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Verwaltungsgericht Köln, 22 K 1592/20

Datum:
16.10.2020
Gericht:
Verwaltungsgericht Köln
Spruchkörper:
22. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 K 1592/20
ECLI:
ECLI:DE:VGK:2020:1016.22K1592.20.00
 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Verfügungen der Beklagten vom 17. März 2020, dem Kläger am 18. März 2020 bekanntgegeben, insoweit rechtswidrig waren und den Kläger in seinen Rechten verletzten, als sie die Aufhebung der auf die Wohnung N1.         Str.     0 in 00000 F. lautenden Einweisungsverfügung mit Wirkung vom 18. März 2020, die Aufforderung zur Räumung eben dieser Wohnung zum 18. März 2020 sowie die hierauf bezogenen Vollstreckungsmaßnahmen, insbesondere die Festsetzung der Ersatzvornahme, zum Gegenstand hatten.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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