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Verwaltungsgericht Köln, 22 L 805/20

Datum:
14.05.2020
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
22. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
22 L 805/20
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2020:0514.22L805.20.00
 
Nachinstanz:
Oberverwaltungsgericht NRW, 9 B 765/20
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

1.

Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt X.   N.       aus L.    bewilligt.

2.

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, zum Schutz der Antragsteller vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 für die Dauer ihrer Unterbringung in der Einrichtung I.-------straße 00 in L.    ergänzend folgende Maßnahmen zu ergreifen:

- Die Antragsgegnerin hat durch geeignete (Kontroll-)Maßnahmen sicherzustellen, dass in den gemeinschaftlich genutzten Sanitärräumen die nach der CoronaSchVO NRW vom 8. Mai 2020 (GV.NRW. S. 339a) erforderlichen Verhaltenspflichten (§ 1 Abs. 1) sowie das Abstandsgebot (§ 2 Abs. 1) beachtet werden.

- Die Antragsgegnerin stellt den Antragstellern Desinfektionsmittel zur Verfügung, sofern nach ihrer Einschätzung von einer verantwortungsvollen Benutzung des Desinfektionsmittels durch die Antragsteller auszugehen ist.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

 
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