16Mit Bescheid vom 29. Mai 2017 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ziffern 201 und 202 der ZDv A-2170/17 seien nicht erfüllt. Ein Diebstahl, bei dem der Kläger nicht zugegen war, sei denknotwendig nicht geeignet, einen Körperschaden zu verursachen. Zudem stellten die Gegenstände keine solchen des täglichen Bedarfs dar, die ein Soldat für den Dienst benötigt oder die er zum persönlichen Gebrauch mit sich zu führen pflegt. Außerdem sei der Verlust weder im Zusammenhang mit einem Einbruchsdiebstahl in einer Gemeinschaftsunterkunft, noch im Zusammenhang mit einem Manöver, einer Übung oder einem ähnlichen Anlass entstanden. Schließlich werde gemäß Ziffer 204 der ZDv keine Zuwendung geleistet, da der Kläger einen vertraglichen Schadensersatzanspruch gegen die Fluggesellschaft geltend machen könne.
17Mit Schreiben vom 19. Juli 2017 legte der Kläger Beschwerde gegen den ablehnenden Bescheid ein. Zur Begründung trug er vor, die aufgeführten Gegenstände seien solche, die ein Soldat täglich nutze und zum persönlichen Gebrauch mit sich zu führen pflege. Zudem bestehe gegen die Airline kein Schadensersatzanspruch, da gemäß deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen wertvolle Gegenstände im Handgepäck mitzuführen seien. Dies sei ihm nicht bekannt gewesen, da die Buchung über das Travel Management der Bundeswehr erfolgt sei. Aus Sorge, die Koffer könnten verspätet am Einsatzort ankommen, habe er seine Einsatzuniform im Handgepäck mitgeführt, sodass dort keine weiteren Gegenstände Platz gefunden hätten.
18Mit Bescheid vom 18. Oktober 2017, zugestellt am 25. Oktober 2017, wies die Beklagte die Beschwerde zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Umstand, dass der Kläger keinen Schadensersatzanspruch gegen die Fluggesellschaft geltend machen könne, sei nicht entscheidungserheblich. Denn er habe grob fahrlässig gehandelt, indem er hochwertige Gegenstände nicht im Handgepäck transportierte. Über die Bestimmungen der Fluggastbeförderung hätte er sich im Vorfeld informieren müssen. Zudem gehöre dies zur Allgemeinbildung. Im Übrigen verweist sie auf die Gründe in dem Ablehnungsbescheid.
19Der Kläger hat am 24. November 2017 Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend, die Voraussetzungen des Ziffer 202 b) der ZDv seien erfüllt. Er habe die Flugreise für einen Einsatz durch das Lagezentrum H. 000 über J. nach C1. angetreten. Er habe also entweder durch die Teilnahme am einer militärischen Übung oder aus ähnlichem Anlass einen Schaden wegen des Verlustes von Gegenständen erlitten, die im Interesse des Dienstes oder üblicherweise mitgeführt würden. Die Kriminalität, die insbesondere beim Verlegen in den Einsatz in den Mittleren Osten herrsche, sei nicht mit der eines Fluges innerhalb westlich geprägter Länder zu vergleichen. Selbst wenn die persönlichen Gegenstände im Handgepäck aufbewahrt worden wären, hätte der Stauraum im Handgepäck nicht ausgereicht, um sie gänzlich vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Der Diebstahl wäre nicht eingetreten, wenn der Kläger nicht den Einsatzbefehl erhalten hätte. Eine Internetverbindung könne in C1. zwar monatlich erworben werden, es werde aber kein Endgerät zur Verfügung gestellt.
20Der Kläger beantragt,
21die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29. Mai 2017 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 18. Oktober 2017 zu verpflichten, ihm eine Billigkeitszuwendung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu gewähren.
22Die Beklagte beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Zur Begründung bringt sie vor, die Anwendung der Ziffer 202 b) der ZDv komme nicht in Betracht. Militärische Übungen und ähnliche Anlässe stellten Ausnahmesituationen dar, in denen es dem Soldaten gerade wegen der außergewöhnlichen Umstände dieser besonderen Situation nicht möglich sei, eine sichere Aufbewahrung seiner persönlichen Gegenstände zu gewährleisten und die ein besonders hohes Risiko für den Verlust oder die Beschädigung persönlicher Gegenstände schafften. Eine Flugreise mit einer privaten Fluggesellschaft sei hiermit nicht gleichzustellen. Ein Diebstahl sei hierbei kein Risiko, das sich bedingt durch den Auslandseinsatz verwirklicht habe, sondern stelle ein allgemeines Lebensrisiko dar. Ferner setze Ziffer 202 b) der ZDv voraus, dass die Gegenstände „im Interesse des Dienstes“ oder „üblicherweise“ mitgeführt würden. Dies sei bei den privaten Gegenständen des Klägers nicht der Fall. Außerdem sei die Gewährung einer Billigkeitszuwendung nach Ziffer 203 der ZDv ausgeschlossen, da der Kläger den Schaden grob fahrlässig verursacht habe. Ausweislich der Reisebestätigung vom 5. April 2017 sei er ausdrücklich darauf hingewiesen worden, die Beförderungsrichtlinien der Fluggesellschaft zu beachten. Die Mitführung eines Laptops zum Zwecke der Privatkommunikation liege auch deshalb im Verantwortungsbereich des Soldaten, da die Beklagte bei Einsätzen der Bundeswehr eine Verbindung für Telefonie und Internet aus dem Einsatzgebiet heraus bereitstelle. Zudem sei es nicht Sinn und Zweck der ZDv, solche Aufwendungen abzudecken, die bereits von § 3 der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung erfasst sind. Für die private Sportbekleidung sei dem Kläger bereits ein einmaliger Bekleidungszuschuss gewährt und eine monatliche Abnutzungsentschädigung gezahlt worden. Schließlich habe der Kläger für den entstandenen Schaden keine Belege beigefügt. Bei seinen Schätzungen hinsichtlich des Wertes gehe er vom Neuwert aus, ohne den Wertverlust zu berücksichtigen.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
26Entscheidungsgründe
27Die zulässige Klage ist nicht begründet.
28Statthafte Klageart ist die Verpflichtungsklage in Gestalt der Bescheidungsklage (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), da die Entscheidung über den begehrten Sachschadensersatz grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten liegt.
29Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Billigkeitszuwendung; der Ablehnungsbescheid und der Beschwerdebescheid sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO.
30Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch ist die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, die dieser durch die Zentrale Dienstvorschrift A-2170/17 „Billigkeitszuwendungen bei im Dienst entstandenen Sachschäden“ (im Folgenden: ZDv) konkretisiert hat.
31Bei der ZDv handelt es sich um eine Richtlinie über die Behandlung von Schäden, die Soldaten nicht im Zusammenhang mit einem "Dienstunfall", für den kennzeichnend das Vorliegen eines Körperschadens ist, entstanden sind. Für Ersatz von Schäden dieser Art besteht keine spezielle gesetzliche Grundlage. Vielmehr handelt es sich hierbei um Ansprüche gegen den Dienstherrn, die ihre Grundlage in der beamtenrechtlichen bzw. soldatenrechtlichen Fürsorgepflicht haben und deren Erfüllung im Ermessen des Dienstherrn steht. Dementsprechend stellen die Leistungen nach der Billigkeitsrichtlinie, die eine ermessensbindende Richtlinie ist, keine Unfallfürsorge, sondern eine in der allgemeinen Fürsorgepflicht des Dienstherrn wurzelnde Leistung dar.
32Vgl. VG München, Urteil vom 29. Februar 2000 – M 12 K 98.1437 –, juris, Rn. 19.
33Mit dieser Richtlinie hat die Beklagte ihre allgemeine Fürsorgepflicht insoweit geregelt. Konkretisiert der Dienstherr die Fürsorgepflicht durch Verwaltungsvorschriften, so bindet ihn der Gleichheitssatz in der Weise, dass in allen Fällen nach ihnen verfahren werden muss. Die Gerichte haben im Streitfall zu prüfen, ob die Verwaltungsvorschriften sich in den Grenzen des an der Fürsorgepflicht orientierten Ermessens des Dienstherrn halten und ob der streitige Bescheid dem Gleichheitssatz dadurch Rechnung trägt, dass er die Ermessensbindung der Behörden durch die Verwaltungsvorschrift beachtet.
34Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. August 1976 – I A 1458/75 –, juris, Rn. 12; VG Düsseldorf, Urteil vom 2. April 2014 – 10 K 4033/13 –, juris, Rn. 32.
35Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Regelungen der Richtlinie an sich ermessensfehlerhaft sind.
36Dies zugrunde gelegt kann der Kläger aus der Billigkeitsrichtlinie keinen Anspruch für sich herleiten, da deren Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Dem Kläger kann eine Billigkeitszuwendung weder nach Ziffer 201 noch nach Ziffer 202 b) ZDv gewährt werden.
37Hat nach Ziffer 201 ZDv ein Soldat in Ausübung des Dienstes durch ein auf äußere Einwirkung beruhendes plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis, das keinen Körperschaden verursacht hat, einen Schaden an Kleidungsstücken oder sonstigen Gegenständen des täglichen Bedarfs erlitten, die er für den Dienst benötigt oder er zum persönlichen Gebrauch mit sich zu führen pflegt, so kann auf Antrag ohne Anerkennung eines Rechtsanspruchs eine Billigkeitszuwendung geleistet werden.
38Ob die Voraussetzungen der Ziffer 201 erfüllt sind, kann dahinstehen. Denn ein etwaiger Anspruch des Klägers ist jedenfalls durch Ziffer 203 ZDv ausgeschlossen. Danach wird eine Billigkeitszuwendung nicht gewährt, wenn der Soldat den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Grob fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt in besonders hohem Maße außer Acht lässt. Der Kläger wusste oder hätte jedenfalls wissen müssen, dass wertvolle Gegenstände nicht im aufgegebenen Gepäck enthalten sein dürfen. Ihm waren die Reisebedingungen laut Schriftsatz vom 14. Juni 2018 bekannt. Es habe aufgrund der logistischen Voraussetzungen im Einsatz aber eine Entscheidung getroffen werden müssen. Er habe seinen Auftrag dem privaten Wohl übergeordnet und trotz erhöhten Risikos vor dem Hintergrund des allgemein bekannten Diebstahl- und Beschädigungsrisikos eine sofortige Einsatzbereitschaft bei Ankunft im Einsatzland sichergestellt.
39Selbst wenn dem Kläger die Beförderungsbedingungen nicht positiv bekannt gewesen sein sollten, hätten sie ihm bekannt sein müssen, da er mit der Reisebestätigung vom 5. April 2017 auf sie hingewiesen worden ist. Im Übrigen entbindet es den Soldaten nicht von seiner Sorgfaltspflicht, dass die Beklagte den Flug für ihn buchte. Als Fluggast, der die Beförderung durch eine Airline in Anspruch nimmt, hat er deren Allgemeine Geschäftsbedingungen zu beachten und sich erforderlichenfalls im Vorfeld darüber zu informieren. Dies hätte dem Kläger ohne weiteres einleuchten müssen. Der Dienstherr ist nicht verpflichtet, dem Soldaten die Beförderungsbestimmungen gesondert zur Verfügung zu stellen.
40Unabhängig davon weist das Gericht mit Blick auf den Vortrag der Beteiligten darauf hin, dass eine Playstation, ein Game Pad, Spiele für Playstation und Laptop sowie ein Leatherman keine Gegenstände sind, die von einem Soldaten im Interesse des Dienstes oder üblicherweise mitgeführt werden. Auch private Sportbekleidung führt ein Soldat, der vom Dienstherrn eigens mit Sportbekleidung ausgestattet wird, nicht üblicherweise mit sich. Es handelt sich vielmehr um ausschließlich privat genutzte Gegenstände, die mit der Ausübung des Dienstes in keinem Zusammenhang stehen.
41Entgegen der Ansicht des Klägers sind im Übrigen auch die Voraussetzungen der Ziffer 202 b) ZDv nicht erfüllt. Danach kann eine Billigkeitszuwendung auch gewährt werden, wenn einem Soldaten bei Teilnahme an einem Manöver, einer militärischen Übung oder aus ähnlichem Anlass ein Schaden an Gegenständen entstanden ist, die im Interesse des Dienstes oder üblicherweise mitgeführt werden. Diese Voraussetzungen liegen schon deswegen nicht vor, da der Schaden nicht während einer militärischen Übung oder aus ähnlichem Anlass entstanden ist. Denn der Diebstahl ereignete sich während eines Linienfluges. Dabei ist es unerheblich, ob dieser aus Anlass einer späteren militärischen Übung angetreten wurde. Denn es genügt nicht, dass lediglich eine Kausalität besteht zwischen der Kommandierung und dem schädigenden Ereignis. Vielmehr muss die militärische Übung oder der ähnliche Anlass selbst die Gefahr für den Verlust oder die Beschädigung mit sich bringen. Hier trat der Diebstahl aber bloß zufällig ein. Der Flug selbst stand in keinem inneren Zusammenhang mit einer etwaigen späteren Übung, die eine erhöhte Gefahr für einen Schadensfall birgt.
42Schließlich wäre der Anspruch auch hier nach Ziffer 203 ZDv ausgeschlossen, da der Kläger den Schaden grob fahrlässig verursacht hat. Dazu wird auf die Ausführungen zu Ziffer 201 ZDv verwiesen.
43Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
44Rechtsmittelbelehrung
45Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
461. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
53Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
54Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
55Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
56Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
57Beschluss
58Der Wert des Streitgegenstandes wird auf
593.000,00 €
60festgesetzt.
61Gründe
62Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für der Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG).
63Rechtsmittelbelehrung
64Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.
65Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
66Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
67Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
68Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.