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Verwaltungsgericht Köln, 22 K 3430/18

Datum:
16.09.2020
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
22. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 K 3430/18
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2020:0916.22K3430.18.00
 
Tenor:

Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen werden der Gebührenbescheid der Bundesnetzagentur vom 2. August 2016 (Az.:        ) und der Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2018 (Az.:             ) aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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