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Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Februar 2019 (Gesch.-Z.: 0000000-000) verpflichtet, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteilst vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
2Die Kläger besitzen die türkische Staatsangehörigkeit. Sie reisten am 26. Juni 2018 – nach einer Übernachtung in Griechenland – mit dem Flugzeug in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 13. September 2019 Asylanträge. Der Ehemann der Klägerin zu 1) und Vater der Kläger zu 2) und 3) reiste bereits am 5. Januar 2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 1. Februar 2018 einen Asylantrag. Diesen lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 12. Juni 2018 ab. Der hiergegen erhobenen Klage 22 K 4705/18.A gab die hier erkennende Kammer mit Urteil vom 23. September 2020 statt und verpflichtete die Beklagte, dem Ehemann der Klägerin zu 1) die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
3Die Anhörung der Klägerin zu 1) durch das Bundesamt fand am 13. September 2019 in Bielefeld statt.
4Bei ihrer Anhörung trug die Klägerin zu 1) im Wesentlichen vor: Vor der Geburt ihres ersten Kindes im Jahr 2005 habe sie in einem Fotogeschäft gearbeitet. Nach der Geburt sei sie Hausfrau gewesen. Als sie in Istanbul gelebt hätten, habe sie die Zeitung Zaman ausgeteilt und Abonnenten geworben. Sie habe dem Verein Kimse Yok Mu angehört. Die Kinder hätten eine Privatschule besucht, die zur Gülen-Bewegung gehört habe. Ihr Mann habe dann nach dem Putschversuch Schwierigkeiten bekommen. Es seien Leute von der AKP zu uns nach Hause gekommen und hätten uns unter Druck gesetzt und uns wie Terroristen behandelt. Im September 2016 seien die daraufhin nach Bolu gegangen. Zuvor hätten sie noch Bücher der Gülen-Bewegung, zum Beispiel auch die Schulbücher der Kinder, weggeworfen. Im Juni 2017 seien dann Polizisten gekommen. Sie hätten nach ihrem Mann gefragt und alles durchsucht. Ihr Mann sei an diesem Tag nicht zu Hause gewesen. Sie hätten eine Festplatte mitgenommen, auf der auch Fotos der Kinder gewesen seien. Im Januar 2018 sei ihr Mann dann über die Arbeit nach Deutschland gereist und habe einen Asylantrag gestellt. Zunächst habe er nicht vorgehabt, in Deutschland Asyl zu beantragen. Während seines Aufenthalts in Deutschland habe er dann allerdings erfahren, dass viele seiner damaligen Kollegen verhaftet worden seien. Er habe daraufhin beschlossen, Asyl zu beantragen. Die Polizei sei danach mehrfach zu ihr gekommen und habe sich nach ihrem Mann gefragt, zuletzt im April 2018. Einmal hätten die Polizisten gemeint, dass diese sie mitnehmen würden, sollte ihr Mann bei ihrem nächsten Besuch wieder nicht zu Hause sein. In dieser Zeit habe sie sich entschlossen, ebenfalls das Land zu verlassen und nach Deutschland zu gehen. Dies habe sie dann mit einem griechischen Visum schließlich auch geschafft.
5Mit Bescheid vom 7. Februar 2019, dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 16. Februar 2019 zugegangen, lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Kläger ab (Ziffer 2). Es erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffern 1 und 3). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen (Ziffer 4) und drohte die Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 5). Es befristete schließlich das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate (Ziffer 6). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Zugunsten der Kläger seien keine Anknüpfungspunkte für die Annahme einer Verfolgungshandlung oder eines Verfolgungsgrundes vorgetragen oder ersichtlich. Nach dem Vortrag der Klägerin zur 1) sei lediglich ihr Ehemann in Schwierigkeiten gewesen.
6Der Prozessbevollmächtigte der Kläger übersandte dem Gericht am 21. Februar 2019 über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eine Klageschrift.
7Die Kläger haben am 29. März 2019 Klage erhoben und hinsichtlich der Klagefrist Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.
8Zur Begründung wiederholen und vertiefen die Kläger im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und tragen ergänzend vor, dass ihnen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Gülen-Bewegung in der Türkei politische Verfolgung drohe.
9Die Kläger beantragen,
10die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Februar 2019 (Geschäftszeichen: 0000000-000) zu verpflichten, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie
11hilfsweise ihnen den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen sowie
12weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
13Die Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Zur Begründung trägt sie vor, dass die Klage bereits verfristet sei. Im Übrigen nimmt sie Bezug auf den angefochtenen Bescheid.
16Die Kläger haben sich mit Schriftsatz vom 23. September 2020, die Beklagte hat sich mit allgemeiner Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe
19Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben.
20Die zulässige Klage ist mit ihrem Hauptantrag begründet.
21Die Klage ist zulässig.
22Zwar ist die Klage nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids erhoben worden. Denn der Bescheid ist dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 16. Februar 2019, einem Samstag, zugegangen, so dass der Bescheid in Anwendung von § 8 VwZG jedenfalls in diesem Zeitpunkt als zugestellt gilt. Die Klagefrist des § 74 Abs. 1 AsylG endete demzufolge mit Ablauf des 4. März 2019, einem Montag (§ 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO i. V. m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Die Klageerhebung am 29. März 2019 war daher zu spät.
23Den Klägern ist jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da sie ohne Verschulden verhindert waren, die gesetzliche Klagefrist einzuhalten (§ 60 Abs. 1 VwGO). Insbesondere liegt kein Verschulden des Prozessbevollmächtigten, welches den Klägern zuzurechnen wäre (§ 85 Abs. 2 ZPO), vor. Denn der Prozessbevollmächtigte der Kläger hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass er bereits am 21. Februar 2019 und damit fristgerecht die Klageschrift über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) an das Gericht gesandt hatte. Ausweislich der dem Gericht übersandten Eingangsbestätigung ist dem Prozessbevollmächtigten keine Fehlermeldung oder ähnliches angezeigt worden, so dass dieser davon ausgehen durfte, dass die Klageerhebung am 21. Februar 2019 ordnungsgemäß erfolgt ist. Dass dem nicht so war, erfuhr der Prozessbevollmächtigte am 29. März 2019. Bereits am selben Tag hat er die versäumte Rechtshandlung, mithin die Klageerhebung, nachgeholt (§ 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
24Die Klage ist begründet.
25Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamtes vom 7. Februar 2019 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Ihnen steht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
26Die Kläger haben einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einer Ausländerin, die Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Eine Ausländerin ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn sie sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb ihres Herkunftslandes befindet.
27Im Einzelnen sind definiert die Verfolgungshandlungen in § 3a AsylG, die Verfolgungs-gründe in § 3b AsylG und die Akteure, von denen eine Verfolgung ausgehen kann bzw. die Schutz bieten können, in den §§ 3c, 3d AsylG. Einem Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, der nicht den Ausschlusstatbeständen nach § 3 Abs. 2 AsylG oder nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG unterfällt oder der den in § 3 Abs. 3 AsylG bezeichneten anderweitigen Schutzumfang genießt, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (§ 3 Abs. 4 AsylG). Als Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i. V. m. § 3b AsylG) und den Verfolgungshandlungen – den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen, § 3a AsylG – muss für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG).
28Eine Verfolgung i. S. d. § 3 AsylG kann nach § 3c Nr. 3 AsylG auch von nicht-staatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten.
29Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht der Betroffenen vor Verfolgung begründet i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“), der demjenigen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht.
30Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25/10 –, juris, Rn. 22.
31Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage der Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann.
32Vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, juris, Rn. 32.
33Es ist Sache der Asylbewerberin, die Gründe für ihre Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat sie unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihr in ihrem Heimatland politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass die Ausländerin zu den in ihre Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu ihren persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u. a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft der Ausländerin berücksichtigt werden.
34Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 1990 – 9 B 45.90 –, juris, Rn. 2; OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2014 – 1 A 1139/13.A –, juris, Rn. 35.
35Gemessen an diesen Grundsätzen konnte der Einzelrichter bereits nach Aktenlage die Überzeugung gewinnen, dass sich die Kläger aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb ihres Landes befinden. Das Bundesamt ist im Ergebnis zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich auf der Grundlage des Vorbringens der Klägerin zu 1) eine begründete Verfolgungsfurcht im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG nicht feststellen lasse, weil weder eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungshandlung noch ein flüchtlingsrechtlich relevantes Anknüpfungsmerkmal ersichtlich seien. Den Klägern, insbesondere auch den Klägern zu 2) und 3), droht bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung wegen einer Zugehörigkeit bzw. Zurechnung zur sog. Gülen-Bewegung.
36Die vom islamischen, seit 1999 im Exil in den USA lebenden Prediger Fethullah Gülen 1969 gegründete Bewegung war lange Zeit eng mit der AKP verbunden und hat durch ihr Engagement im Bildungsbereich über Jahrzehnte ein islamisches Bildungs- und Elitenetzwerk aufgebaut, aus dem die AKP nach der Regierungsübernahme 2002 Personal für die staatlichen Institutionen rekrutierte, um die kemalistischen Eliten zurückzudrängen. Im Dezember 2013 kam es zum politischen Zerwürfnis zwischen der AKP und der Gülen-Bewegung, als Staatsanwälte und Richter, die der Gülen-Bewegung zugerechnet wurden, Korruptionsermittlungen gegen die Familie des damaligen Ministerpräsidenten Erdogan sowie Minister seines Kabinetts aufnahmen. Seitdem wirft die Regierung Gülen und seiner Bewegung vor, die staatlichen Strukturen der Türkei unterwandert zu haben. Seit Ende 2013 hat die Regierung in mehreren Wellen Zehntausende mutmaßlicher Anhänger der Gülen-Bewegung in diversen staatlichen Institutionen suspendiert, versetzt, entlassen oder angeklagt. Die Regierung hat ferner Journalisten strafrechtlich verfolgt und Medienkonzerne, Banken und auch andere Privatunternehmen durch die Einsetzung von Treuhändern zerschlagen und teils enteignet. Die türkische Regierung hat die Gülen-Bewegung als terroristische Organisation eingestuft, die sie „FETÖ“ oder auch „FETÖ/PDY“ nennt („Fethullahistische Terrororganisation/ Parallele Staatliche Struktur“)
37Vgl. dazu Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 24. August 2020, Seite 4 (im Folgenden: Lagebericht AA 2020).
38Nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes dauert die systematische Verfolgung mutmaßlicher Anhänger der Gülen-Bewegung an. Türkische Behörden und Gerichte ordnen Personen nicht nur dann als „Terroristen“ ein, wenn diese tatsächlich aktive Mitglieder der Gülen-Bewegung sind, sondern auch dann, wenn diese z.B. lediglich persönliche Beziehungen zu Mitgliedern der Bewegung unterhalten, eine von der Bewegung betrieben Schule besucht haben oder im Besitz von Schriften Gülens sind. In der Regel reicht das Vorliegen eines der vorliegenden Indizien, um eine strafrechtliche Verfolgung als mutmaßlicher „Gülenist“ einzuleiten:
39- Nutzung der verschlüsselten Kommunikations-App ByLock;
40- Geldeinlage bei der Bank Aysa nach dem 25.12.2013;
41- Abonnement bei der Nachrichtenagentur Cihan oder der Zeitung Zaman;
42- Spenden an den Gülen-Strukturen zugeordnete Wohltätigkeitsorganisationen;
43- Besuch Gülen zugeordneter Schulen durch Kinder;
44- Kontakte zu Gülen zugeordneten Gruppen/Organisationen/Firmen (inkl. abhängige Beschäftigte);
45- Teilnahme an religiösen Versammlungen der Gülen-Bewegung.
46Eine Verurteilung setzt nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes in der Regel das Zusammentreffen mehrerer dieser Indizien voraus.
47Vgl. Lagebericht AA 2020, Seite 9.
48Unter Berücksichtigung dieser Sachlage ist in Bezug auf die Klägerin zu 1) bereits nach Aktenlage festzustellen, dass sie mehrere der vorstehenden Kriterien erfüllt und damit nicht nur eine Strafverfolgung, sondern sogar eine Verurteilung wegen der Zurechnung zur Gülen-Bewegung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Die Klägerin zu 1) war erstens Mitglied des den Gülen-Strukturen zugeordneten Wohltätigkeitsvereins „Kimse Yok Mu“. Zweitens war die Klägerin zu 1) Abonnentin der Gülen-Zeitung „Zaman“ und warb für diese Zeitung andere Abonnenten. Drittens besuchten die Kinder des Klägers eine der Gülen-Bewegung zugeordnete Schule. Viertens besaß die Familie Bücher von Gülen.
49Ungeachtet der den Klägern selbst drohenden Verfolgungsgefahr stellt sich der Hinweis des Bundesamtes, dass lediglich der Ehemann der Klägerin zu 1) „Schwierigkeiten“ gehabt habe, vor dem Hintergrund der dargestellten Auskunftslage als fehlerhaft dar. Denn für die Zuordnung einer Person zur Gülen-Bewegung reicht bereits dessen persönliche Beziehung zu einem Mitglied der Bewegung aus. Wird also – wie hier – der Ehemann der Klägerin zu 1) von den türkischen Behörden der Gülen-Bewegung zugeordnet, ergibt sich bereits aus der Ehe, dass auch die Klägerin zu 1) ins Blickfeld der türkischen Strafverfolgungsbehörden geraten wird; entsprechendes gilt für die Kläger zu 2) und 3). Schließlich droht entgegen der Auffassung des Bundesamts nicht nur Personen mit exponierter Stellung innerhalb der Gülen-Bewegung Verfolgung, sondern die Maßnahmen richten sich auch gegen jene, denen eine nicht näher definierte angebliche Nähe zur Gülen-Bewegung vorgeworfen wird.
50Vgl. Lagebericht AA 2020, Seite 5.
51Klarstellend weist das Gericht darauf hin, dass die vorstehenden Ausführungen entsprechend auch für die – noch minderjährigen – Kläger zu 2) und 3) gelten. Der Kläger zu 2) ist 15 Jahre alt und daher bereits strafmündig. In der Türkei werden Haftanstalten für Kinder und Jugendliche in der Altersgruppe von 12 bis 21 Jahren betrieben.
52Vgl. Lagebricht AA 2020, S. 23.
53Die Gefahr, als Gülenist angesehen und entsprechend verfolgt zu werden, gilt für den Kläger zu 2) damit in gleicher Weise.
54Der Kläger zu 3) ist acht Jahre alt und daher derzeit nicht strafmündig. Allerdings werden Kinder in diesem Alter gemeinsam mit der Mutter inhaftiert
55(vgl. Lagebericht AA 2020, S. 23),
56so dass auch dem Kläger zu 3) ungeachtet seines jungen Alters konkrete Verfolgungshandlungen in Form einer Inhaftierung drohen.
57Aus denselben Gründen ist auch Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamtes vom 12. Juni 2018 rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Ihnen steht der geltend gemachte Anspruch, sie als Asylberechtigte anzuerkennen, zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Gründe, die die Flüchtlingseigenschaft der Kläger begründen, führen auch zu der Feststellung, dass die Kläger politisch verfolgt sind im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG.
58Da den Klägern ein Anspruch auf Flüchtlingsschutz zukommt, braucht über die gegen-über § 3 AsylG nachrangigen Gewährleistungen des § 4 AsylG und des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht mehr entschieden zu werden. Die weiteren negativen Entscheidungen wie die Abschiebungsandrohung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG sind daher ebenfalls aufzuheben.
59Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
60Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
61Rechtsmittelbelehrung
62Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
631. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen.
68Statt in Schriftform können die Einlegung und die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen.
69Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.
70Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.